Situation:
Ein Unternehmen stellt eine Rechnung zur Anpassung der Umsatzsteuerbasis gemäß Art. 287 lit. d) des rumänischen Steuergesetzbuchs aus, nachdem der Kunde für insolvent erklärt und aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Frage: Muss diese Rechnung über das RO e-Factura-System übermittelt werden?
Antwort:
Laut Art. 287 Buchst. d) des Steuergesetzbuchs wird die Steuerbemessungsgrundlage reduziert, wenn der Betrag der gelieferten Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Insolvenz des Kunden nicht eingezogen werden kann. Die Anpassung ist ab dem Datum der gerichtlichen Entscheidung zulässig und muss innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Folgejahres erfolgen.
Obwohl die Rechnung gemäß Art. 330 des Steuergesetzbuchs ausgestellt wird, handelt es sich nicht um die Korrektur einer über RO e-Factura übermittelten Rechnung, sodass Art. 4 der Eilverordnung Nr. 120/2021 nicht anwendbar ist.
Zudem sieht Art. 330 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass eine Rechnung nach Art. 287 lit. d) nicht an den Empfänger übermittelt wird.
Daher:
- Der Aussteller muss diese Rechnung nicht über RO e-Factura übermitteln;
- Die Rechnung wird in Papierform ausgestellt, mit negativem Betrag, unter Angabe der Steuernummer des Kunden, des Gerichtsbeschlusses und der ursprünglichen Rechnung;
- Der insolvente Kunde gilt nicht als Empfänger der elektronischen Rechnung.
Fiskalische und informative Meldung:
- Fiskalisch: der Rechnungsbetrag wird negativ in die Umsatzsteuererklärung (Formular 300) unter Zeile 16 „Korrekturen vereinnahmter Steuer“ aufgenommen;
- Informativ: negativ in die Meldung Formular 394, Abschnitt D, eingetragen.
Da die Rechnung nicht über RO e-Factura übermittelt wird, kann es zu Abweichungen zwischen der vorausgefüllten Erklärung und der tatsächlichen Steuererklärung kommen. In diesem Fall ist eine schriftliche Begründung erforderlich.