Die Frist für die Erstellung und Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation für das Steuerjahr 2024 ist der 25. Juni 2025, gleichzeitig mit der Frist für die Erklärung und Zahlung der Körperschaftsteuer, gemäß der Eilverordnung Nr. 153/2020. Die Steuerbehörden haben diese Übereinstimmung in den Vorjahren bestätigt.
Wer ist zur Erstellung verpflichtet?
Laut ANAF-Verordnung Nr. 442/2016 müssen Großunternehmen die Verrechnungspreisdokumentation erstellen, wenn sie Transaktionen mit verbundenen Unternehmen durchführen und die jährlichen Transaktionswerte (ohne MwSt.) folgende Schwellenwerte erreichen oder überschreiten:
- 200.000 EUR für Zinserträge/Zinsaufwendungen aus Finanzdienstleistungen;
- 250.000 EUR für erbrachte oder empfangene Dienstleistungen;
- 350.000 EUR für Transaktionen mit materiellen oder immateriellen Gütern.
Die Umrechnung erfolgt zum Wechselkurs des letzten Tages des Steuerjahres.
Wer ist ausgenommen?
Unternehmen, die über ein Advance Pricing Agreement (APA) verfügen, müssen für die davon erfassten Transaktionen und Zeiträume keine Dokumentation erstellen. Auch bei bereits angepassten Transaktionen entfällt die Pflicht.
Bei Steuerprüfungen
Großunternehmen sind verpflichtet, die Dokumentation auf Anfrage während oder außerhalb einer Steuerprüfung vorzulegen. Kleinere und mittlere Unternehmen können ebenfalls dazu verpflichtet werden, jedoch nur auf ausdrückliche Aufforderung im Rahmen einer Prüfung.
Fristen für die Vorlage
- Großunternehmen: innerhalb von 10 Kalendertagen nach Aufforderung, jedoch nicht früher als 10 Tage nach Ablauf der ursprünglichen Frist.
- Kleinere und mittlere Unternehmen: innerhalb von 30 bis 60 Kalendertagen, mit einmaliger Verlängerung um bis zu 30 Tage auf Antrag.
Risiken bei Nichterfüllung
Wird die Dokumentation nicht vorgelegt oder ist sie unvollständig, schätzen die Steuerbehörden die Verrechnungspreise und können zusätzliche Steuerforderungen erheben, die erheblich sein können.