Wie schnell muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden? Gesetzliche Pflicht und prozedurale Dringlichkeit

Im Falle eines Arbeitsunfalls oder eines anderen sicherheitsrelevanten Ereignisses am Arbeitsplatz gehört zu den wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers die sofortige Meldung an die zuständigen Behörden. Doch was bedeutet „sofort“ im rechtlichen Sinne? Und welche Schritte muss der Arbeitgeber einhalten?

Gesetzliche Meldefrist

Laut Artikel 21 des Gesetzes Nr. 319/2006 über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Methodologischen Normen, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1425/2006, muss das Ereignis unverzüglich gemeldet werden – also ohne ungerechtfertigte Verzögerung, sobald der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt. Diese Pflicht liegt beim Arbeitgeber.

Was gilt als „Ereignis“?

Folgende Situationen gelten laut Gesetz als meldepflichtige Ereignisse:

  • Arbeitsunfälle mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit;
  • Arbeitsunfälle mit Invalidität oder Todesfolge;
  • Kollektive Unfälle;
  • Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit;
  • Gefährliche Vorfälle, auch wenn es keine Verletzten gibt.

Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung erfolgt schriftlich mittels eines standardisierten Formulars, das auf den Websites der zuständigen Arbeitsinspektionen verfügbar ist. In dringenden Fällen kann die Mitteilung zunächst telefonisch, per E-Mail oder Fax erfolgen, muss jedoch später durch das offizielle Formular ergänzt werden.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Angaben zum Arbeitgeber;
  • Ort, Datum und Uhrzeit des Ereignisses;
  • Kurze Beschreibung der Umstände;
  • Identität der betroffenen Person;
  • Medizinischer Zustand (sofern zum Zeitpunkt der Meldung bekannt).

Folgen bei Nichtmeldung

Das Versäumnis einer fristgerechten Meldung kann zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen. Zudem kann es die sachgemäße Untersuchung und rechtliche Einstufung des Unfalls beeinträchtigen – mit möglichen Auswirkungen auf Entschädigungen oder Versicherungsleistungen.

Empfehlung für Arbeitgeber

Zur Vermeidung von Verzögerungen oder Versäumnissen sollte ein klar definierter interner Ablauf zur Meldung von Ereignissen bestehen, allen Arbeitsschutzverantwortlichen bekannt sein und im Präventions- und Schutzplan des Unternehmens verankert sein.