Am 23. Mai 2025 wurde im Amtsblatt von Rumänien, Teil I, Nr. 483, das Gesetz Nr. 86/2025 veröffentlicht, das wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit sich bringt. Mit diesen Änderungen wird der nationale Rechtsrahmen gestärkt und an europäische sowie internationale Standards angepasst.
Stärkung der Rolle des Nationalen Amtes zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche
Laut den Änderungen von Artikel 1 wird das Amt zur zentralen Stelle für nationale Risikobewertungen und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Institutionen und Selbstregulierungsorganisationen. Wichtige Neuerungen sind:
- Schutz personenbezogener Daten und des Berufsgeheimnisses;
- Veröffentlichung einer Zusammenfassung der nationalen Risikobewertung auf der Webseite des Amtes;
- Information der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der EU-Mitgliedstaaten;
- Veröffentlichung konsolidierter Statistiken im Internet.
Klarstellungen zu politisch exponierten Personen (PEP)
Gemäß Artikel 3 Abs. (6) gilt eine Person ein Jahr nach dem Ausscheiden aus einer wichtigen öffentlichen Funktion nicht mehr als politisch exponiert – außer, wenn weiterhin ein Risiko aufgrund ihres früheren Einflusses besteht. In diesem Fall wird der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert.
Verbot anonymer Finanzprodukte
Die Änderung von Artikel 10 Abs. (1) bekräftigt das Verbot der Bereitstellung anonymer Finanzprodukte wie Konten, Sparbücher, Schließfächer oder anonymer Prepaid-Karten.
Zusätzliche Maßnahmen im Immobilien- und Glücksspielbereich
Artikel 11 führt neue Pflichten ein:
- Immobilienmakler müssen die Sorgfaltspflicht gegenüber Käufer und Verkäufer anwenden;
- Kasinobetreiber müssen alle Kundentransaktionen identifizieren und diese dem Kundenprofil zuordnen.
Schwellenwerte für die Kundenidentifikation
Laut Artikel 13 gelten folgende Schwellenwerte:
- Wechselstuben müssen bei Transaktionen ab 2.000 Euro (oder dem Gegenwert in RON) eine Standardkundenidentifikation vornehmen – unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere zusammenhängende Transaktionen handelt;
- Anbieter von Krypto-Diensten müssen ab einem Betrag von 1.000 Euro die Identifikation durchführen.