Ich bin Zeuge eines Arbeitsunfalls. Kann ich die Aussage verweigern? Welche Risiken sind damit verbunden?

Bei einem Arbeitsunfall spielen Zeugenaussagen eine entscheidende Rolle bei der Feststellung der Ursachen und Verantwortlichkeiten. Doch was geschieht, wenn eine am Unfallort anwesende Person die Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsausschuss verweigert? Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Schlüsselsituationen:

  1. Untersuchung durch einen Arbeitsinspektor

In dieser Situation kann die Weigerung eines Arbeitnehmers, eine Aussage zu machen, gemäß Artikel 23 des Gesetzes 108/1999 über die Organisation der Arbeitsaufsichtsbehörde direkt geahndet werden. Das Gesetz betrachtet dieses Verhalten als Behinderung der Kontrolltätigkeit, und der Inspektor ist befugt, Geldstrafen zu verhängen.

  1. Interne Untersuchung durch den Ausschuss des Arbeitgebers

Wenn die Untersuchung intern durch den vom Arbeitgeber eingesetzten Ausschuss durchgeführt wird, gibt es keinen direkten rechtlichen Rahmen für die Bestrafung eines Zeugen, der die Zusammenarbeit verweigert. Dem SSM-Ausschuss stehen jedoch einige nützliche verfahrenstechnische Instrumente zur Verfügung:

  • Handelt es sich bei dem Zeugen um einen Mitarbeiter des Unternehmens, kann die Geschäftsleitung um Unterstützung gebeten werden, um die Anhörung zu erleichtern. Bleibt die Weigerung bestehen, kann der Ausschuss eine förmliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung versenden, in der darauf hingewiesen wird, dass die Weigerung einen Disziplinarverstoß gemäß den internen Vorschriften darstellen kann.
  • Wenn es sich um einen externen Zeugen handelt (Kunde, Mitarbeiter, sonstiger Dritter): In begründeten Fällen kann die Unterstützung der Behörden – in der Regel der Polizei – in Anspruch genommen werden, um eine offizielle Aussage zu erhalten.

Auch wenn das Gesetz keine direkten Sanktionen für die Verweigerung der Zusammenarbeit bei einer internen SSM-Untersuchung vorsieht, kann ein solches Verhalten disziplinarische Konsequenzen für die Mitarbeiter nach sich ziehen. Im Falle von ITM-Kontrollen wird die Verweigerung streng geahndet und kann mit einer Geldstrafe belegt werden.

Der SSM-Beauftragte muss sich dieser Unterschiede bewusst sein und mit Situationen, in denen Zeugen nicht bereit sind, zu kooperieren, professionell umgehen – entweder durch Schlichtung oder durch strenge Verfahrensmaßnahmen.