Bauabgabe – Vorschriften ab 2025

Die Bauabgabe, umgangssprachlich auch „Stempelsteuer“ genannt, wurde ab dem Jahr 2025 durch die Eilverordnung Nr. 156/2024 reaktiviert. Angesichts der bevorstehenden Fristen für Meldung und Zahlung fassen wir im Folgenden die wichtigsten steuerlichen Bestimmungen für juristische Personen zusammen.

Wichtig: Das Formular 100 wurde am 19. Mai 2025 aktualisiert, um die Deklaration der Bauabgabe zu ermöglichen:

🔗 Formular 100 – Aktualisierte Version

Gemäß Art. 498 Abs. (1) des Steuergesetzbuches (Gesetz Nr. 227/2015) wird die jährliche Bauabgabe wie folgt berechnet:

  • Mit einem Satz von 0,25 % auf den Wert von Bauten, die auf Grundlage von Verwaltungs-/Konzessions-/Nutzungs-/Mietverträgen für öffentliche oder private Grundstücke des Staates oder der Gebietskörperschaften genutzt werden;
  • Mit einem Satz von 0,5 % auf den Nettobuchwert anderer Bauten.

Laut Eilverordnung Nr. 21/2025 sind die Eigentümer verpflichtet, den Bauwert bis spätestens 15. Mai 2025 mitzuteilen, wenn dieser in vor dem 4. April 2025 geschlossenen Verträgen nicht enthalten ist. Bei nach diesem Datum geschlossenen Verträgen ist die Angabe verpflichtend.

Gebäude, die gemäß Art. 456 des Steuergesetzbuches von der Gebäudeabgabe befreit sind, sind auch von der Bauabgabe ausgenommen.

Der Nettowert = Buchwert der Bauwerke laut Sollsaldo abzüglich kumulierter Abschreibungen.

Wertänderungen während des Jahres führen nicht zur Neuberechnung der Steuer, sondern gelten für das Folgejahr.

Bei Auflösung eines Unternehmens ist die Bauabgabe anteilig zu berechnen. Neugegründete Unternehmen schulden die Abgabe ab dem Gründungsjahr auf Basis der Lage am 30. Tag nach der Eintragung.

Fristen:

  • Meldung (Formular 100): bis 25. Mai; für 2025 ist der Stichtag der 26. Mai;
  • Zahlung: in zwei gleichen Raten – bis 30. Juni und 31. Oktober;
  • Bei abweichendem Steuerjahr: Meldung im 5. Monat, Zahlung im 6. und 10. Monat;
  • Bei Auflösung: Meldung und Zahlung bis zum Datum der Beendigung; nach dem 25. Mai – korrigierte Meldung erforderlich;
  • Neugründungen: Meldung und Zahlung bis 25. Januar des Folgejahres.

📌 10 % Ermäßigung: Bei vollständiger und vorzeitiger Zahlung bis 25. Mai (bzw. bis zum 5. Monat bei abweichendem Steuerjahr) wird eine Vergünstigung von 10 % gewährt.