Übergang zur Körperschaftsteuer – Anwendungszeitraum (Praxisfall)

Sachverhalt:
Ein Kleinstunternehmen, ABC SRL, hat nur einen Mitarbeiter, dessen Arbeitsvertrag am 15. Mai 2025 endet. Das Unternehmen beabsichtigt nicht, eine andere Person einzustellen.

Frage:
Ab wann wird das Kleinstunternehmen körperschaftsteuerpflichtig?

Lösung:
Eine der wesentlichen Voraussetzungen dafür, dass ein Unternehmen als Kleinstunternehmen gilt und vom Besteuerungsregime für Kleinstunternehmen profitieren kann, ist, dass es mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt. Diese Anforderung ist in Art. 47 Abs. (1) Buchst. g) des Steuergesetzbuches geregelt.

Wenn diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, wird das betreffende Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig.

Ist das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters ausgesetzt, gilt die Bedingung der Mitarbeiteranzahl nur dann als erfüllt, wenn die Aussetzung weniger als 30 Tage dauert und zum ersten Mal im jeweiligen Steuerjahr auftritt. Andernfalls gelten die Bestimmungen des Art. 52 Abs. (2) des Steuergesetzbuches.

Gemäß Art. 52 Abs. (2) des Steuergesetzbuches:
„Wenn ein Kleinstunternehmen im Laufe eines Steuerjahres die Bedingung gemäß Art. 47 Abs. (1) Buchst. g) nicht mehr erfüllt, unterliegt es ab dem Quartal, in dem diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, der Körperschaftsteuer.“

Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Da der Arbeitsvertrag des einzigen Mitarbeiters am 15. Mai 2025 endet und das Unternehmen keine andere Person einstellt, wird ABC SRL ab dem zweiten Quartal 2025, also ab dem 1. April 2025, körperschaftsteuerpflichtig.

Das Unternehmen ist verpflichtet, diese Änderung den Steuerbehörden innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt des Ereignisses durch Einreichung des Formulars 700 (Mitteilungserklärung) mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ist geregelt durch:

  • Art. 55 Abs. (1) des Steuergesetzbuches:
    „Kleinstunternehmen, die unter die Bestimmungen des Art. 52 fallen, teilen den zuständigen Steuerbehörden den Austritt aus dem Besteuerungssystem für Kleinstunternehmen gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung mit.“
  • Art. 88 Abs. (1) der Abgabenordnung:
    „Änderungen der in der steuerlichen Anmeldemeldung enthaltenen Daten sind der zentralen Steuerbehörde innerhalb von 15 Tagen nach deren Eintritt durch Ausfüllen und Einreichen der Mitteilungserklärung mitzuteilen.“