Kontrollzeitraum: 01.01.2021 – 31.12.2023.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:
Die natürliche Person tätigte fortlaufend Käufe/Lieferungen von Kraftfahrzeugen an natürliche und juristische Personen zur Erzielung von Einkünften, ohne die einmalige Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldete Einkommensteuer und Sozialabgaben abzugeben (D212).
Die Analyse der vorgelegten Unterlagen ergab, dass die im Dezember 2021 erzielten Einkünfte aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen die in Art. 310 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 2222 vorgesehene Freigrenze überstiegen. (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten Fassung. Somit ist gemäß Art. 316 Abs. (1) Buchst. b) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten Fassung die Steuerbefreiung zu gewähren. (1) Buchst. b) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten und ergänzten Fassung war die Person auch verpflichtet, die Registrierung zu beantragen und ab dem 01.02.2022 MwSt.-Zahler zu werden.
Als Ergebnis der durchgeführten Kontrollen wurden zusätzliche Steuerverbindlichkeiten in Höhe von x Lei festgestellt, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Mehrwertsteuer: x Lei;
- Einkommensteuer: x Lei;
- Sozialabgaben: x Lei.
Quelle: ANAF