Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 300 vom 4. April 2025 wurde die Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 21/2025 zur Änderung und Ergänzung des Titels X des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch sowie zur Änderung und Ergänzung weiterer Rechtsvorschriften veröffentlicht.
Die neue gesetzliche Regelung bringt wesentliche Änderungen hinsichtlich der sogenannten „Säulensteuer“.
Kernpunkt: Die Steuer auf Sonderbauten wird von 1 % auf 0,5 % des Nettovermögenswertes der im Privateigentum befindlichen Bauten gesenkt.
Ebenso wird der Steuersatz für Sonderbauten im Eigentum des Staates oder der lokalen Behörden, die verpachtet oder verwaltet werden, von 0,5 % auf 0,25 % reduziert.
Konkret wird die jährliche Steuer auf Sonderbauten wie folgt berechnet: a) Durch Anwendung eines Satzes von 0,5 % auf den Nettovermögenswert der Bauten, außer den unter Buchstabe b) genannten, die am 31. Dezember des Vorjahres oder am letzten Tag des geänderten Steuerjahres im Vermögen des Steuerpflichtigen vorhanden sind und für die keine Gebäude- oder Bauwerkssteuer nach Titel IX anfällt.
b) Durch Anwendung eines Satzes von 0,25 % auf den Wert der Bauten, die aufgrund von Verträgen oder anderen rechtlichen Vereinbarungen (Verwaltung/Pacht/Nutzung/Untermiete) verwendet werden, wenn sie sich im öffentlichen oder privaten Eigentum des Staates oder der Verwaltungseinheiten befinden. Die Steuerpflicht trifft in diesem Fall den Nutzungsberechtigten.
Der Nettovermögenswert der Bauten entspricht dem Sollsaldo der entsprechenden Baukonten abzüglich der kumulierten Abschreibungswerte.
Nicht als Bauten im Sinne der Sonderbau-Steuer gelten: Investitionen von Steuerpflichtigen in Bauten, die durch Pacht, Verwaltung oder andere vertragliche Rechte genutzt werden, sofern diese Investitionen bis zum 31. Dezember des Vorjahres nicht zu Bauten gemäß Art. 497 führen.
Gemäß Art. 497 des Steuergesetzbuches gelten als Bauten jene, die in Gruppe 1 des Katalogs über die Klassifizierung und normale Nutzungsdauer von Anlagegütern aufgeführt sind.
Keine Sonderbau-Steuer ist zu entrichten für Bauten, die gemäß Titel IX (Art. 456) von der Gebäude-/Bauwerkssteuer befreit sind, z. B.:
- Öffentliche Gebäude (sofern nicht wirtschaftlich genutzt),
- Gebäude von akkreditierten Bildungseinrichtungen,
- Kultstätten, Friedhofsbauten,
- Krankenhäuser, Forschungsinstitute, soziale Unternehmen,
- Gebäude in Industrie-/Technologieparks,
- Gebäude für Verteidigungszwecke, Eisenbahninfrastruktur, Metronetze,
- Gebäude von Behinderten oder Kriegsveteranen,
- Gebäude von nationalen Minderheitenorganisationen, mit öffentlichem Nutzen,
- Gebäude, die als Denkmäler klassifiziert sind usw.
Sonderregelungen laut OUG 21/2025:
- Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres aufgelöst werden, müssen die Steuer anteilig für die Anzahl der Tage ihres Bestehens neu berechnen.
- Neu gegründete Steuerpflichtige zahlen die Steuer ab dem Gründungsjahr, wobei der Status der Bauten am 30. Tag nach der Registrierung maßgeblich ist.
- Sie müssen die Steuer bis zum 25. Januar des Folgejahres erklären und zahlen.
Steuerrabatt für Vorauszahlung:
Ein Rabatt von 10 % wird gewährt, wenn die Steuer auf Sonderbauten bis zum 25. Mai des betreffenden Jahres vollständig erklärt und gezahlt wird.