Am 8. April 2025 wurde im Amtsblatt Nr. 310 die Verordnung der ANAF Nr. 407/2025 veröffentlicht. Diese ersetzt und aktualisiert Anhang Nr. 5 der ANAF-Verordnung Nr. 1783/2021 bezüglich der Inhalte, des Formats, der Verfahren, Bedingungen und Fristen für die Übermittlung der Standardprüfdatei für Steuerzwecke (SAF-T) sowie der Stichtage für verschiedene Steuerpflichtigengruppen.
Neue Fristen für die Meldung je nach Steuerpflichtigenkategorie
Die Verordnung nennt ausdrücklich die Stichtage, ab denen die Verpflichtung zur Einreichung der SAF-T-Meldung (Formular D406) beginnt:
- Großunternehmen (zum 01.01.2022 und auch in 2021) – Start am 1. Januar 2022.
- Großunternehmen (zum 01.01.2022, aber nicht in 2021) – Start am 1. Juli 2022.
- Mittlere Unternehmen (zum 31.12.2021) – Start am 1. Januar 2023.
- Kleine Unternehmen (weder groß noch mittel zum 31.12.2021 und auch danach nicht umgestuft) – Start am 1. Januar 2025.
- Nicht ansässige Unternehmen mit alleiniger Mehrwertsteuerregistrierung in Rumänien – Start ebenfalls am 1. Januar 2025.
- Unternehmen mit geänderter Kategorie nach 2021 – Stichtag abhängig von der neuen Kategorie: 1. Januar 2023 (für mittlere) oder 1. Januar 2025 (für kleine).
- Neu registrierte Unternehmen nach dem Stichtag – Verpflichtung beginnt mit dem tatsächlichen Registrierungsdatum, erste Einreichung ist am letzten Tag des Folgemonats fällig.
Besondere Regeln und Ausnahmen
- Steuerpflichtige, die die SAF-T-Meldung freiwillig vor der gesetzlichen Frist abgegeben haben, können diese Option nicht rückgängig machen. Die Verpflichtung gilt erst nach Validierung der ersten D406 durch ANAF.
- Wenn ein Steuerpflichtiger in eine Kategorie mit keiner Meldepflicht wechselt, besteht die Meldepflicht weiterhin.
- Kreditinstitute, Nichtbanken-Finanzinstitute und Versicherungen, die zum 1. Januar 2022 als Großunternehmen galten, beginnen ab dem 1. Januar 2023 mit der Meldung.
- Fondsverwalter, Maklerfirmen und andere von der ASF regulierte Einrichtungen melden ab einem noch festzulegenden Datum nach dem 1. Januar 2023.
Wer ist zur Einreichung der D406 verpflichtet?
Die SAF-T-Meldepflicht gilt unter anderem für:
- Selbstständige öffentliche Unternehmen, nationale Forschungsinstitute;
- Alle Formen von Handelsgesellschaften: AG, Kommanditgesellschaften, OHG, GmbH;
- Nationale Gesellschaften und Unternehmen;
- Genossenschaften (OC1, OC2, OC3);
- Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Rumänien;
- Ausländische juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Leitung in Rumänien;
- Gemeinnützige Organisationen mit doppelter Buchführung;
- Zivilrechtlich organisierte Körperschaften (z. B. Pensionsfonds, Investmentfonds);
- Nicht ansässige Unternehmen mit rumänischer MwSt.-Registrierung.
Wer ist von der Einreichungspflicht ausgenommen?
Folgende Gruppen sind von der SAF-T-Pflicht befreit:
- Selbstständige, Freiberufler, Einzelunternehmen (PFA, II, IF);
- Einzelpraxen (medizinisch, rechtlich, notariell, Insolvenz);
- Öffentliche Einrichtungen und Behörden;
- Einrichtungen mit klassifizierten Informationen;
- Gemeinnützige Organisationen mit einfacher Buchführung;
- Unternehmen mit vorübergehend ruhender Tätigkeit;
- Weitere freiberufliche Tätigkeiten, die durch Spezialgesetze geregelt sind.
Hinweise und Leitfäden der ANAF
Alle Informationen zu Fristen, Meldepflichten und Ausnahmen sind im „Leitfaden für Steuerpflichtige zur Erstellung und Übermittlung der SAF-T-Meldung (Formular D406)“ auf der ANAF-Website verfügbar.