Anwendung des Besteuerungsregimes für Mikrounternehmen: Frist und Bedingungen für das Jahr 2025

Erklärung D700 und die Frist bis zum 31. März

Mikrounternehmen, die das Besteuerungsregime für Mikrounternehmen anwenden möchten, sind verpflichtet, die rumänische Steuerbehörde (ANAF) spätestens bis zum 31. März des Jahres, für das das Regime gilt, zu benachrichtigen.

Wenn im Vorjahr eine der Bedingungen gemäß Art. 47 Abs. (1) Buchst. d) und e) der Abgabenordnung nicht mehr erfüllt war, muss der Steuerpflichtige den Austritt aus dem System ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres mitteilen.

Diese Bedingungen sind:

  • Das Stammkapital muss von natürlichen/juristischen Personen gehalten werden, mit Ausnahme des Staates oder lokaler Behörden (UATs);
  • Das Unternehmen darf sich nicht in Auflösung oder Liquidation befinden, gemäß Handelsregister oder Gerichtsunterlagen.

Wie erfolgt die Mitteilung an die ANAF

Die Mitteilung über die Änderung des steuerlichen Vektors erfolgt durch Ausfüllen und Einreichen des Formulars 700, das ausschließlich online eingereicht werden kann. Das Formular ist unter folgendem Link verfügbar:
👉 [Formular 700 – ANAF]

Aktualisierte Bedingungen für die Einstufung als Mikrounternehmen im Jahr 2025

Gemäß der Eilverordnung OUG 156/2024, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1334 vom 31.12.2024, wurde das Mikrosteuerregime ab 2025 wesentlich geändert. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Senkung der Umsatzgrenze von 500.000 EUR auf 250.000 EUR.

Allgemeine Bedingungen für das Mikroregime (gültig ab 2025):

  • Einnahmen unter 250.000 EUR, umgerechnet in RON zum Kurs vom 31. Dezember 2024;
  • Das Stammkapital darf nicht vom Staat oder lokalen Behörden gehalten werden;
  • Das Unternehmen darf sich nicht in Auflösung oder Liquidation befinden;
  • Mindestens ein Mitarbeiter (mit Ausnahmen für neu gegründete Firmen);
  • Exklusivität des Steuerregimes – wenn Gesellschafter mehrere Firmen besitzen, darf nur eine das Mikroregime anwenden;
  • Rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses, falls erforderlich.

Wichtige Streichungen und Aktualisierungen:

  • Die Bedingung bezüglich des Anteils an Beratungs-/Managementeinnahmen (vorher max. 80 %) wurde gestrichen;
  • Aktualisierte CAEN-Codes, für die der 3%-Steuersatz gilt:
    • 6210 – Erbringung von Softwareentwicklungsdienstleistungen auf Bestellung
    • 6290 – Sonstige IT-Dienstleistungen
    • 5611, 5612, 5622 – Tätigkeiten im HoReCa-Bereich

Umsatzgrenzen für die kommenden Jahre:

  • Für 2025: Grenze von 250.000 EUR
  • Ab 2026: Grenze reduziert auf 100.000 EUR

Die Einnahmen werden jeweils zum 31. Dezember 2024 (für das Jahr 2025) und zum 31. Dezember 2025 (für das Jahr 2026) überprüft.

Zusätzlich werden bei der Berechnung der Umsatzgrenze auch die Einnahmen verbundener Unternehmen berücksichtigt, wie in Art. 4^4 des Gesetzes 346/2004 definiert. Das betrifft Unternehmen mit Kontrollverhältnissen (z. B. Mehrheitsbeteiligungen, beherrschender Einfluss oder gemeinsame Verwaltungsräte).

Fazit

Die Anwendung des Mikrosteuerregimes im Jahr 2025 bringt wichtige Änderungen mit sich – darunter strengere Schwellenwerte und mehr Anforderungen an steuerliche Transparenz und Korrektheit. Steuerpflichtige sollten ihre eigene Lage sorgfältig prüfen und das Formular D700 bis zum 31. März einreichen, um Sanktionen oder den Verlust steuerlicher Vorteile zu vermeiden.