Kontext
Ein in Rumänien ansässiges, umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen mit der CAEN-Klassifizierung 6201 (Erbringung von maßgeschneiderten Softwaredienstleistungen) schließt einen Vertrag mit einem ebenfalls umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Italien über die Entwicklung einer individuellen Softwarelösung ab. Das Projekt beinhaltet die Entsendung eines rumänischen Mitarbeiters an den Sitz des Kunden in Italien für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Welche steuerlichen und meldepflichtigen Verpflichtungen hat das rumänische Unternehmen in diesem Fall?
Rechtsrahmen
Gemäß Art. 271 Abs. (1) Buchst. c) des rumänischen Steuergesetzbuchs und dessen Durchführungsbestimmungen wird die Erstellung von maßgeschneiderter Software als Dienstleistungserbringung betrachtet. Die Entwicklung einer auf Kundenanforderungen zugeschnittenen Software fällt somit unter die umsatzsteuerliche Regelung für Dienstleistungen.
Hinsichtlich des Leistungsortes gilt gemäß Art. 278 Abs. (2) des Steuergesetzbuchs: Bei Dienstleistungen zwischen steuerpflichtigen Personen (B2B) liegt der Leistungsort im Mitgliedstaat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. In unserem Fall gilt die Dienstleistung als in Italien erbracht.
Steuerliche Auswirkungen
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Die Dienstleistung ist in Rumänien nicht steuerbar, die Umsatzsteuer ist in Italien fällig, wo der Empfänger ansässig ist.
- Das italienische Unternehmen behandelt die Leistung als innergemeinschaftlichen Erwerb von Dienstleistungen, der der italienischen Umsatzsteuer unterliegt.
Meldepflichten des rumänischen Unternehmens
- Umsatzsteuererklärung (Formular 300)
Der Wert der erbrachten Dienstleistungen (monatlich oder etappenweise fakturiert) ist zu erklären:
- In Zeile 3: „Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, deren Leistungsort außerhalb Rumäniens liegt…“
- Mit Detailangabe in Zeile 3.1: „Innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die im Mitgliedstaat der Steuerpflicht nicht steuerfrei sind“
- Zusammenfassende Meldung (Formular 390 VIES)
- Angabe mit Symbol „P“ (innergemeinschaftliche Dienstleistungen)
Entsendung eines Mitarbeiters – Auswirkungen
Die Entsendung eines Mitarbeiters nach Italien führt nicht zur Begründung einer festen Niederlassung des rumänischen Unternehmens, gemäß Art. 266 Abs. (2) Buchst. b) des Steuergesetzbuchs.
Eine feste Niederlassung setzt voraus, dass das Unternehmen über eigene technische und personelle Ressourcen im Ausland verfügt, mit denen regelmäßig Dienstleistungen für mehrere Kunden erbracht werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um die Entsendung eines Mitarbeiters, ohne eine ständige Betriebsstätte zu begründen.
Die Entsendung erfolgt auf Grundlage von Art. 44 des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs, welcher eine Dauer von maximal 60 Tagen vorsieht, mit Verlängerung nur mit Zustimmung des Mitarbeiters.
Wichtig: Eine Entsendung (delegare) ist nicht mit einer Abordnung (detașare) gleichzusetzen, bei der ein Mitarbeiter vorübergehend für einen anderen Arbeitgeber tätig ist.
Fazit
Das rumänische Unternehmen ist nicht verpflichtet, sich in Italien umsatzsteuerlich zu registrieren oder dort eine feste Niederlassung zu gründen. Die individuell erbrachten Softwaredienstleistungen gelten als innergemeinschaftliche Leistungen, sind in Rumänien nicht steuerbar, aber unterliegen der Besteuerung im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers.