Regelungen zu Steuerbelegen (Fall)

Situation: Ein Unternehmen der ABC SRL möchte eine Dieselsteuerquittung im Wert von über 100 Euro buchhalterisch erfassen. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei diesem Beleg um eine vereinfachte Rechnung handelt und ob er im E-Invoice-System deklariert werden muss.

Lösung: Gemäß den Bestimmungen der Art. 319, Abs. (10) Buchstabe  a) Gemäß der Steuergesetzgebung  ist für Dienstleistungen, für die die Ausstellung von Steuerbescheinigungen obligatorisch ist, die Ausstellung einer Rechnung nicht obligatorisch, es sei denn, der Leistungsempfänger verlangt die Ausstellung einer Rechnung.

Genauer gesagt, gemäß der Art. Gemäß Art. 2 des HG 479/2003, geändert durch HG 355/2023, erfolgt die Ausstellung von Steuerrechnungen nur für Steuerbelege, die am selben Tag ausgestellt wurden. Daher lässt das System die Erstellung von Rechnungen an anderen Tagen als dem, an dem die Steuerquittung ausgestellt wurde, nicht zu.

Benutzer sind verpflichtet, ihren Kunden Steuerbelege für alle gelieferten Einzelhandelswaren und/oder erbrachten Dienstleistungen auszustellen. Auf ihren Antrag muss gemäß Gesetz Nr. 227/2015 zur Steuergesetzgebung .

Aspekte der Mehrwertsteuer: Gemäß Art. 299 Punkte 69, Abs. (6) der Anwendungsregeln ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die Steuerquittung den Umsatzsteuer-Identifikationscode des Begünstigten enthält und somit als vereinfachte Rechnung gilt.

Im vorliegenden Fall kann das Unternehmen ABC SRL die entsprechende Mehrwertsteuer nicht abziehen, da die Steuerquittung nicht die Voraussetzungen einer vereinfachten Rechnung erfüllt.

Erklärung im E-Invoice-System: Steuerbelege und vereinfachte Rechnungen werden im Ro E-Invoice-System nicht deklariert, gemäß den Bestimmungen von Art. LIX, Abs. (4) Buchstabe c) aus Gesetz Nr. 296/2023.

Buchhaltungsaspekte: Die der Buchhaltung zugrunde liegenden Unterlagen müssen alle notwendigen Informationen enthalten, um als Belege zu gelten. In Ermangelung einer Rechnung reicht die Steuerbescheinigung, die 100 Euro übersteigt, nicht aus, um den Vorsteuerabzug zu rechtfertigen, sie kann jedoch zur Erfassung von Ausgaben in der Buchhaltung verwendet werden, sofern weitere Belege, wie beispielsweise eine Spesenabrechnung, vorliegen.

Die Aufwendungen sind bei der Berechnung der Gewinnsteuer abzugsfähig, wenn sie durch eine dem

Abzugsfähigkeit der Kfz-Kosten:

  • Werden die Autos ausschließlich zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt, ist die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Treibstoff, Reparaturen, Versicherungen usw. ausgeschlossen. ist 100 %.
  • Bei gemischter Nutzung ist die Mehrwertsteuer nur zu 50 % abzugsfähig.

Begründung für die Nutzung von Fahrzeugen: Um die volle Abzugsfähigkeit zu gewährleisten, ist die Erstellung eines Fahrplans erforderlich, der Folgendes umfasst:

  • Kategorie des verwendeten Fahrzeugs;
  • Zweck und Ort der Reise;
  • Zurückgelegte Kilometer;
  • Eigene Kraftstoffverbrauchsnorm pro gefahrenem Kilometer.