Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes ausländischer juristischer Personen in Rumänien

Eine ausländische juristische Person gilt als in Rumänien steueransässig, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Rumänien befindet.

Wenn eine ausländische juristische Person sowohl in Rumänien als auch in einem Staat ansässig ist, der ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hat, dem Rumänien beigetreten ist, wird ihr Wohnsitz gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens bestimmt.

Kriterien zur Bestimmung des Steuerwohnsitzes

Gemäß Art. 7 der Abgabenordnung ist eine ausländische juristische Person jede juristische Person, die keine rumänische juristische Person ist, sowie jede juristische Person, die gemäß europäischem Recht gegründet wurde, ihren Sitz jedoch nicht in Rumänien hat.

Als Einwohner gilt jede rumänische juristische Person oder jede ausländische juristische Person mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Rumänien. Er unterliegt der vollen Steuerpflicht in Rumänien und muss für Einkünfte aus allen Quellen, sowohl aus Rumänien als auch aus dem Ausland, Steuern zahlen.

Ort der tatsächlichen Geschäftsführung

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die ausländische juristische Person, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, Tätigkeiten mit tatsächlichem wirtschaftlichen Zweck ausübt und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • die für die Leitung der Tätigkeit notwendigen wirtschaftlich-strategischen Entscheidungen in Rumänien getroffen werden;
  • mindestens 50 % der Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder haben ihren Wohnsitz in Rumänien.

Verfahren zur Begründung des Steuerwohnsitzes

Um einen Steuerwohnsitz zu begründen, füllt die ausländische juristische Person den Fragebogen zur Begründung des Steuerwohnsitzes der ausländischen juristischen Person mit Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung in Rumänien aus, der auf dem ANAF-Portal verfügbar ist. Es wird beim Register der Steuerbehörde eingereicht oder per Post versandt.

Erforderliche Nachweise:

  • Entscheidung der Aktionäre/Gesellschafter bezüglich der Einrichtung einer effektiven Geschäftsführung in Rumänien (übersetzt und legalisiert);
  • Aktualisierte Satzung;
  • Auszug aus dem Handelsregister des Herkunftslandes;
  • Dokument bezüglich der Nutzung des Raums, in dem die Verwaltung ausgeübt wird;
  • Verträge von Geschäftsführern/Vorständen.

Alle fremdsprachigen Dokumente müssen übersetzt und gemäß rumänischem Recht beglaubigt werden.

 

Entscheidung der Steuerbehörde

Die Steuerbehörde analysiert die eingereichten Daten und Unterlagen und erlässt innerhalb von 30 Tagen eine Entscheidung. Der ausländischen juristischen Person wird mitgeteilt, ob sie die Voraussetzungen für eine Steueransässigkeit in Rumänien erfüllt oder nicht.

Steuerpflichten der ansässigen ausländischen juristischen Person

Wenn eine ausländische juristische Person als ansässig gilt, hat sie folgende Pflichten:

  • Registrierung bei ANAF innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung;
  • Einreichen des Formblatts 016 zur Steuerregistrierung;
  • Verwaltung und Pflege der Buchhaltungsunterlagen in Rumänien;
  • Registrierung als Körperschaftssteuerzahler;
  • Beibehaltung des Steuerwohnsitzes für mindestens ein Geschäftsjahr.