Mit der für 2025 vorgesehenen Erhöhung des durchschnittlichen Bruttoverdienstes wurde die Grenze für die steuerfreie Abrechnung von touristischen Leistungen im Vergleich zu 2024 um mehr als 1.000 Lei erhöht. Damit können Arbeitgeber höhere Beträge für Arbeitnehmer abrechnen, ohne Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Welche touristischen Leistungen können bezuschusst werden?
Arbeitgeber können die Kosten übernehmen für:
- Touristische und/oder therapeutische Dienstleistungen,
- Urlaubsbezogene Beförderung,
- Leistungen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
Wenn der Ausgleich bis zur Höhe eines durchschnittlichen Bruttojahresverdienstes pro Arbeitnehmer erfolgt, sind keine Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge für Renten, Gesundheit und Arbeit fällig.
Höchstgrenze der Abrechnung im Jahr 2025
Für das Jahr 2025 beträgt der durchschnittliche Bruttolohn laut Gesetz 10/2025 8.620 RON, gegenüber 7.567 RON im Jahr 2024 (Gesetz 422/2023).
Die Abfindung wird nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie gemäß OG 16/2022 eine monatliche Obergrenze von 33 % des Grundlohns nicht überschreitet.
Anwendbare Steuervorschriften
- Die ausgezahlten Beträge gelten als Einkommen für den Monat, in dem die Abrechnung genehmigt wird.
- Touristische Leistungen können nicht mit Urlaubsgutscheinen kumuliert werden.
- Die Leistung muss durch den Arbeitsvertrag oder interne Regelungen abgedeckt sein.
Steuerliche Behandlung für Arbeitgeber
Die Ausgaben für touristische Dienstleistungen sind bis zu einer Höhe von 5 % der Lohnkosten des Personals abzugsfähig.
Für die Erstattung erforderliche Dokumente
- Rechnung, ausgestellt auf den Namen des Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen,
- Zahlungsnachweis (Banküberweisung, Quittung, Steuerbeleg),
- Abrechnung der vom Arbeitgeber genehmigten Ausgaben,
- Antrag auf Abrechnung (falls von der internen Politik gefordert),
- Auszug aus der Geschäftsordnung oder dem individuellen Arbeitsvertrag.
Monatliche Höchstbeträge
- Die Abrechnung muss in voller Höhe im Monat der Genehmigung erfolgen.
- Übersteigt der Betrag die monatliche Höchstgrenze von 33 %, wird die Differenz steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Berechnungsbeispiel
Ausgangsdaten:
- Bruttogehalt des Arbeitnehmers: 4.500 Lei
- Rechnung für touristische Dienstleistungen: 5.000 Lei
- Berechnung der monatlichen Obergrenze:
- 33% des Bruttogehalts: 4.500 × 33% = 1.485 Lei
- Steuerliche Behandlung: 1.485 Lei steuerfrei, die Differenz von 3.515 Lei steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.
Im Monat der Genehmigung gibt der Arbeitgeber den Betrag in der Erklärung 112 an:
- 485 Lei als nicht steuerpflichtige Leistung,
- 515 Lei als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen.