Einkommensteuer für Kleinstunternehmen 2025

Gemäß der OUG Nr. 156/2024, die im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1334 vom 31. Dezember 2025 veröffentlicht wurde, wurde die für Kleinstunternehmen geltende Steuerregelung erheblich eingeschränkt. Die Einkommensgrenze, die für diese Regelung in Frage kommt, wurde ab 2025 halbiert und wird ab 2026 auf 100.000 € sinken.

Kriterien für die Inanspruchnahme der Kleinstunternehmensregelung

Maßgeblich für die Inanspruchnahme dieser Höchstbeträge ist das am 31. Dezember des Vorjahres erzielte Einkommen.

  • Für das Steuerjahr 2025 liegt die Obergrenze für das förderfähige Einkommen bei 250.000 €.
  • Ab dem 1. Januar 2026 sinkt der Höchstbetrag auf 100.000 €.

Übersteigen die Einkünfte am 31. Dezember 2024 den Betrag von 250.000 €, wird das Kleinstunternehmen ab 2025 zur Körperschaftsteuerregelung übergehen. Übersteigen die Einkünfte am 31. Dezember 2025 100.000 €, wird das Unternehmen ab 2026 zur Körperschaftsteuer übergehen.

Auf die Höchstgrenze anrechenbare Einkommensarten

Zur Bestimmung des förderfähigen Einkommens:

  • Es werden nur Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten berücksichtigt, die von alleinigen Gesellschaftern über zugelassene Organisationsformen (z. B. PFA, II, IF) ausgeübt werden.
  • Einkünfte aus Mieten oder Tantiemen, die direkt von der Einzelperson erzielt werden, ohne dass eine zugelassene Organisationsform verwendet wird, werden nicht berücksichtigt.

Definition des Kleinstunternehmens gemäß Artikel 47 der Steuergesetzgebung

Ein Kleinstunternehmen ist eine rumänische juristische Person, die am 31. Dezember des vorangegangenen Steuerjahres die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:

  • Erzieltes Einkommen von weniger als 250.000 EUR (für 2025) bzw. 100.000 EUR (ab 2026), berechnet zu dem am Ende des Geschäftsjahres gültigen Wechselkurs.
  • Das Aktienkapital wird von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Staat oder territorialen Verwaltungseinheiten gehalten.
  • Das Unternehmen ist nicht in Auflösung oder Liquidation begriffen.
  • Sie hat mindestens einen Angestellten (außer in den in Artikel 48 Absatz 3 genannten Fällen).
  • Sie hat ihren Jahresabschluss wie gesetzlich vorgeschrieben fristgerecht eingereicht.

 

Zusätzliche Kriterien zur Überprüfung des Einkommens

Das Einkommen der rumänischen juristischen Person wird zusammen mit dem Einkommen der verbundenen Unternehmen berücksichtigt. Dazu gehören:

  • Einkünfte anderer juristischer Personen, an denen das Kleinstunternehmen direkt/indirekt mehr als 25 % der Stimmrechte oder Beteiligungspapiere besitzt.
  • Einkünfte von assoziierten Unternehmen/Aktionären, die über PFA, II, IF oder andere zugelassene Formen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

Auswirkungen für die Steuerzahler

Die Herabsetzung der Höchstgrenze für Kleinstunternehmen schränkt die Anwendbarkeit dieser Steuerregelung erheblich ein und zwingt viele Unternehmen, zur Körperschaftssteuer überzugehen. Für juristische Personen ist es wichtig, die Jahreseinnahmen und die Eigentümerstruktur zu überwachen, um die Anwendbarkeit der Kleinstunternehmensregelung zu bestimmen.