S.C. X S.R.L.
Gegenstand der Tätigkeit ist die „Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen für sonstige allgemeine Zwecke a.n.g.“, CAEN-Code 2829.
Der geprüfte Zeitraum war: 01.09.2021 – 31.12.2021.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:
Der gebietsfremde Steuerpflichtige hat bei seiner MwSt.-Registrierung in Rumänien eine Erklärung abgegeben, in der er angibt, dass er beabsichtigt, Lieferungen von Gegenständen (Ausrüstungen mit Installation) in Rumänien vorzunehmen; aus den Erklärungen des Vertreters des gebietsfremden Steuerpflichtigen ging jedoch hervor, dass die Ausrüstungen und Dienstleistungen an den Begünstigten des Projekts X, nämlich S.C. C S.R.L., geliefert wurden.
Es wurden Diskrepanzen zwischen dem Gesamtwert der Arbeiten gemäß dem am 25.10.2019 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einerseits und den ausgestellten Gesamtrechnungen und dem in der am 23.12.2021 ausgestellten Schlussrechnung angegebenen Nettoauftragswert andererseits festgestellt.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, den der gebietsfremde Steuerpflichtige bei der Steuerprüfung für den Zeitraum 01.12.2020 – 31.08.2021 vorgelegt hat, enthält keinen Hinweis auf die Änderung des Vertragspreises, das Datum der Fertigstellung bzw. die Abnahme der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. (1) Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, in der später geänderten und ergänzten Fassung, gilt als Ort der Lieferung von Waren der Ort, an dem die Installation oder Montage durch den Lieferanten oder durch andere Dritte im Auftrag des Lieferanten durchgeführt wird, im Falle von Waren mit Installation oder Montage also in Rumänien.
Für die Rechnung Nr. –/23.12.2021 in Höhe von x Lei, die die endgültige Rechnung für die Lieferung von Waren mit Installation auf dem rumänischen Staatsgebiet darstellt, haben die Steuerprüfungsorgane somit die zusätzlich erhobene Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgestellt, abzüglich des Betrags der erhobenen Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der erhaltenen Vorauszahlung und des Betrags der abgezogenen Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit den im Berichtszeitraum getätigten Käufen.
Quelle: ANAF