Steuerprüfung des Steuerpflichtigen, juristische Person, Gegenstand der Tätigkeit: „Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen“

Der Tätigkeitsgegenstand von S.C. X S.R.L. ist „Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen“, CAEN-Code 4669.

Geprüfter Zeitraum: 01.01.2018 – 31.12.2023.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Die Steuerprüfungsstellen stellten fest, dass es durch ein System von Verträgen und zusätzlichen Urkunden, die zwischen verbundenen Unternehmen der Gruppe X abgeschlossen wurden, zahlreiche Transaktionen gab, bei denen S.C. X S.R.L. verschiedene Dienstleistungen von diesen Unternehmen „kaufte“. Diese Leistungen wurden dem geprüften Unternehmen in Rechnung gestellt, das sie in seiner Buchführung als abzugsfähige Ausgaben behandelte. Auf der Grundlage dieser Belege wurde auch die Mehrwertsteuer abgezogen, da man davon ausging, dass die Gesellschaft X S.R.L. auf diese Weise ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt in Form von Körperschafts- und Mehrwertsteuer verringert hatte.

Bei den stichprobenartigen Kontrollen des geprüften Zeitraums stellten die Steuerprüfungsstellen fest, dass die Buchungen im analytischen Konto 628.02 „Verschiedene Dienstleistungen“, Ausgaben für Arbeiten zur Entwicklung und Instandhaltung von gemieteten Räumlichkeiten, vom verbundenen Lieferanten gekaufte Mietdienstleistungen, nicht gerechtfertigt waren, da sie nicht zum Zweck der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Unternehmens erfolgten.

Die Steuerprüfungsorgane stellten fest, dass der Steuerpflichtige fälschlicherweise einen Gesamtbetrag von x Lei von der Körperschaftssteuer abzog und damit seine Zahlungsverpflichtung an den Staatshaushalt verringerte, was Sponsoring an verbundene Personen darstellt. Von der im Zeitraum 2021-2022 zu zahlenden Körperschaftssteuer wurde auch der Betrag abgezogen, der das Sponsoring für den Verein X darstellt und an verbundene oder nahestehende Personen gerichtet war.

Im Bereich der Mehrwertsteuer akzeptierten die Steuerprüfungsorgane die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Höhe von x Lei nicht, da es sich um abzugsfähige Ausgaben handelte, die nicht für die ausgeübte Tätigkeit bestimmt waren und bei der Steuerprüfung nicht begründet wurden, da sie als nicht abzugsfähige Ausgaben festgestellt wurden.

Die Steuerprüfungsorgane stellten fest, dass die Verwaltung der Warenbestände durch Übertragungsverfahren verringert wurde, d.h. der Abfluss vom Warenkonto und der Zufluss auf das Konto für Verbrauchsgüter/Ersatzteile, und gleichzeitig das Ausgabenkonto in ungerechtfertigter Weise um den Betrag von x Lei erhöht wurde.

Quelle: ANAF