Steuerprüfung bei der steuerpflichtigen juristischen Person, Gegenstand der Tätigkeit: „Herstellung von Rohren, Hohlprofilen und Rohrformstücken aus Stahl“

S.C. X S.A. hat als Unternehmensgegenstand „Herstellung von Rohren, Hohlprofilen und Rohrformstücken aus Stahl“, CAEN-Code 2420.

Geprüfter Zeitraum: 01.01.2017 – 31.12.2021.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

In Bezug auf die Gewinnsteuer  wurde eine Differenz in Höhe von x Lei wie folgt festgestellt:

  • das geprüfte Unternehmen bezog von angeschlossenen Vertretern Dienstleistungen auf Provisionsbasis, die aus Vermittlungsleistungen in der Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen und Drittkunden bestanden, um den Verkauf zu erleichtern. Die Analyse der Verrechnungspreisaufzeichnungen für den geprüften Zeitraum ergab, dass der Prozentsatz von 50 % für die Zurechnung der von X E erwirtschafteten Kosten an S.C. X S.A. nicht gerechtfertigt ist, da X E im geprüften Zeitraum auch andere Tätigkeiten mit erheblichem Wert für andere verbundene Unternehmen oder Dritte ausübte, nämlich den Weiterverkauf von Waren der Gruppe X, den Weiterverkauf von Fertigprodukten an die Gruppe X und den Weiterverkauf von Rohstoffen und Materialien;
  • die Steuerprüfungsstellen den Medianwert (zentrale Markttendenz) als Verrechnungspreis zum Marktpreis feststellten und dementsprechend die bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erzielten Betriebseinnahmen berichtigten und so bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns für 2018 eine zusätzliche Betriebseinnahme in Höhe von x RON ermittelten;
  • es wurde festgestellt, dass durch die Verbuchung der von der Firma Y ausgestellten Rechnungen für Beratungsleistungen in der Buchhaltung, ohne nachzuweisen, dass diese notwendig waren und zum Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wurden, die Betriebskosten um einen Gesamtbetrag von x Lei erhöht wurden;
  • es wurde festgestellt, dass die Betriebsausgaben für das Jahr 2017 um einen Gesamtbetrag von x Lei erhöht wurden, indem die von der Gesellschaft X I S.R.L. ausgestellte Rechnung über die von S.C. X I S.R.L. erbrachten Dienstleistungen für die Erstellung von Marketingberichten in die Buchführung aufgenommen wurde, ohne nachzuweisen, dass diese notwendig waren und zum Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht wurden;
  • steuerlich nicht abzugsfähige Ausgaben für die Berechnung der Gewinnsteuer , die Protokollkosten in Höhe von x Lei darstellen, wobei das geprüfte Unternehmen keine Belege vorlegt, die belegen, dass sie für bestimmte Protokollmaßnahmen bestimmt waren.

In Bezug auf die Mehrwertsteuer wurde eine Differenz von x Lei festgestellt, und zwar wie folgt:

  • Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen die Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei für Beratungsleistungen abgezogen hat, ohne nachzuweisen, dass diese für seine steuerpflichtigen Tätigkeiten bestimmt waren;
  • Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die von S.C. X I S.R.L. ausgestellte Rechnung für die Durchführung von Marketingberichten in Höhe von x RON berechtigt war, da die in Rechnung gestellten Dienstleistungen nicht für steuerpflichtige Umsätze bestimmt waren;
  • Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug in Höhe von x RON berechtigt war, da sich diese Mehrwertsteuer auf den Kauf von alkoholischen Getränken bezog;
  • Nichtanerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Höhe von x RON für Rechnungen, die von in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nachdem sie im Register der inaktiven/reaktivierten Steuerpflichtigen als inaktiv eingetragen wurden.

Als Ergebnis der Steuerprüfung wurden zusätzliche Steuerschulden in Höhe von x RON und ein Verlustabzug in Höhe von x RON festgestellt.

 

Quelle: ANAF