STAATLICHE REGIE X R.A. hat als Tätigkeitsgegenstand „Waldbau und andere forstwirtschaftliche Tätigkeiten“, CAEN-Code 210.
Geprüfter Zeitraum: 01.01.2016 – 31.12.2020.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:
Während des geprüften Zeitraums veranlagten die Steuerprüfungsstellen zusätzliche Körperschaftssteuer in Höhe von insgesamt x Lei, wie folgt:
- Berichtigung der von der geprüften Gesellschaft irrtümlich für abzugsfähig gehaltenen Abschreibungen auf Anlagevermögen in Höhe von x Lei;
- Rückstellungen, die fälschlicherweise als abzugsfähig ausgewiesen wurden, in Höhe von x Lei;
- Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, für die die Bedingungen für die volle Abzugsfähigkeit nicht erfüllt sind, in Höhe von x RON;
- Berichtigungen für die Abschreibung von Umlaufvermögen, das fälschlicherweise als steuerlich absetzbar angesehen wird, in Höhe von x RON;
- Verluste auf Forderungen, die die Bedingungen für die Abzugsfähigkeit nicht erfüllen, in Höhe von x RON;
- nicht abzugsfähige Ausgaben in Form von Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Investitionen in staatliche Vermögenswerte in Höhe von x RON;
- Ausgaben in Form von Mehrwertsteuer auf Waren, die den Empfängern kostenlos zur Verfügung gestellt wurden, in Höhe von x Lei;
- Einnahmen im Zusammenhang mit Vertragsstrafen, die bei der Berechnung des steuerlichen Ergebnisses nicht berücksichtigt wurden, in Höhe von x RON;
- bei der Berechnung des steuerlichen Ergebnisses nicht berücksichtigte Erträge in Verbindung mit Rückstellungen in Höhe von x RON;
- bei der Berechnung des steuerlichen Ergebnisses nicht berücksichtigte Einnahmen im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Korrekturen in Höhe von x Lei;
- Käufe von für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen in Höhe von x Lei, Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei, die sich aus Folgendem ergibt:
– Käufe, die nicht für die Verwendung in steuerpflichtigen Umsätzen bestimmt waren, wobei die Mehrwertsteuer auf diese Umsätze x Lei beträgt;
– Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht die Bedingungen für den Vorsteuerabzug erfüllen, wobei die Mehrwertsteuer für diese Umsätze x Lei beträgt;
– verschrottete Waren, für die kein Nachweis der Vernichtung erbracht wurde, wobei die Mehrwertsteuer für diese Waren x Lei beträgt;
– nicht ausgestellte Rechnungen über die Berichtigung der Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage, wobei sich die zusätzlich erhobene Mehrwertsteuer auf x Lei beläuft;
– nicht eingelöste Rechnungen im Verkaufsjournal, wobei sich die darauf entfallende Mehrwertsteuer auf x Lei beläuft;
– die fehlerhafte Anwendung der in Art. 331 Abs. (1) und Abs. (2) vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahmen. (1) und Abs. (2) Buchst. b) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten und ergänzten Fassung in Bezug auf Lieferungen an nicht mehrwertsteuerpflichtige Kunden, was zu einer zusätzlichen Mehrwertsteuereinnahme in Höhe von x Lei führte.
Quelle: ANAF