P.F. X,
Der überprüfte Zeitraum war: 01.01.2022 – 31.12.2022.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstelle: Die natürliche Person führte selbstständig wirtschaftliche Tätigkeiten kommerzieller Art aus, die eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften mit dem Charakter der Kontinuität darstellen, die gemäß Art. 268 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung mehrwertsteuerpflichtig sind. (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.
Es wurde festgestellt, dass die natürliche Person X im Zeitraum von Januar 2022 bis Dezember 2022 zwei Immobilientransaktionen durchgeführt hat, die in der Veräußerung von Immobilien (Bauland) bestanden. Ab der ersten Immobilientransaktion wurde die Steuerbefreiungsschwelle in Höhe von 300.000 RON überschritten und die Sonderregelung der Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Art. 310 Abs. (1) (1). Somit wurde gemäß Art. 316 Abs. (1) lit. b) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung in der später geänderten und ergänzten Fassung war er verpflichtet, eine MwSt.-Registrierung zu beantragen und wurde ab dem 01.05.2022 zum MwSt.-Zahler.
Nach dem 01.05.2022 führte der überprüfte Steuerpflichtige eine weitere Immobilientransaktion durch, für die er verpflichtet war, die eingenommene Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei zu berechnen und zu melden.