Ergebnisse einer Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand „Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden“ ist

S.C. X S.R.L. hat als Unternehmensgegenstand „Bauarbeiten von Wohn- und Nichtwohngebäuden“, CAEN-Code 4120.

Geprüfter Zeitraum:

  • 04.2021 – 31.03.2024 für die Mehrwertsteuer;
  • 04.2021 – 31.03.2024 für die Steuer auf das Einkommen von Kleinstunternehmen
  • 01.2022 – 31.03.2024 für die Steuer auf das Einkommen aus Löhnen und Gehältern und die Sozialbeiträge.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsbehörden waren:

  • Bei der Analyse der im Computersystem vorhandenen Informationen und in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der durchgeführten Kontrollen stellte das Steuerprüfungsteam fest, dass das geprüfte Unternehmen Personal beschäftigt, das es im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags dem Partner Y S.R.L. zur Verfügung stellt, ohne diese Leistungen jedoch dem Begünstigten in Rechnung zu stellen.
  • Auf der Grundlage der Lohnkosten (Bruttolohnsumme plus Arbeitsversicherungsbeitrag) stellte die Kontrollbehörde die Einnahmen fest, die das Unternehmen den Begünstigten nicht in Rechnung stellte, und ermittelte so die zusätzlich erhobene Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei.
  • Indem das Unternehmen die Einkünfte für den Zeitraum 2021-2024 nicht in der Buchhaltung erfasst hat, hat es gegen Artikel 49 des Gesetzes 227/2015 über die Abgabenordnung in seiner geänderten Fassung verstoßen, so dass die Kontrollbehörde eine zusätzliche Einkommensteuer für Kleinstunternehmen in Höhe von x Lei festgesetzt hat.
  • Als Ergebnis der durchgeführten Kontrollen wurde festgestellt, dass das Unternehmen im Zeitraum Januar 2022 – März 2024 fälschlicherweise davon ausging, dass es von den Erleichterungen profitierte, die bestimmten Wirtschaftszweigen (in diesem Fall dem Baugewerbe) gewährt wurden, nämlich von der Steuerbefreiung, so dass die Kontrollbehörde die Verpflichtung zur Besteuerung von Einkommen aus Löhnen und ähnlichen Einkünften neu berechnete und eine zusätzliche Steuer in Höhe von x Lei festsetzte.

 

Für die Einkünfte aus Löhnen und Gehältern und die ihnen gleichgestellten Einkünfte wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt x Lei festgelegt.

 

Ein zusätzlicher Betrag von x Lei wurde festgelegt, der

  • x Lei Mehrwertsteuer;
  • x Lei Steuer auf Lohneinkommen
  • x lei Einkommensteuer für Kleinstunternehmen;
  • x lei Sozialbeiträge.

 

Quelle: ANAF