Steuerprüfung bei einzelnen Steuerpflichtigen

NATÜRLICHE PERSON X

Der geprüfte Zeitraum war: 01.01.2020 – 31.12.2021, für die Steuer auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, CAS und CASS.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Im Jahr 2020 übte PF X eine Handelstätigkeit auf dem Gebiet des französischen Staates aus, eine Tätigkeit, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führt.

Der Betrag von RON X, der den von der Einzelperson X erzielten Einnahmen entspricht, stammt aus dem Verkauf von Schrott (Kupfer, Aluminium, Edelstahl, Messing, Bleibatterien usw.), wobei die Kontinuität der ausgeübten Tätigkeit festgestellt wurde und er zum Steuerpflichtigen wurde.

Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuer und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für die ausgeübte selbständige Tätigkeit nicht angemeldet.

Die Grundlage für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags und der Sozialversicherungsbeiträge, die von Selbstständigen zu entrichten sind, ist das vom Steuerpflichtigen gewählte Einkommen, das nicht niedriger als 12 Bruttomindestlöhne sein darf.

Als Ergebnis der Steuerprüfung wurde also ein Gesamtbetrag von X Lei zusätzlich festgestellt, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • Steuer auf das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: X Lei;
  • Sozialbeiträge: X lei.

Quelle: ANAF