e-VAT RO Konformitätsmeldung

1. Die „e-VAT RO Konformitätsmeldung“ wird an die Steuerzahler/Zahler, sowie an Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 316 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten und ergänzten Fassung für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, versandt. Diese müssen für jeden Steuerzeitraum eine Steuererklärung bei den zuständigen Steuerbehörden einreichen, und zwar bis einschließlich den 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der betreffende Steuerzeitraum endet, gemäß Art. 323 Abs. (1) des Steuergesetzbuchs, eine Steuererklärung einreichen, falls erhebliche Unterschiede zwischen den in der vorausgefüllten e-VAT RO -Erklärung vorausgefüllten Werten und den Werten, die der für MwSt.-Zwecke registrierte Steuerpflichtige in der MwSt.-Erklärung angegeben hat, festgestellt werden.

2. „Die „RO e-VAT (Mehrwertsteuer) – Konformitätsmeldung“ enthält Informationen über die wesentlichen Unterschiede zwischen den Beträgen, die der für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige in der Mehrwertsteuererklärung (Formblatt 300) eingetragen hat und den Beträgen, die in der vorausgefüllten RO e-VAT (Mehrwertsteuer) – Erklärung eingetragen wurden, die durch die Verordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung Nr. 3775/2024 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formblattes“RO e-VAT (Mehrwertsteuer) vorausgefüllte Erklärung“ genehmigt wurde.

3. „Die „RO e-VAT (Mehrwertsteuer) Konformitätsmeldung “ wird für jeden Steuererklärungszeitraum an die Steuerpflichtigen gegenüber übermittelt, die gemäß Artikel 316 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten und ergänzten Fassung für Mehrwertsteuer-Zwecke registriert sind, auf elektronischem Wege innerhalb der in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 70/2024 über einige Maßnahmen zur Umsetzung und Verwendung der vorausgefüllten elektronischen RO-Mehrwertsteuererklärung und die Verwendung von Daten und Informationen durch die Einführung eines spezifischen Führungssystems sowie andere steuerliche Maßnahmen, in der geänderten und ergänzten Fassung.

4. Der für MwSt.-Zwecke registrierte Steuerpflichtige ist verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, auf elektronischem Wege, das Ergebnis der Überprüfung der durch die „e-VAT RO Konformitätsmeldung“ mitgeteilten Unterschiede zu übermitteln; gemäß Art. (8) der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 70/2024, samt späteren Änderungen und Ergänzungen.

5. Die Bestimmungen von Absatz 4 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

6. Im Falle von Steuerpflichtigen, die das Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 282 Absätze. (3) – (8) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, treten die Bestimmungen von Punkt 4 ab dem 1. August 2025 in Kraft.

7. Die Mitteilung über die Einhaltung der RO e-TVA (MwSt) stellt keinen Steuerverwaltungsakt im Sinne des Artikels 46 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung.

 

Quelle: ANAF