Feststellungen nach einer Steuerprüfung bei einem Unternehmen, das die Tätigkeit „Herstellung von konfektionierten Textilwaren (außer Bekleidung und Wäsche)“ ausübt

Gegenstand der Tätigkeit: Herstellung von konfektionierten Textilwaren (außer Bekleidung und Unterwäsche), CAEN-Code 1392

Geprüfter Zeitraum:

01.06.2016 – 31.12.2021: MwSt.

01.01.2016 – 31.12.2021: Gewinnsteuer

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Gewinnsteuer

S.C. X S.R.L. übte die Tätigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Autoplanen aus und hatte als Hauptlieferanten und -abnehmer Unternehmen, mit denen sie in Geschäftsbeziehungen stand, die alle zur X-Gruppe gehörten.

Die Analyse des Verrechnungspreisdossiers ergab, dass der RRC-Indikator für die Produktionstätigkeit in den Jahren 2019 und 2020 unter dem unteren Quartil der in der Vergleichbarkeitsstudie ermittelten Marktspanne liegt, was eine Anpassung der Einnahmen aus Transaktionen mit verbundenen Partnern erforderlich macht.

Die S.C. X S.R.L. verbuchte Ausgaben für Dienstleistungen in Höhe von x RON auf der Grundlage von Rechnungen und Bescheinigungen der Muttergesellschaft X S.R.L. Bei der Analyse der vorgelegten Unterlagen stellten die Steuerprüfungsstellen fest, dass es sich bei diesen Ausgaben um Kosten handelt, die der rumänischen Gesellschaft aus den Ausgaben der Muttergesellschaft unter dem Titel „Ausgaben für Beratungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsleistungen“ zugewiesen wurden.

Da die Unterlagen, die die tatsächliche Erbringung dieser Dienstleistungen durch die Mitarbeiter der Muttergesellschaft belegen, und der Nachweis der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten der von der geprüften Gesellschaft ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit nicht vorgelegt wurden, wurden diese Ausgaben bei der Berechnung der Gewinnsteuer  als steuerlich nicht abzugsfähige Ausgaben festgestellt.

Außerdem stellten die Steuerprüfungsstellen fest, dass S.C. X S.R.L. die Gewinnsteuererklärung 2018, Code D101, fehlerhaft erstellt hat, wodurch die geschuldete Gewinnsteuer  um den Betrag von x Lei zu Unrecht verringert wurde.

Mehrwertsteuer

Für die im geprüften Zeitraum vom innergemeinschaftlichen Betreiber X S.R.L. erworbenen Verwaltungsdienstleistungen hat der geprüfte Steuerpflichtige eine abzugsfähige Mehrwertsteuer und eine vereinnahmte Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei ausgewiesen. Da nicht nachgewiesen wurde, dass diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und dass sie zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen seiner steuerpflichtigen Umsätze verwendet wurden, ist der Steuerpflichtige nicht zum MwSt.-Abzug berechtigt, sondern zur Zahlung der MwSt. in Rumänien verpflichtet, wobei er in der MwSt.-Erklärung sowohl die erhobene MwSt. als auch die abzugsfähige MwSt. nur im Rahmen der Abzugsfähigkeit angeben muss.

Quelle: ANAF