Feststellungen nach einer Steuerprüfung bei einem Unternehmen mit dem Tätigkeitsgegenstand „Großhandel mit elektronischen und Telekommunikationskomponenten und-geräten“

S.C. X S.R.L. hat als Geschäftsgegenstand „Großhandel mit elektronischen und Telekommunikationskomponenten und -geräten“, CAEN-Code 4652.

Geprüfter Zeitraum: 01.01.2013 – 31.12.2018.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Im Zeitraum 2014-2018 wurden auf dem Konto 623 – „Ausgaben für Protokolle, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit“, Ausgaben für die Verkaufsförderung in Höhe von insgesamt x Lei in der Buchhaltung verbucht, basierend auf „Belastungsanzeigen“, die erbrachte Leistungen darstellen, ohne Vorlage von Belegen und/oder Nachweisen.

Das geprüfte Unternehmen hat den Steuerprüfungsbehörden keine Unterlagen (Tätigkeitsberichte, Zeiterfassungsbögen, Protokolle usw.) vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, worin sie bestanden, welche Fristen für ihre Ausführung galten usw., und es war nicht möglich, die Personen, die die Leistungen erbracht haben, oder die Vorteile, die dem geprüften Unternehmen erwachsen sind, anzugeben.

Somit stellt der Betrag von x Lei eine nicht abzugsfähige Ausgabe für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns dar.

Die Steuerprüfungsstellen stellten außerdem fest, dass das Unternehmen X S.R.L. im Zeitraum 2014-2015 in seiner Buchhaltung Käufe von Dienstleistungen vom Lieferanten Y Branch X im Gesamtbetrag von x Lei, davon Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei, verbuchte.

Bei der Analyse der von der geprüften Gesellschaft vorgelegten Unterlagen stellten die Steuerprüfungsstellen fest, dass die Gesellschaft Y Branch X nicht den Status eines Lieferanten hat, da nicht konkret ersichtlich ist, welche Tätigkeit die Gesellschaft Y Branch X ausübt. Die Tatsache, dass das geprüfte Unternehmen den Steuerprüfungsbehörden Fotos/Belege von Lieferscheinen vorlegte (in den meisten Fällen war Y Branch X der Empfänger), und die Tatsache, dass einige Fotos den Stempel von Y Branch X trugen, war für die Rechtfertigung der von S.C. X S.R.L. gezahlten Beträge nicht von Bedeutung.

 

Quelle: ANAF