Vergünstigungen für Arbeitnehmer (4)

Hilfen

Die folgenden Leistungen sind gemäß Art. 76 der Abgabenordnung nicht steuerpflichtig und unterliegen nicht den Sozialabgaben:

– Bestattungsbeihilfen

– Beihilfen für schwere und unheilbare Krankheiten

– Beihilfen für medizinische Geräte

– Geburts-/Adoptionsbeihilfen

– Beihilfen für Verluste im eigenen Haushalt infolge von Naturkatastrophen

– Entschädigung für touristische und/oder Behandlungsleistungen, einschließlich Transport, während der Urlaubszeit für eigene Mitarbeiter und deren Familienangehörige, die vom Arbeitgeber für eigene Mitarbeiter oder für andere Personen unter den im Arbeitsvertrag oder in den internen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen gewährt werden, sofern ihr Gesamtwert in einem Steuerjahr für jeden Mitarbeiter die Höhe eines durchschnittlichen Bruttogehalts (derzeit 7.567 Lei) nicht überschreitet

Sonstige als die oben genannten Leistungen sind mit allen Lohnsteuern zu versteuern.

 

Sportabonnements

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Mitgliedschaften in Fitnesszentren oder Sportvereinen gewähren, die nach dem Gesetz 34/2023 bis zu einem Gegenwert von 100 Euro in Lei pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei sind. Der Betrag, der diese Obergrenze übersteigt, wird besteuert und in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Abonnements für die Nutzung von Sporteinrichtungen zur Ausübung von Sport und Körperertüchtigung zu Unterhaltungs-, Prophylaxe- oder Therapiezwecken müssen von Anbietern angeboten werden, deren Tätigkeiten unter die CAEN-Codes 9311, 9312 oder 9313 fallen.

 

Frühkindliche Bildung

Arbeitnehmer, deren Kinder eine Vorschuleinrichtung (Kinderkrippe oder Kindergarten) besuchen, können die Kosten für die Vorschulerziehung ihrer minderjährigen Kinder in Höhe von bis zu 1.500 Lei pro Monat absetzen.

Der Betrag wird Alleinerziehenden mit einem einzigen Arbeitgeber gegen Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung des Elternteils gewährt.

Die vom Arbeitgeber direkt gezahlten Beträge für die Unterbringung von Kindern in Kindertagesstätten werden vom Arbeitgeber auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Belege bis zur gleichen Obergrenze von höchstens 1 500 Lei/Monat für jedes Kind abgerechnet.

Diese Leistung ist eine abzugsfähige Sozialausgabe in Höhe von 5 % des Gehaltsfonds.