Freiwillige Krankenversicherungsprämien
Beiträge, die der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers für eine freiwillige Krankenversicherung (gemäß Gesetz Nr. 95/2006) leistet, sind bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns bis zu einem Betrag von 400 Euro/Steuerjahr für jeden Arbeitnehmer als abzugsfähige Ausgaben zulässig.
Es gilt das gleiche Prinzip wie bei der freiwilligen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber zahlt den Beitrag des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro/Jahr/Arbeitnehmer. Wenn in einem Steuerjahr die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Arbeitnehmer 400 Euro übersteigen, gelten diese Beträge als Sachleistungen, werden dem Gehalt gleichgestellt und sind mit allen Beiträgen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie der Einkommensteuer zu belegen.
Bezahlung der Beförderung von Arbeitnehmern
Die Übernahme der Kosten für die Beförderung des Arbeitnehmers auf dem Weg zur und von der Arbeit durch den Arbeitgeber ist nicht steuer- und beitragspflichtig, sofern dies im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
So wird im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt, dass die Beförderung zur und von der Arbeit in Form einer Ermäßigung der Zeitkarten für das für die Fahrt zur und von der Arbeit genutzte Verkehrsmittel oder des Kraftstoffs für die Fahrt mit dem eigenen Auto des Arbeitnehmers abgegolten wird.
Wenn der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag einen Betrag für die Bezahlung des verbrauchten Kraftstoffs vorgesehen hat, muss er eine Kostenaufstellung mit Kraftstoffbelegen als Nachweis vorlegen.
Ist im Arbeitsvertrag kein Betrag für die Fahrt zur und von der Arbeit vorgesehen, wird der Betrag bei der Berechnung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.