P.F.A. X2, hat als Gegenstand der Tätigkeit „Großhandel mit lebenden Tieren“, CAEN-Code 4623.
Der überprüfte Zeitraum war:
-18.03.2021 – 28.02.2023 Steuer auf selbständige Tätigkeit;
– 18.03.2021 – 28.02.2023 MWST;
– 18.03.2021 – 28.02.2023 Sozialabgaben.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:
Die Steuerprüfungsstellen stellten fest, dass in der Buchhaltung von P.F.A. X Dokumente über Geschäfte mit Tieren (Schafen) von Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Gebieten des Landes, die im Sonderregister der Landwirte eingetragen sind, erfasst wurden.
Während des Kontrollzeitraums hat der Wirtschaftsbeteiligte Lieferungen von Gegenständen – „lebende Tiere“ – an für MwSt.-Zwecke registrierte Partner getätigt, die gemäß den Bestimmungen von Art. 291, Abs. (2) des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch in seiner geänderten Fassung dem ermäßigten MwSt.-Satz von 9 % unterliegen. (2) des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch in seiner geänderten Fassung.
Es wurde auch festgestellt, dass die Bestimmungen über die korrekte und vollständige Aufzeichnung der im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführten Vorgänge nicht eingehalten wurden, was die Steuerprüfungsstellen zu der Schlussfolgerung veranlasste, dass die festgestellten Aufzeichnungen nicht auf realen Transaktionen beruhten, da sie vorgenommen wurden, um eine Situation der scheinbaren Legalität zu schaffen, die künstlich eine günstigere steuerliche Situation sowohl in Bezug auf die Art der Besteuerung der erzielten Einkünfte als auch in Bezug auf die Bestimmung der dem Staatshaushalt geschuldeten Mehrwertsteuer festlegen würde.
Bei der bei der P.F.A. X durchgeführten Steuerprüfung wurden auch Mängel in folgenden Bereichen festgestellt:
– Nichteinhaltung der Allgemeinen Vorschriften für die einfachen Buchführungs- und Finanzdokumente, in denen ausdrücklich die wichtigsten Elemente, die die Belege enthalten müssen, die Eintragung der Daten, das Verfahren zur Berichtigung der Belege und das Verbot von Änderungen und Berichtigungen der Belege, auf deren Grundlage Barmittel entgegengenommen, ausgegeben oder begründet werden, aufgeführt sind;
– Fehler bei der Aufzeichnung des Beleges, doppelte Verbuchung von Ausgaben in ein und demselben Kassenbuch, Verbuchung von Ausgaben auf Rechnungen, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten;
– Nichteinhaltung der Bestimmungen über die besonderen Beschränkungen des Rechts auf Abzug von Ausgaben für Fahrzeuge, die dem Steuerpflichtigen gehören oder von ihm genutzt werden, wenn die Fahrzeuge nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.
Als Ergebnis der Steuerprüfung wurden schließlich zusätzliche Steuerschulden in Höhe von insgesamt x festgestellt, und zwar:
– Steuer auf das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von x Lei;
– Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei;
– Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von x Lei.
Quelle: ANAF