Staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Erzeuger von Grundnahrungsmitteln

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1106 vom 16. November 2022 wurde die Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 154/2022 über die Einführung einer staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung der Wirtschaftsbeteiligten in der Herstellung von Mühlenerzeugnissen, Ölen und Fetten, Milcherzeugnissen und Zubereitungen für landwirtschaftliche Futtermittel veröffentlicht.

Das kürzlich genehmigte Dokument sieht eine staatliche Beihilferegelung in Form eines Zuschusses für Unternehmen der getreideverarbeitenden und ölverarbeitenden Industrie für die Herstellung von Weizenmehl, Malz und Sonnenblumenöl, für Unternehmen der milchverarbeitenden Industrie für die Verarbeitung von Rohmilch und für Unternehmen der Futtermittelzubereitungsindustrie für die Herstellung von Mischfutter vor.

Die staatliche Beihilferegelung in Form eines Zuschusses wird gewährt, um den Anstieg der Transport-, Lager- und Verarbeitungskosten, die den Wirtschaftsbeteiligten in der Getreideverarbeitung, der Ölherstellung, der Herstellung von Milcherzeugnissen und der Herstellung von Zubereitungen für landwirtschaftliche Futtermittel entstehen, teilweise auszugleichen und um den Anstieg der Kosten, die ihnen durch die Anlage von Lagerbeständen an Rohstoffen für Weizen, Mais, Gerste, Sonnenblumen, Soja und Raps sowie an Rohmilchrohstoffen entstehen, teilweise auszugleichen.

Der Zuschuss entspricht dem Höchstbetrag, der je Marktteilnehmer in der getreideverarbeitenden und ölverarbeitenden Industrie für die Lieferung von Mindestmengen an Weizenmehl, Malz und Sonnenblumenöl, je Marktteilnehmer in der milchverarbeitenden Industrie für die Lieferung von Mindestmengen an Konsummilch und Milcherzeugnissen und je Marktteilnehmer in der futtermittelverarbeitenden Industrie für die Lieferung von Mindestmengen an Mischfuttermitteln gewährt wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelung bis einschließlich 30. Juni 2023 in ganz Rumänien gilt und mit anderen aus dem Staatshaushalt finanzierten Förderregelungen gemäß Abschnitt 2.1 – Begrenzte Beihilfe, Punkt 41(a) der Mitteilung der Europäischen Kommission (2022/C131/01) kumulierbar ist, wobei der Höchstbetrag von 500.000 Euro/Begünstigter nicht überschritten werden darf.

Gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die staatliche Beihilferegelung bei der Europäischen Kommission angemeldet.

Die Zahlung der in dieser Regelung genannten staatlichen Beihilfe erfolgt bis einschließlich 30. Juni 2023.

 Gemäß dem normativen Akt sind die Begünstigten der Beihilferegelung die Wirtschaftsakteure, die Tätigkeiten in den folgenden Kategorien ausüben:

 a) CAEN-Code 1061- Herstellung von sonstigen Erzeugnissen der Müllerei;

b) CAEN-Code 1041 – Herstellung von Ölen und Fetten;

c) CAEN-Code 1051 – Herstellung von Molkereiprodukten und Käse;

d) CAEN-Code 1091 – Herstellung von zubereiteten Futtermitteln.

Um für den Zuschuss in Frage zu kommen, müssen die oben genannten Begünstigten kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) die in dieser Dringlichkeitsverordnung vorgesehene staatliche Beihilfe zu beantragen;

b) um Vorräte für die Verarbeitung anzulegen, d. h. Vorräte an Weizen vom 15. August 2022 bis einschließlich 1. November 2022 oder Vorräte an Mais vom 1. September 2022 bis einschließlich 1. November 2022 oder Vorräte an Sonnenblumen vom 15. August 2022 bis einschließlich 1. November 2022 oder Vorräte an Rohmilchrohstoffen vom 15. August 2022 bis einschließlich 1. November 2022 oder Vorräte an Rohstoffen für Mischfutter, d. h. Weizen und/oder Gerste und/oder Mais und/oder Soja und/oder Raps vom 15. August 2022 bis einschließlich 1. November 2022;

c) im Besitz einer von der zuständigen Umweltbehörde ausgestellten Umweltgenehmigung/integrierten Umweltgenehmigung bzw. einer von der Behörde für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit ausgestellten Veterinärgenehmigung/Registrierungsbescheinigung zu sein oder, in Ermangelung einer solchen, auf eigene Verantwortung Angaben über die betriebliche Mahl-/Verarbeitungskapazität des Betriebs zu machen;

d) ab dem Jahr 2022 einen monatlichen Produktionsbericht vorzulegen;

e) im Besitz einer vom nationalen Handelsregisteramt ausgestellten Registrierungsbescheinigung zu sein, in der der/die oben genannte(n) CAEN-Code(s) angegeben ist/sind:

f) Rechnungen/Dateien aus dem Vermarktungsheft für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorzulegen, die sich auf die Bildung von Lagerbeständen beziehen und während der unter Buchstabe b genannten Zeiträume ausgestellt wurden, wobei die Menge anzugeben ist;

g) sie sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags nicht in einem Sanierungs-, Liquidations- oder Konkursverfahren befinden, wie aus den Unterlagen des nationalen Handelsregisters hervorgeht.

 

Der Höchstbetrag des Zuschusses pro Begünstigtem beträgt 500.000 Euro.

Der finanzielle Zuschuss wird in Lei zu dem von der Rumänischen Nationalbank am 1. August 2022 bekannt gegebenen Euro/Leu-Wechselkurs von 4,9287 Lei/Euro gewährt.

              Die für die Durchführung der Regelung erforderlichen Finanzmittel belaufen sich auf insgesamt 985.740.000 Lei, was einem Gegenwert von 200.000,00 Tausend Euro entspricht, die wie folgt aufgeteilt werden:

 

a) 114.000,00 TEUR für Begünstigte mit CAEN-Code 1061 – Herstellung von Mahlerzeugnissen für die Produktion von Weizenmehl;

b) 10.000,00 Tausend Euro für Begünstigte mit CAEN-Code 1061 – Herstellung von Getreidemahlerzeugnissen für die Malzherstellung;

c) 42.730,00 Tausend Euro für Begünstigte mit CAEN-Code 1041 – Herstellung von Ölen und Fetten für die Produktion von essbarem Sonnenblumenöl;

d) 13.270,00 Tausend Euro für Begünstigte mit dem CAEN-Code 1051 – Herstellung von Molkereiprodukten und Käse;

e) 20.000,00 Tausend Euro für Begünstigte mit dem CAEN-Code 1091 – Herstellung von Fertigfuttermitteln für Nutztiere im Hinblick auf die Herstellung von Mischfuttermitteln.

 

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Gesamtmittel aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für 2023 bereitgestellt werden.

Übersteigt die Gesamtzahl der Anträge auf CAEN-Code-Ebene die für die einzelnen CAEN-Codes zugewiesenen Finanzmittel, wird der den einzelnen Begünstigten zustehende Betrag anteilig gekürzt.

Alle Unterlagen, die zur Beantragung der im Rahmen dieser Dringlichkeitsverordnung gewährten staatlichen Beihilfen eingereicht werden, sind bei der DAJ (Bezirkslandwirtschaftsdirektion) bzw. bei der Stadtverwaltung Bukarest für einen Zeitraum von zehn Steuerjahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Beihilfe aufzubewahren.

Alle Unterlagen, die die geschuldete staatliche Beihilfe belegen, werden von den Empfängern der staatlichen Beihilfe für einen Zeitraum von 10 Steuerjahren ab dem Datum des Erhalts des geschuldeten Betrags aufbewahrt.

Der Wortlaut dieser Regelung und die Angaben zu den einzelnen Begünstigten, deren finanzielle Unterstützung den Betrag von 10 000 EUR übersteigt, werden auf der Website des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung unter www.madr.ro und auf den Websites der DAJ bzw. der Stadtverwaltung Bukarest veröffentlicht.

 

Rechtsgrundlage:

Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 154/2022 über die Einführung einer staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung von Unternehmen in der Herstellung von Mühlenerzeugnissen, Ölen und Fetten, Milcherzeugnissen und Zubereitungen für landwirtschaftliche Futtermittel.