Die Verordnung des Wirtschaftsministers Nr. 1436/2022 zur Genehmigung des Leitfadens des Antragstellers für die Einführung der De-minimis-Beihilferegelung für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1114 vom 18. November 2022 veröffentlicht.
Dem Dokument zufolge besteht das Ziel dieser Beihilfe darin, Unternehmen zu unterstützen, um die Durchführung von Investitionen und bestimmten Kategorien von Aktivitäten mit Finanzmitteln aus dem Staatshaushalt zu fördern, wie es in der OG Nr. 27/2022 vorgesehen ist.
Das Höchstbudget der Regelung beläuft sich auf den Gegenwert von 8 Millionen Euro in Lei und die Höchstzahl der Begünstigten wird auf 60 geschätzt.
Der Höchstbetrag, der einem Begünstigten aus dem Haushalt der Regelung gewährt wird, entspricht dem RON-Gegenwert von 200.000 Euro, und die Zahlung erfolgt in Raten auf der Grundlage der in den Leitlinien genannten Belege. Der Mindestbetrag, der aus dem Budget der Regelung für ein Projekt bereitgestellt wird, entspricht dem RON-Gegenwert von 15.000 Euro.
Bitte beachten Sie, dass die Geltungsdauer der De-minimis-Beihilferegelung vom 25. September 2022 bis zum 31. Dezember 2023 reicht. Finanzierungsverträge können im Rahmen dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen werden.
Die Begünstigten sind juristische Personen, die in den im Anhang des OG Nr. 27/2022 vorgesehenen Tätigkeitsbereichen tätig sind:
CAEN | Bezeichnung |
11 | Herstellung von Getränken |
12 | Herstellung von Tabakerzeugnissen |
13 | Herstellung von Textilien |
14 | Herstellung von Bekleidungsartikeln |
15 | Gerben und Zurichten von Leder; Herstellung von Reisegepäck, Handtaschen, Geschirren und Schuhen; Zurichten und Färben von Pelzen |
16 | Herstellung von Holz, Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Stroh- und Flechtwaren |
17 | Herstellung von Papier und Papiererzeugnissen |
19 | Herstellung von Kokereierzeugnissen und Erzeugnissen aus der Verarbeitung von Kohle |
20 | Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen |
21 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen und pharmazeutischen Präparaten |
22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren |
23 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien |
24 | Herstellung von Basismetallen |
25 | Herstellung von Metallerzeugnissen (ohne Maschinen und Anlagen) |
26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen |
28 | Herstellung von Maschinen und Geräten |
29 | Herstellung von Kraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern |
30 | Herstellung von sonstigem Fahrzeugbau |
31 | Herstellung von Möbeln |
32 | Sonstige industrielle Tätigkeiten |
33 | Reparatur, Wartung und Installation von Maschinen und Anlagen |
3831 | Demontage/Demontage von demontierten Maschinen und Anlagen zur Rückgewinnung von Materialien |
3832 | Verwertung von sortierten Wertstoffen |
4677 | Großhandel mit Abfällen und Schrott |
9511 | Reparatur von Computern und Peripheriegeräten |
9521 | Reparatur von Haushaltselektronik |
9522 | Reparatur von Haushaltsgeräten und Geräten für Haus und Garten |
9523 | Reparatur von Schuhen und Lederwaren |
9524 | Reparatur von Möbeln und Hausrat |
9525 | Reparatur von Uhren und Schmuck |
9529 | Reparatur von persönlichen und Haushaltsgegenständen |
Für Begünstigte in der Kategorie Vereine/Stiftungen/Patronate ist es erforderlich, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Satzung der Organisation zu erwähnen.
Bitte beachten Sie, dass die De-minimis-Beihilfen den Unternehmen durch Zuweisungen aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Wirtschaftsministeriums in Form von Zuschüssen im Verhältnis zu den in der OG Nr. 27/2022 vorgesehenen förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
Projekte im Rahmen dieser Regelung werden zu 85 % der förderfähigen Ausgaben finanziert. Die Begünstigten sind verpflichtet, eine Kofinanzierung in Höhe von 15 % aus eigenen Mitteln zu leisten, und zwar in einer Form, die nicht von anderen öffentlichen Beihilfen abhängig ist.
Der Gesamtbruttobetrag der einem einzelnen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags den Gegenwert von 200.000 EUR in RON innerhalb von drei aufeinander folgenden Steuerjahren nicht überschreiten, unabhängig davon, ob die Beihilfe aus nationalen oder europäischen Quellen gewährt wurde.
Bei Unternehmen, die Gütertransporte für Dritte oder gegen Entgelt durchführen, darf der Gesamtbruttobetrag der einem einzelnen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen den Gegenwert von 100 000 EUR in RON innerhalb von drei aufeinander folgenden Steuerjahren nicht überschreiten, unabhängig davon, ob die Beihilfen aus nationalen oder europäischen Quellen gewährt wurden.
Gemäß der Verordnung 1436/2022 müssen Projekte, für die eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Regelung gewährt wird, kumulativ die folgenden Förderkriterien erfüllen:
- Sie müssen unter die in Artikel 18 des OG Nr. 27/2022 vorgesehenen Kategorien von Tätigkeiten fallen:
- unter die in Artikel 18 des OG Nr. 27/2022 vorgesehenen Kategorien von Tätigkeiten fallen:
- Technologietransfer für die Vermeidung von Abfällen und deren Verringerung sowie für die effiziente Nutzung von Ressourcen, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling;
- Entwicklung von Forschungs-/Innovationstätigkeiten, Ökodesign von Produkten und Dienstleistungen zur Förderung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft;
- Einrichtung und/oder Ausstattung und/oder Modernisierung von Prüflabors für Materialien und Produkte, die aus Aktivitäten der Kreislaufwirtschaft hervorgehen, sowie gegebenenfalls deren Akkreditierung;
- Einrichtung und/oder Ausstattung und Betrieb von Reparatur- und Aufarbeitungszentren für die Wiederverwendung von Abfällen und die Reparatur von Waren;
- Ausweitung der Aktivitäten im Bereich des Abfallrecyclings;
- Schaffung einer auf nationaler Ebene einzigartigen elektronischen Plattform, die auf der Grundlage der von den Nutzern eingegebenen Informationen automatisch eine Verbindung zwischen Verkäufer und Käufer herstellt;
- Einrichtung von Sammel- und Verwertungsstellen für Wolle, Flachs, Hanf und Textilerzeugnisse, die sich aus der Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft ergeben;
- Recycling/Wiederverwendung und/oder Verwertung von Industrieabfällen zu Sekundärrohstoffen oder -produkten, die einen höheren Mehrwert aufweisen als die Abfälle, aus denen sie stammen;
- Modernisierung bestehender Recyclinganlagen, die zu einer Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (im Folgenden GES) um mindestens 30 % und zu einer Verringerung der Werte anderer Schadstoffkategorien im Vergleich zur bestehenden technologischen Linie führt;
- Einführung/Ausweitung der Produktion von plastikfreien Alternativen zu Einwegplastikprodukten;
- die Phasen des Projekts und die Finanzierungsstruktur nach Phasen enthalten;
- die Durchführung des Projekts innerhalb von höchstens 16 Monaten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags sicherzustellen;
- Darstellung der Elemente, die die erwarteten Ergebnisse am Ende des Projekts belegen.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieser Regelung die folgenden Kosten als förderfähig gelten:
- Kosten für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte;
- geschätzte Lohnkosten, die sich aus der Schaffung von Arbeitsplätzen infolge der getätigten
Investition ergeben, sofern zutreffend.
Die Mehrwertsteuer ist eine förderfähige Ausgabe, sofern sie nicht abzugsfähig ist und sich auf die oben genannten förderfähigen Kosten bezieht.
Die erworbenen Vermögenswerte müssen neu sein.
Immaterielle Vermögenswerte sind für die Berechnung der Investitionskosten geeignet, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- ausschließlich vom Begünstigten am Ort der Investition genutzt werden;
- sind abschreibungsfähig;
- sie werden zu Marktbedingungen von Dritten erworben, die nicht mit dem Käufer verbunden sind;
- sie gehören zum Vermögen des Begünstigten und müssen mindestens drei Jahre lang mit dem Vorhaben, für das die De-minimis-Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.
Wir erinnern Sie daran, dass der Begünstigte, um in den Genuss einer De-minimis-Beihilfe zu kommen, dem Wirtschaftsministerium die folgenden Unterlagen vorlegen muss:
a) Antrag auf Abschluss eines Finanzierungsvertrags;
b) eine Bescheinigung, die spätestens 10 Arbeitstage vor dem Datum der Eintragung des unter Buchstabe a) genannten Antrags ausgestellt wurde, entweder im Original, ausgestellt vom Handelsregisteramt des Gerichts, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, oder elektronisch, mit Informationen aus dem Serviceportal des nationalen Handelsregisteramts, oder eine Bescheinigung über die Eintragung in das Vereins- und Stiftungsregister gemäß der Regierungsverordnung Nr. 26/2000, gebilligt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 246/2005, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, oder eine Bescheinigung über die Eintragung in das besondere Register der Gerichtsakten, je nachdem;
c) genehmigte Jahresabschlüsse für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr in Kopie für Antragsteller, die seit mehr als einem Jahr tätig sind;
d) eine vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person als der Antragsteller den unter Buchstabe a) genannten Antrag unterzeichnet;
e) eine Erklärung zur Eigenverantwortung in Bezug auf sonstige De-minimis-Beihilfen, die in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren und im laufenden Haushaltsjahr erhalten wurden;
f) Ausweis der zur gesetzlichen Vertretung des Antragstellers befugten Person, in Kopie;
g) Investitionsplan;
h) Analyse der Umlauffähigkeit des zur Finanzierung vorgeschlagenen Projekts;
- i) opis mit den eingereichten Unterlagen.
Rechtsgrundlage:
- ME-Beschluss Nr. 1436/2022 zur Genehmigung des Leitfadens des Antragstellers für die Einführung der De-minimis-Beihilferegelung für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft;
- Regierungsverordnung (OG) Nr. 27/2022 über die Regelung einiger finanzieller Maßnahmen durch die Einführung der De-minimis-Beihilferegelung für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft..