Ab 1. Januar 2023 geltende Änderungen der Mehrwertsteuer

Wir erinnern Sie daran, dass im Amtsblatt (Teil I) Nr. 716 vom 15. Juli 2022 die Regierungsverordnung (OG) Nr. 16/2022 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, zur Aufhebung einiger Rechtsakte und anderer finanzieller und steuerlicher Maßnahmen veröffentlicht wurde.

Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuigkeiten zur Mehrwertsteuer vor, die ab dem 1. Januar 2023 in Kraft tritt:

 

Mehrwertsteuersatz 9% – Änderungen:

  • Ab dem 01.01.2023 sind alkoholische Getränke und alkoholfreie Getränke (mit Zuckerzusatz) der NC-Codes 2202 10 00 und 2202 99 von dem Mehrwertsteuersatz von 9 % ausgenommen.

 

Nichtalkoholische Getränke der NC-Codes 2202 10 00 und 2202 99:

  • 22021000 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser,

                   mit Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen;

  • 22029911 – Sojagetränke mit einem Proteingehalt von 2,8 GHT oder mehr;
  • 22029915 – Sojagetränke mit einem Proteingehalt von weniger als 2,8 GHT;

                   Getränke auf der Grundlage von Nüssen des Kapitels 08, Getreide des

                   Kapitels 10 oder Samen des Kapitels 12;

  • 22029919 – Sonstiges,;
  • 22029991 – Weniger als 0,2 Gewichtsprozent;
  • 22029995 – von 0,2 % oder mehr, aber weniger als 2 %;
  • 22029999 – von 2 Gewichtsprozent oder mehr;

 

Alkoholfreie Getränke mit Zusatz von Zucker, anderen Süßungsmitteln oder Aromastoffen (Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe e der Abgabenordnung).

Der ermäßigte Steuersatz von 9 % wird auf die Steuerbemessungsgrundlage für die folgenden Dienstleistungen und/oder Lieferungen von Gegenständen angewendet:

„e) die Lieferung folgender Gegenstände: Lebensmittel, einschließlich Getränke, ausgenommen alkoholische Getränke, die für den menschlichen und tierischen Verzehr bestimmt sind, Tiere und lebendes Geflügel von Haustieren, Saatgut, Pflanzen und Zutaten für die Zubereitung von Lebensmitteln, Erzeugnisse zur Ergänzung oder zum Ersatz von Lebensmitteln. In den methodischen Regeln werden die KN-Codes für diese Waren festgelegt.

 

Wichtig !

Der Mehrwertsteuersatz von 5 % bleibt unverändert für natürliche Personen, die vor dem 1. Januar 2023 Rechtsgeschäfte zwischen lebenden Personen über die Vorauszahlung für den Erwerb von Wohnungen mit einem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 % abgeschlossen haben (Artikel III der OUG 16/2022).

Zu Artikel 291 werden nach Absatz 32 drei neue Absätze, die Absätze (33) – (35), mit folgendem Inhalt eingefügt:

„(33) Die Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe l gelten bis einschließlich 31. Dezember 2031.

 (35) Das „Register für den Erwerb von Wohnungen mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % ab dem 1. Januar 2023″ wird in elektronischer Form geführt und stützt sich auf die Informationen, die in den in Absatz (3) Buchstabe c) Ziffer 3 genannten Rechtsakten zwischen lebenden Personen über die Übertragung des Eigentums an Wohnungen ab dem 1. Januar 2023 enthalten sind. Das Verfahren für die Einrichtung des „Registers für den Erwerb von Wohnungen mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % ab dem 1. Januar 2023“ wird auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung in Absprache mit der Nationalen Union der Öffentlichen Notare Rumäniens festgelegt. Öffentliche Notare haben die Pflicht

 

a) die Erfüllung der Bedingung für den Erwerb einer einzelnen Wohnung zu überprüfen, deren Wert den Betrag von 600 nicht übersteigt. 000 Lei ohne MwSt. zum ermäßigten MwSt.-Satz von 5 % zu beglaubigen, indem sie das „Register für den Erwerb von Wohnungen zum ermäßigten MwSt.-Satz von 5 % ab dem 1. Januar 2023“ konsultiert, bevor sie Rechtsakte zwischen lebenden Personen über die Eigentumsübertragung oder die Vorauszahlung für den Erwerb einer solchen Wohnung beglaubigt, und, wenn sie feststellt, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, diese nur dann zu beglaubigen, wenn die Lieferung zum normalen MwSt.-Satz erfolgt;

b) Vervollständigung des „Registers für den Erwerb von Wohnungen mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % ab dem 1. Januar 2023“ zum Zeitpunkt der Beurkundung von Rechtsakten zwischen lebenden Personen über die Übertragung des Eigentums an den in Absatz 3 Buchstabe c) Nummer 3 genannten Wohnungen;

c) in Rechtshandlungen zwischen lebenden Personen im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums oder der Vorauszahlung für den Erwerb einer Wohnung gemäß Absatz 3 Buchstabe c Nummer 3 Angaben über die Einhaltung der unter Buchstabe a und gegebenenfalls unter Buchstabe b genannten Verpflichtungen aufzunehmen;

d) bei Rechtsgeschäften zwischen lebenden Personen, die die Übertragung von Eigentum oder die Bezahlung von Wohnraum nach Absatz 3 Buchstabe c Nummer 3 betreffen, den angewandten Mehrwertsteuersatz anzugeben, unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer auf den Preis aufgeschlagen wird oder im Preis enthalten ist.“

Ebenfalls ab diesem Datum gilt für die Beherbergung im Hotel- und Gaststättengewerbe ein Mehrwertsteuersatz von 9 % (anstelle von 5 %).

 

  • Chemische Düngemittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, die üblicherweise in der Landwirtschaft verwendet werden, werden ebenfalls mit einem Steuersatz von 9 % besteuert, der durch eine gemeinsame MF/MADR-Verordnung geregelt wird (die Bestimmung ist bis zum 31. Dezember 2031 gültig).

 

Mehrwertsteuersatz 5% – Änderungen:

Der Satz von 5 % gilt für die Lieferung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 120 m², ohne Nebengebäude, deren Wert einschließlich des Grundstücks, auf dem sie errichtet sind, 600.000 Lei ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt und die von Einzelpersonen oder gemeinsam mit einer anderen Einzelperson/anderen Einzelpersonen erworben werden. Die Nutzfläche der Wohnung ist diejenige, die im Gesetz Nr. 114/1996, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen definiert ist.

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den Haushaltsanhängen um diejenigen handelt, die im Gesetz Nr. 50/1991, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, festgelegt wurden. Der ermäßigte Satz gilt nur für Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Lieferung als solche bewohnt werden können. Jede natürliche Person kann ab dem 1. Januar 2023 allein oder gemeinsam mit einer anderen natürlichen Person/anderen natürlichen Personen eine einzelne Wohnung, deren Wert 600.000 Lei ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt, zum ermäßigten Satz von 5% erwerben;

 

Erörterung:

Bis zum 31.12.2022 ist die Anzahl der Wohnungen mit einem Wert von weniger als 450.000 Lei, die von einer Einzelperson mit einem Mehrwertsteuersatz von 5 % erworben werden können, unbegrenzt, wobei die Begrenzung auf eine Wohnung nur für den Erwerb von Wohnungen mit einem Mehrwertsteuersatz von 5 % und einem Wert zwischen 450.000 Lei und 700.000 Lei gilt

 

              Abweichend von den oben genannten Bestimmungen gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5 % im Jahr 2023 auch für:

 

  1. a) die Lieferung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 120 Quadratmetern, ohne Nebengebäude, deren Wert einschließlich des Grundstücks, auf dem sie errichtet sind, den Betrag von 450.000 Lei ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt, die von Privatpersonen erworben werden, wenn sie bis zum 1. Januar 2023 Rechtsgeschäfte zwischen unter Lebenden lebenden Personen über die Vorauszahlung für den Erwerb solcher Wohnungen abgeschlossen haben;

 

  1. b) die Lieferung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 120 m², ohne Nebengebäude, deren Wert einschließlich des Grundstücks, auf dem sie errichtet sind, den Betrag von 600.000 Lei, jedoch nicht den Betrag von 700.000 Lei, ohne Mehrwertsteuer, übersteigt, die von natürlichen Personen einzeln oder gemeinsam mit einer anderen natürlichen Person/anderen natürlichen Personen erworben werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2023 Rechtsgeschäfte zwischen lebenden Personen abgeschlossen haben, die eine Vorauszahlung für den Erwerb einer solchen Wohnung zum Gegenstand haben.

 

  • Der Mehrwertsteuersatz von 5 % für Brennholz in Form von Stämmen, Knüppeln, Zweigen, Ästen oder ähnlichen Formen der NC -Codes 4401 11 00 und 4401 12 00, das an natürliche und juristische Personen geliefert wird, gilt bis zum 31. Dezember 2029.

 

Rechtsgrundlage:

  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
  • OG 16/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 betreffes der Steuergesetzgebung, zur Aufhebung einiger normativer Akte und anderer finanzieller und steuerlicher Maßnahmen;
  • Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch die OG Nr. 1/2016).