Im Amtsblatt mit der Nummer 1049 vom 28. Oktober 2022 wurde die Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 143 vom 28. Oktober 2022 zur Änderung von Artikel 17 der OG Nr. 25/2014 bezüglich der Beschäftigung und Entsendung von Ausländern auf dem Gebiet Rumäniens und zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Akte bezüglich des Ausländerregimes in Rumänien veröffentlicht.
Der auf der Grundlage der Beschäftigungserlaubnis beschäftigte Ausländer, mit Ausnahme von Saisonarbeitnehmern, kann während der Gültigkeitsdauer der kombinierten Erlaubnis oder der Blauen Karte EU jederzeit eine neue Stelle bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber antreten.
In den zu Absatz 1 genannten Fällen wird der Ausländer auf der Grundlage einer neuen Beschäftigungserlaubnis, die der Arbeitgeber gemäß dieser Verordnung erhält, an dem neuen Arbeitsplatz beschäftigt.
Die neue Beschäftigungserlaubnis wird demselben Arbeitgeber erteilt, ohne dass die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b), e) und f) und gegebenenfalls die besonderen Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) erfüllt sind.
Die neue Beschäftigungsbewilligung wird einem anderen Arbeitgeber vorbehaltlich der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 4 und gegebenenfalls der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen gemäß Artikel 7 oder 9 erteilt.
In den zu Absatz (1) genannten Fällen kann, sofern seit der Registrierung des individuellen Arbeitsvertrags mit dem vorherigen Arbeitgeber nicht mehr als ein Jahr vergangen ist, eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber nur mit der schriftlichen Zustimmung des vorherigen Arbeitgebers angetreten werden, die der neue Arbeitgeber der Generalinspektion für Einwanderung vorlegt.