Die Dringlichkeitsverordnung (OUG ) Nr. 132/2022 der Regierung über die Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte wurde im Amtsblatt Nr. 957 vom 30. September 2022 veröffentlicht.
Die Exekutive hat eine Dringlichkeitsverordnung zur Änderung und Ergänzung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 41/2022 über die Einrichtung des nationalen Systems zur Überwachung des Straßentransports von Gütern mit hohem Steuerrisiko RO e-Transport und zur Aufhebung von Artikel XXVIII der Dringlichkeitsverordnung Nr. 130 verabschiedet. /2021 über einige fiskalisch-budgetäre Maßnahmen, die Verlängerung einiger Fristen sowie die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte, das Gesetz 207/2022 zur Regelung einiger Maßnahmen über den allgemeinen Rahmen, der für die Gründung und das Funktionieren von Entwicklungsbanken in Rumänien gilt, das Gesetz 96/2000 über die Organisation und das Funktionieren der Export-Import-Bank von Rumänien EXIMBANK- S.A. und die Dringlichkeitsverordnung Nr. 64/2007 über Staatsschulden. Der normative Akt bringt Änderungen im nationalen System zur Überwachung des Straßentransports von Gütern mit hohem Steuerrisiko RO e-Transport, in der Funktionsweise der rumänischen Entwicklungsbank und in der Organisation und Funktionsweise der EXIMBANK.
Kurz gesagt zielen die Änderungen der Dringlichkeitsverordnung 41/2022 der Regierung, die das RO e-Transport System regelt, darauf ab:
- zur Regelung der Verpflichtung, auf der Website die Informationen über die Protokolle zu veröffentlichen, die von der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung mit den Institutionen/Behörden geschlossen wurden, denen die Dringlichkeitsverordnung Nr. 41/2022 Aufgaben und Verantwortlichkeiten überträgt;
- die Meldepflicht für neue Nutzer in Bezug auf die Art der Vorgänge, die in der Praxis auftreten können;
- die Verpflichtung des Veranstalters oder des Verkehrsunternehmers, während der Gültigkeitsdauer des UIT-Code s die Angaben zur Identifizierung des Straßenfahrzeugs zu aktualisieren, wenn sich diese ändern, bevor es wieder in Betrieb genommen wird;
- die Einrichtung eines Mechanismus für die Meldung oder Aktualisierung von Daten für den Fall, dass das RO e-Transport System nicht betriebsbereit ist;
- Veröffentlichung der Zeiten, in denen das System nicht in Betrieb ist, auf den Websites der nationalen Steuerverwaltung und des Finanzministeriums;
- Verlängerung der Gültigkeitsdauer des UIT-Codes von 5 Kalendertagen auf 10 Kalendertage bei innergemeinschaftlichen Käufen von Waren sowie bei Handelsgeschäften, die eine Nichtverbringung darstellen, und bei der Beförderung von Waren, die Vorräte zur Verfügung des Kunden darstellen;
- die Sanktionierung der Nichteinhaltung der Verpflichtung, Daten zu melden und/oder zu aktualisieren, nachdem das RO e-Transport-System wieder in Betrieb ist;
- Ausweitung der Befugnisse zur Feststellung von Straftaten und zur Verhängung von Sanktionen gegen Mitarbeiter der dem Innenministerium unterstellten Strukturen;
- Die Verstöße und Sanktionen werden ab dem 1. Januar 2023 anwendbar sein.
Gemäß der Dringlichkeitsverordnung 132/2022 werden die folgenden Begriffe/Ausdrücke geändert:
- Transport von Gütern mit hohem fiskalischem Risiko – Straßentransport auf nationaler Ebene auf öffentlichen Straßen von Gütern, die auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung in die Kategorie der Güter mit hohem fiskalischem Risiko eingestuft wurden, unabhängig von der Art der Organisation des Transports;
- Transportveranstalter – der Wirtschaftsbeteiligte, der den Beförderungsauftrag direkt an den Kraftverkehrsunternehmer erteilt, oder der Wirtschaftsbeteiligte, der den Auftrag vom Absender übernimmt und an den Kraftverkehrsunternehmer weiterleitet, sowie der Wirtschaftsbeteiligte oder die natürliche Person, die die Güter in eigenem Namen befördert;
- Warensendung – Oberbegriff für eine unteilbare Gesamtheit von Waren, die denselben Be- und Entladeort, einen einzigen Verwender im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 und einen einzigen Endempfänger haben und mit einem Beförderungsmittel befördert werden, das während der Fahrt vom Be- zum Entladeort gewechselt werden kann;
- Verladeort – der erste Ort, an dem die Waren auf das Transportfahrzeug verladen werden;
- Entladeort – der Ort, an dem die Waren bei den Empfängern oder Empfängern aus dem Transportfahrzeug entladen werden.
- Erklärtes Datum für den Beginn der Beförderung – Datum, an dem das beladene Transportfahrzeug über eine Straßengrenzübergangsstelle oder vom Einfuhrort aus in das rumänische Hoheitsgebiet einreist oder an dem das beladene Transportfahrzeug vom nationalen Hoheitsgebiet aus in Bewegung gesetzt wird;
- UIT-Code – der einmalige, vom RO eTransport-System generierte Code, der die Daten einer Warensendung identifiziert;
- Identifizierung durch den UIT-Code – Aufbewahrung und Vorlage des UIT-Codes während der Beförderung durch den Kraftverkehrsunternehmer in physischer oder elektronischer Form zusammen mit dem Begleitdokument für die Beförderung von Waren mit hohem Steuerrisiko.
Gemäß der Dringlichkeitsverordnung 132/2022 werden die Buchstaben d), f), g) und h) geändert und die Buchstaben i) und j) aus dem Begriff „Beförderung von Gütern mit hohem steuerlichem Risiko im Inland“ (Punkt 9) eingefügt, und zwar
a) die Beförderung von Gegenständen aus innergemeinschaftlichen Erwerben von der Straßengrenzübergangsstelle bei der Einreise nach Rumänien bis zum Entladeort im nationalen Hoheitsgebiet;
b) die Beförderung von Gegenständen, die Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind, vom Ort der Verladung im Inland bis zur Straßengrenzübergangsstelle bei der Ausreise aus Rumänien;
c) die Beförderung eingeführter Waren vom Einfuhrort zum Entladeort, der sich im Inland befindet;
d) die Beförderung der auszuführenden Waren vom Verladeort im Inland zur Ausfuhrzollstelle zur Straßengrenzübergangsstelle
e) die Beförderung von Gütern, die den Transfer zwischen der Verwaltung eines Wirtschaftsteilnehmers zwischen dem Ort der Beladung und dem Ort der Entladung darstellt, der sich im Inland befindet
f) die Beförderung von Gegenständen, die Gegenstand innergemeinschaftlicher Umsätze sind, im Transit durch das rumänische Hoheitsgebiet von der Straßengrenzübergangsstelle bei der Einreise nach Rumänien bis zum Entladeort für die Lagerung oder für die Durchführung eines neuen Transports im Inland
g) die Beförderung von Gegenständen, die Gegenstand innergemeinschaftlicher Umsätze sind, im Transit durch das rumänische Staatsgebiet, vom Ort der Verladung im Inland nach der Lagerung oder der Bildung eines neuen Transports bis zur Straßengrenzübergangsstelle bei der Ausreise aus Rumänien
h) die Beförderung von nicht zurückgenommenen Rückwaren innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets zwischen verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern oder zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer und einer natürlichen Person
i) Beförderung von Waren im Inland im Rahmen von Handelsgeschäften, die eine Nichtverbringung darstellen, und die Beförderung von Waren, die Vorräte zur Verfügung des Kunden darstellen, gemäß Artikel 270 Absatz (12) Buchstabe f) und Artikel 2701 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
Gemäß Artikel 4, der mit der Dringlichkeitsverordnung 132/2022 aktualisiert wurde, umfasst das RO e-Transport System:
a) EDV-Module für die Verwaltung von Warensendungen, in denen die Daten des Absenders und des Empfängers, die Bezeichnung, die Merkmale, die Mengen und der Wert der beförderten Waren, die Be- und Entladestellen, die Angaben zum verwendeten Beförderungsmittel und der erzeugte UIT-Code erfasst werden;
b) Elemente für die Verbindung mit anderen Überwachungssystemen, die Eigentum von öffentlichen Einrichtungen oder Behörden sind und/oder von diesen direkt oder über untergeordnete oder koordinierte Strukturen oder Stellen genutzt werden: Kameras, Instrumente oder Geräte zur Bestimmung der beförderten Gütermengen sowie alle anderen spezifischen Geräte zur Überwachung des Straßenverkehrs;
c) Softwarekomponenten für die integrierte Datenanalyse.
Bitte beachten Sie, dass Informationen über den Abschluss von Protokollen zwischen öffentlichen Behörden oder Institutionen und der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde auf der Website der jeweiligen Institutionen oder Behörden sowie auf der Website der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde veröffentlicht werden.“
Gemäß Artikel 8 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 41 (aktualisiert durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 132/2022) sind die folgenden Nutzer verpflichtet, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Daten über die Beförderung von Gütern mit hohem steuerlichen Risiko – Daten über den Versender und den Empfänger, die Bezeichnung, die Merkmale, die Mengen und den Wert der beförderten Güter, die Be- und Entladestellen, die Angaben zu den verwendeten Beförderungsmitteln sowie den erzeugten UIT-Code – im e-Transport-System RO anzugeben:
- der in der Einfuhrzollanmeldung angegebene Empfänger oder der in der Ausfuhrzollanmeldung angegebene Versender, wenn es sich um Hochrisikowaren handelt, die Gegenstand von Einfuhr- oder Ausfuhrvorgängen sind;
- der Begünstigte in Rumänien im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen mit hohem steuerlichem Risiko;
- an den Lieferer in Rumänien, wenn es sich um inländische Umsätze oder um innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen mit hohem Steuerrisiko handelt, je nachdem;
- an den Lagerhalter, wenn es sich um Waren mit hohem steuerlichem Risiko handelt, die Gegenstand von innergemeinschaftlichen Umsätzen im Transit sind, und zwar sowohl für Waren, die im rumänischen Hoheitsgebiet zur Lagerung oder zur Bildung einer neuen Sendung einer oder mehrerer Warensendungen entladen werden, als auch für Waren, die nach der Lagerung oder nach der Bildung einer neuen Sendung einer oder mehrerer Warensendungen im nationalen Hoheitsgebiet verladen werden.
- der Wirtschaftsbeteiligte, wenn es sich um Waren mit hohem steuerlichem Risiko handelt, die zwischen dem Be- und Entladeort im Inland aufbewahrt und befördert werden;
- an den Dienstleistungserbringer in Rumänien im Falle von Handelsgeschäften, die eine Nichtverbringung darstellen, sowohl für Waren, die im rumänischen Hoheitsgebiet zur Erbringung von Dienstleistungen entladen werden, als auch für die daraus resultierenden Waren, die in den Staat des Handelspartners zurückgesandt werden;
- der Begünstigte in Rumänien im Falle von Handelsgeschäften, die einen Nichttransfer darstellen, sowohl für Waren, die aus Rumänien zur Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden, als auch für die daraus resultierenden Waren, die nach Rumänien zurückgesandt werden;
- an den Kunden in Rumänien im Falle von Handelsgeschäften, die sich dem Lagersystem anschließen, das dem Kunden zur Verfügung steht, wenn Rumänien der Mitgliedstaat ist, in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, und zwar sowohl für Gegenstände, die im rumänischen Hoheitsgebiet entladen werden, als auch für Gegenstände, die zu einem späteren Zeitpunkt nach der Ankunft an einen anderen Steuerpflichtigen in Rumänien geliefert werden, oder für den Fall, dass diese Gegenstände in den Mitgliedstaat zurückgesandt werden, aus dem sie ursprünglich versandt oder befördert wurden;
- an den Lieferanten in Rumänien, wenn es sich um Handelsgeschäfte handelt, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden und Rumänien der Mitgliedstaat ist, von dem aus die Waren versandt oder befördert wurden, und zwar sowohl für Waren, die aus Rumänien versandt wurden, als auch für Waren, die nach Rumänien zurückgesandt werden.
Gemäß der Dringlichkeitsverordnung 41 ist es verboten, die im RO e-Transport System registrierten Daten bezüglich des Gütertransports nach der Vorführung an der Straßengrenzübergangsstelle bei der Einreise nach Rumänien oder am Ort der Einfuhr bzw. nach der tatsächlichen Inbetriebnahme des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu ändern.
Gemäß der Dringlichkeitsverordnung 132/2022 ist abweichend vom vorhergehenden Absatz der Organisator des Verkehrs bzw. der Verkehrsunternehmer verpflichtet, während der Gültigkeitsdauer des UIT-Code s die Angaben zur Identifizierung des Straßenfahrzeugs zu aktualisieren, wenn sich diese ändern, bevor das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen wird.
Für den Fall, dass das RO e-Transport System beim Ingangsetzen des mit Waren mit hohem steuerlichem Risiko beladenen Transportmittels oder während der Beförderung nicht funktionsfähig ist, wird die in Artikel 8 Absatz (1) vorgesehene Meldepflicht bzw. die oben erwähnte Aktualisierungspflicht ausgesetzt, bis das System wieder in Betrieb genommen wird.
In den im vorstehenden Absatz genannten Fällen sind die in Artikel 8 Absatz 1 und/oder Absatz 11 genannten Verpflichtungen bis zum Ende des nächsten Arbeitstages, an dem das System wieder in Betrieb ist, zu erfüllen, und zwar auch für abgeschlossene Verbringungen.
Die Zeiten, in denen das RO eTransport System nicht funktioniert, werden auf den Websites der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde und des Finanzministeriums veröffentlicht.
Die zu Artikel 8 Absatz 1 genannten Nutzer sind verpflichtet, dem Kraftverkehrsunternehmer den UIT-Code für die beförderten Waren spätestens bei der Gestellung des Fahrzeugs an der Straßengrenzübergangsstelle bei der Einreise nach Rumänien oder am Einfuhrort bzw. bei der tatsächlichen Inbetriebnahme des Fahrzeugs direkt oder gegebenenfalls über den Transportveranstalter zur Verfügung zu stellen.
Der Fahrer des Transportfahrzeugs ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stellen der nationalen Steuerverwaltung oder der rumänischen Zollbehörde bzw. auf Verlangen von Polizeibeamten und Agenten der rumänischen Polizei die Begleitdokumente für den Transport von Waren mit hohem Steuerrisiko vorzulegen.
Zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Dringlichkeitsverordnung sowie zum Zweck der Prävention, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Bekämpfung von Straftaten gewährleistet das Finanzministerium über die Nationale Agentur für Steuerverwaltung einen direkten IT-Zugang der rumänischen Polizei zum RO e-Transport System. Die technischen Aspekte für die Gewährung des Direktzugriffs werden gemeinsam von der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung und der Generalinspektion der rumänischen Polizei gemäß dem Gesetz Nr. 363/2018 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Bekämpfung von Straftaten oder der Vollstreckung von Strafen, Erziehungs- und Sicherheitsmaßnahmen sowie über den freien Verkehr dieser Daten festgelegt.“
Nach den neuen Bestimmungen beträgt die Gültigkeitsdauer des UIT-Codes 5 Kalendertage bzw. 15 Kalendertage bei innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen sowie bei den in Artikel 2 Absatz 9 Buchstaben g) und j) vorgesehenen Handelsgeschäften, beginnend mit dem für den Beginn der Beförderung angegebenen Datum. Die Verwendung des UIT-Code s durch den Kraftverkehrsunternehmer über die Gültigkeitsdauer hinaus ist verboten.
Es ist verboten, die im RO e-Transport System registrierten Daten bezüglich des Gütertransports nach der Vorführung an der Straßengrenzübergangsstelle bei der Einreise nach Rumänien oder am Ort der Einfuhr bzw. nach dem tatsächlichen Start des Fahrzeugs auf den öffentlichen Straßen zu ändern
Für den Fall, dass in einer Warensendung sowohl Waren mit hohem Steuerrisiko als auch andere Waren befördert werden, die nicht zur Kategorie der Waren mit hohem Steuerrisiko gehören, die zu diesem Zweck auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde festgelegt wurde, sind die in Artikel 8 Absatz (1) genannten Nutzer verpflichtet, im RO e-Transport System die Transportdaten für alle in einer Warensendung beförderten Waren zu melden.
Wenn aus den Dokumenten, die sich im Besitz der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Nutzer befinden, nicht hervorgeht, dass die beförderten Waren unter eine der in Absatz 1 genannten Warenkategorien fallen, sind sie verpflichtet, die Transportdaten für alle in einer Sendung beförderten Waren im RO e-Transport System anzugeben.
Rechtliche Grundlage:
- Dringlichkeitsverordnung 132/2022 bezüglich der Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte;
- Dringlichkeitsverordnung 41/2022 zur Einrichtung des Nationalen Systems zur Überwachung des Straßentransports von Gütern mit hohem Steuerrisiko RO e-Transport und zur Aufhebung von Artikel XXVIII der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr.130/2021 in Bezug auf einige fiskalisch-budgetäre Maßnahmen, die Verlängerung einiger Fristen sowie die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Akte;
- anaf.ro .