Weiße Liste der ordnungsgemäßen Steuerzahler

Gemäß der Verordnung Nr. 31 vom 31. August 2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerprozessordnung, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 857 vom 31. August 2022, wird nach Artikel 162 ein neuer Artikel, Artikel 162^1, mit folgendem Inhalt eingefügt:

Artikel 162^1 Veröffentlichung der Listen von Steuerpflichtigen, die keine offenen Verbindlichkeiten haben

(1) Die zentrale Steuerbehörde sowie die örtliche Steuerbehörde sind verpflichtet, auf ihrer eigenen Website die Liste der Steuerpflichtigen zu veröffentlichen, die ihre Steuerschulden rechtzeitig erklärt und bezahlt haben und die keine offenen Steuerschulden haben.

(2) Die Liste wird vierteljährlich bis zum letzten Tag des ersten Monats des auf das Berichtsquartal folgenden Quartals veröffentlicht.

(3) Das Verfahren zur Anwendung dieses Artikels wird genehmigt:

  1. a) im Falle von Steuerforderungen, die von der zentralen Steuerbehörde verwaltet werden, durch Anordnung des Präsidenten der A.N.A.F.;
  2. b) im Falle von Steuerforderungen, die von der örtlichen Steuerbehörde verwaltet werden, durch Beschluss des Gemeinderats.

„Es wird vorgeschlagen, (…) Listen von Steuerpflichtigen einzuführen, die keine ausstehenden Verpflichtungen haben, um die Öffentlichkeit auf die Steuerpflichtigen aufmerksam zu machen, die ihre Steuerschulden deklariert und bei den Steuerbehörden bezahlt haben und die nicht in den Steuerregistern mit ausstehenden Verpflichtungen aufgeführt sind. Auf diese Weise können Steuerzahler, die nicht im Rückstand sind, als verlässliche Partner in den vertraglichen Beziehungen mit der Wirtschaft angesehen werden“, heißt es in der Begründung des ursprünglichen Entwurfs.