Im Staatsanzeiger Nr. 838 vom 26. August 2022 wurde die Verordnung Nr. 2096 veröffentlicht /2022 des Ministers für europäische Investitionen und Projekte über die Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung von Investitionen in KMU für den Wiederaufbau der Widerstandsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Operationellen Programm für Wettbewerbsfähigkeit 2014-2020, Prioritätsachse 4 – Unterstützung der Linderung der Auswirkungen der Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen sowie der Vorbereitung einer grünen, digitalen und widerstandsfähigen Erholung der Wirtschaft, Investitionspriorität 13i Unterstützung der Linderung der Auswirkungen der Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen sowie der Vorbereitung einer grünen, digitalen und widerstandsfähigen Erholung der Wirtschaft13i, spezifisches Ziel 4. 1 – „Stärkung der Marktposition der von der COVID-19-Pandemie betroffenen KMU“, Aktion 4.1.1 „Investitionen in produktive Tätigkeiten“.
Dem Schriftstück zufolge bedeuten Zuschüsse für Investitionen in die Modernisierung von KMU zur Wiederherstellung der Widerstandsfähigkeit eine Unterstützung aus nicht rückzahlbaren externen Mitteln für Begünstigte, die Investitionen in ihrem derzeitigen Tätigkeitsbereich oder in einem anderen Tätigkeitsbereich durchführen, die erforderlich sind für:
- Modernisierung/Aufrüstung/Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze/Energieeffizienz spezifischer gebäudeartiger Infrastrukturen im Zusammenhang mit bestehenden Produktions-/Dienstleistungskapazitäten sowie für andere Ausgabenkategorien im Zusammenhang mit spezifischen Produktions-/Dienstleistungsinfrastrukturen, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den geltenden spezifischen Rechtsvorschriften;
- Bereitstellung von Ausrüstungen, spezifischen Maschinen, spezifischen Möbeln, IT-Ausrüstungen, auch zur Steigerung der Energieeffizienz, die für Produktions- und Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, sowie andere Käufe von Gütern dieser Art, die für die bestehenden Produktions-/Dienstleistungskapazitäten notwendig sind.
Bitte beachten Sie, dass die Beihilferegelung ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt bis zum 31. Dezember 2022 gilt.
Der für die Anwendung der Bestimmungen dieser staatlichen Beihilferegelung verwendete Wechselkurs ist der im Juni 2022 gültige INFOREURO-Wechselkurs, d. h. 1 Euro = 4,9441 Lei.
Die Höhe der Beihilfe wird pro Projekt und Begünstigtem in Form von Zuschüssen für die für die Modernisierung notwendigen Investitionen in Höhe von 50.000 Euro bis 500.000 Euro gewährt, höchstens jedoch in Höhe des Fünffachen des im Haushaltsjahr 2019 erzielten Umsatzes, je nach Finanzierungsbedarf der eingereichten Investitionsprojekte. Beihilfen für Investitionen, die vor dem Datum der Anmeldung der Genehmigung der Maßnahme durch die EG getätigt wurden, sind ausgeschlossen.
Dem Dokument zufolge handelt es sich bei den Begünstigten um Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen, deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich fällt:
- Abschnitt C – Herstellung von Waren, mit Ausnahme derjenigen, die unter die Unterabteilungen 11 – Herstellung von Getränken, 12 – Herstellung von Tabakwaren und 254 – Herstellung von Waffen und Munition fallen;
- Abschnitt F – Konstruktion;
- Abschnitt G – Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern;
- Abschnitt H – Transport und Lagerung; Klasse I – Hotel- und Gaststättengewerbe, gemäß der Liste der förderfähigen Tätigkeitsbereiche in Anhang 2 dieser Regelung.
Die Tätigkeit, für die eine Finanzierung beantragt wird, muss sich auf einen am 31. Dezember 2019 genehmigten CAEN-Code beziehen.