Online-Kommunikationsverfahren mit ANAF (1)

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 585 vom 16. Juni 2022 wurde die ANAF-Verordnung Nr. 1090 veröffentlicht, die das Verfahren für die Kommunikation mittels elektronischer Fernübertragung zwischen der zentralen Steuerbehörde und natürlichen Personen, juristischen Personen und anderen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit genehmigt.

Die Kommunikation mittels elektronischer Fernübertragung erfolgt über den Dienst“ Virtueller Privater Raum“ (SPV ) – ein registrierter elektronischer Verbreitungsdienst, der die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege ermöglicht und einen Nachweis über die Handhabung der übermittelten Daten liefert, einschließlich des Nachweises des Versands und des Empfangs von Daten, wodurch der Schutz der übermittelten Daten gegen das Risiko des Verlusts, des Diebstahls, der Beschädigung oder einer unbefugten Änderung gewährleistet wird.

              Gemäß der Verordnung 1090/2022 bezieht sich das Verfahren der Kommunikation durch elektronische Fernübertragung zwischen der zentralen Steuerbehörde und natürlichen Personen, juristischen Personen und anderen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit auf:

  1. a) Mittel zur elektronischen Identifizierung von natürlichen Personen, juristischen Personen und anderen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit im elektronischen Umfeld;
  2. b) die Übermittlung von Informationen und Dokumenten über den Dienst „Virtual Private Space“;
  3. c) Übermittlung von Informationen und gegebenenfalls Anmeldung über die Dienste „Newsletter“, „Online-Terminvereinbarung“ und „Kontaktformular“;
  4. d) die Bedingungen für die Kommunikation über die unter den Buchstaben b) und c) vorgesehenen Dienste.

Bitte beachten Sie, dass auf der Website der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) Informationsmaterial zu den unter den Buchstaben b) und c) genannten Dienstleistungen veröffentlicht wird.

 Kommunikation durch „Virtuellen Privaten Raum „:

Die von der zentralen Steuerbehörde in elektronischer Form erlassenen Steuerverwaltungsakte werden auf elektronischem Wege per Fernübertragung über den Dienst „Virtual Private Space“ (nachstehend „SPV“ genannt) übermittelt, der auf dem Webportal der nationalen Steuerverwaltungsbehörde verfügbar ist.

Die SPV besteht darin, natürlichen Personen, juristischen Personen und anderen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit einen virtuellen Raum auf den Servern des Finanzministeriums zur Verfügung zu stellen, über den die elektronische Kommunikation von Informationen und Aufzeichnungen zwischen der zentralen Steuerbehörde und der natürlichen Person, der juristischen Person oder der anderen Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit in Bezug auf ihre eigene finanzielle oder steuerliche Situation erfolgt.

Bei der Verwendung von SPV wird kein anderes Kommunikationsmittel für den administrativ-steuerlichen Akt verwendet.

Nach diesem Verfahren können natürliche und juristische Personen sowie andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit die Zweckgesellschaft nutzen, um Anträge, Dokumente oder sonstige Unterlagen bei der zentralen Steuerbehörde einzureichen.

 Zugang zu la SPV:

Die SPV ist für den natürliche Personen  direkt oder über einen Bevollmächtigten zugänglich.

Die Zweckgesellschaft ist für juristische Personen oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit über einen gesetzlichen Vertreter, einen benannten Vertreter oder einen Bevollmächtigten zugänglich.

Der Zugang zum SPV wird nach der Registrierung als SPV-Nutzer auf der Grundlage von Identifizierungsmitteln und der Genehmigung des Antrags auf Registrierung als SPV-Nutzer gewährt.

Die von der SPV angebotenen und erlaubten Aktionen sind:

  1. a) Änderung der Identifikationsdaten des Benutzers und Änderung der Art und Weise des Empfangs von Mahnungen;
  2. b) Übermittlung von Steuerverwaltungsakten, Anträgen und anderen Dokumenten und Informationen;
  3. c) Downloads von Dokumenten;
  4. d) den Verzicht auf die Nutzung des VPS;
  5. e) Überwachung der Zugriffshistorie und der unter a) bis d) genannten Maßnahmen.

Regeln für die Lieferung von SPV:

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die SPV den Nutzern kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Falls die Erbringung der Dienstleistung für die Begünstigten mit Kosten verbunden ist, werden sie entsprechend benachrichtigt.

SPV ist 24 Stunden am Tag erreichbar.

Die SPV wird über das zentralisierte IT-System des Finanzministeriums auf dem Portal der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde, im Folgenden als spezielle IT-Plattform bezeichnet, bereitgestellt.

 Elektronische Identifikationsmitteln:

Juristische Personen oder andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit werden mit qualifizierten Zertifikaten elektronisch identifiziert.

Natürliche Personen, die Vertreter oder Bevollmächtigte einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer anderen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit sind, werden mit qualifizierten Zertifikaten elektronisch identifiziert.

Natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf selbständiger Basis ausüben oder freie Berufe ausüben, werden elektronisch mit qualifizierten Zertifikaten nur für die steuerlichen Verpflichtungen identifiziert, für die sie in Bezug auf die zentrale Steuerbehörde durch den Steuerregistrierungscode bzw. den eindeutigen Registrierungscode identifiziert werden.

Natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf selbständiger Basis ausüben oder freie Berufe ausüben, für die andere als die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Steuerpflichten gelten, sowie andere natürliche Personen werden elektronisch mit einem der folgenden Mittel identifiziert:

  1. a) qualifizierte Zertifikate;
  2. b)

 Identifizierung in der elektronischen Datenverarbeitungsumgebung durch ein qualifiziertes Zertifikat und die Registrierung als SPV-Nutzer von Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat besitzen:

Personen, die über ein qualifiziertes Zertifikat verfügen, können eine Registrierung als SPV-Nutzer beantragen.

Der Antrag auf Registrierung als SPV-Nutzer erfolgt über die spezifischen IT-Anwendungen auf der speziellen IT-Plattform.

Dieser Antrag enthält obligatorische und fakultative Angaben.

Diejenige Person, die das qualifizierte Zertifikat besitzt, muss folgende Angaben machen:

  1. a) Identifikationsdaten;
  2. b) die Kenndaten des qualifizierten Zertifikats;
  3. c) die Identifizierungselemente der Identitätsdokumente bzw. der konstituierenden Dokumente;
  4. d) die Adresse der elektronischen Post;
  5. e) eine gültige Mobiltelefonnummer;
  6. f) die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen für den SPV.

 Genehmigung des Antrags auf Registrierung als SPV-Nutzer von Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat besitzen:

Nachdem der Antrag abgeschlossen ist und der Nutzer das Verfahren zur Überprüfung der Daten gestartet hat, werden die Daten automatisch überprüft.

Wenn der Antragsteller nicht mit den Nutzungsbedingungen der SPV einverstanden ist oder die Telefonnummer nicht gültig ist, kann die Person das Registrierungsverfahren nicht abschließen.

Der Antrag wird genehmigt, wenn die zu machenden Angaben korrekt sind und der Antragsteller mit den Nutzungsbedingungen der SPV  einverstanden ist.

Nach der Genehmigung des Antrags werden die Dienste der SPV dem Antragsteller zur Verfügung gestellt, der über die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse ordnungsgemäß informiert wird.

Wurde der Antrag abgelehnt, kann der Inhaber des qualifizierten Zertifikats das Registrierungsverfahren wieder aufnehmen.

 Identifizierung in der elektronischen Umgebung und die Registrierung als SPV-Nutzer von juristischen Personen, Personen ohne Rechtspersönlichkeit, Vertretern sowie Bevollmächtigten:

Juristische Personen oder andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit können sich in der elektronischen Umgebung wie folgt identifizieren:

  1. mit dem qualifizierten Zertifikat der juristischen Person oder der Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit;
  2. mit dem qualifizierten Zertifikat der natürlichen Person, die der gesetzliche Vertreter der juristischen Person oder der Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit ist;
  3. mit dem qualifizierten Zertifikat, das der benannte Vertreter der juristischen Person oder der Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit besitzt;
  4. mit dem qualifizierten Zertifikat, das der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person oder der Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit besitzt.

 

              Natürliche Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat besitzen, können sich in der elektronischen Umgebung wie folgt ausweisen:

  1. a) mit dem qualifizierten Zertifikat der natürlichen Person;
  2. b) mit der qualifizierten Bescheinigung des Bevollmächtigten.

Natürliche Personen, die kein qualifiziertes Zertifikat besitzen und auch nicht dazu verpflichtet sind, sich aber über einen Bevollmächtigten für die Nutzung der SPV entscheiden, identifizieren sich elektronisch über das qualifizierte Zertifikat des Bevollmächtigten.

Für die Zwecke dieses Verfahrens ist der benannte Vertreter die natürliche Person, ein Angestellter der juristischen Person oder der juristischen Person ohne Rechtspersönlichkeit, die vom gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder der juristischen Person ohne Rechtspersönlichkeit für die Registrierung und Nutzung der Zweckgesellschaft benannt wurde.

Bei einem Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder des benannten Vertreters zum Zwecke des Zugangs zum  SPV muss der neue gesetzliche Vertreter oder benannte Vertreter einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Körperschaft, die als Nutzer des  SPV registriert ist, unverzüglich die Registrierung einer anderen Person mit einem qualifizierten Zertifikat und den Widerruf der Registrierung der geänderten Person veranlassen.

Für den Zugang zur Zweckgesellschaft können natürliche Personen, juristische Personen oder andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit einen Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung benennen.

Der Widerruf der Vollmacht und der Widerruf der Bestellung des Vertreters sind gegenüber der zentralen Steuerbehörde ab dem Zeitpunkt der Registrierung bei der nationalen Steuerverwaltungsbehörde, der Zweckgesellschaft oder der zuständigen Steuerbehörde und deren Genehmigung wirksam.

Die Nutzung der Zweckgesellschaft durch den Bevollmächtigten oder den benannten Vertreter ist möglich, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. a) die Vollmacht oder Vertretungsbefugnis ist allgemein/allgemein für alle Geschäfte der Zweckgesellschaft;
  2. b) die Vollmacht oder das Vertretungsmandat die Zustimmung zum Zugang zu Informationen über frühere Handlungen in der SPV der vertretenen Person enthält;
  3. c) die Nutzungsbedingungen des SPV akzeptiert werden.

Rechtsgrundlage:

  • ANAF-Verordnung Nr. 1090/2022 über die Genehmigung des Kommunikationsverfahrens mittels elektronischer Fernübertragung zwischen der zentralen Steuerbehörde und natürlichen Personen, juristischen Personen und anderen Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit;
  • anaf.ro