Wichtige Aspekte im Zusammenhang mit D084

Das Formblatt 084 wird durch die Verordnung 1713/2021 zur Genehmigung des Verfahrens für die Organisation und Eintragung in das RO e-Invoice Register sowie des Musters, des Inhalts und der Anweisungen zum Ausfüllen des Formblatts (084) „Antrag auf Eintragung in das RO e-Invoice Register / Antwort auf den Antrag auf Eintragung in das RO e-Invoice Register“ geregelt.

Das Formblatt ist von den Wirtschaftsbeteiligten auszufüllen und einzureichen, d.h. von allen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die in der Ausführung von Arbeiten, der Lieferung von Waren/Produkten und/oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, die elektronische Rechnungen an andere Wirtschaftsbeteiligte ausstellen (B2B-Beziehungen) und die sich unter den in der EILVERORDNUNG Nr. 120/2021 über die Verwaltung, das Funktionieren und die Umsetzung des nationalen Systems der elektronischen Rechnungsstellung RO e-Invoice und der elektronischen Rechnung in Rumänien vorgesehenen Bedingungen sowie zur Erfüllung der Regierungsverordnung Nr. 78 /2000 über die Zulassung, die Ausstellung des Fahrzeugausweises und die Bescheinigung der Echtheit von Straßenfahrzeugen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Registrierung in Rumänien sowie die Marktüberwachung für diese Fahrzeuge (im Folgenden als Dringlichkeitsverordnung bezeichnet), für ihre Übermittlung an die Empfänger unter Verwendung des nationalen Systems zur elektronischen Rechnungsstellung RO e-Invoice, entscheidet.

Nach den genannten Bestimmungen ist die 084-Anmeldung dem Wortlaut nach also freiwillig

Gemäß Artikel 10 Absatz (2) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 120/2021 ist der Aussteller der elektronischen Rechnung, der sich für die Übermittlung im nationalen elektronischen Rechnungssystem RO e-Invoice entscheidet, verpflichtet, sich in das Register der Wirtschaftsbeteiligten einzutragen, die sich für die Nutzung des nationalen elektronischen Rechnungssystems RO e-Invoice entschieden haben (RO e-Invoice Register).

Um das nationale System für elektronische Rechnungen nutzen zu können, müssen sowohl der Aussteller der elektronischen Rechnung als auch der Empfänger der elektronischen Rechnung im Register für elektronische Rechnungen eingetragen sein.

Das RO e-Invoice Register ist öffentlich und kann im Bereich ANAF/Online-Dienste/Register/Register RO e-Invoice eingesehen werden.

Bitte beachten Sie, dass der Vordruck 084 per elektronischer Fernübertragung übermittelt wird und in der SPV verfügbar ist.

Die Behörden haben einen Testbereich (in SPV) zur Verfügung gestellt, in dem Sie das RO e-Invoice System testen können:

https://www.anaf.ro/CompletareFactura/faces/factura/informatiigenerale.xhtml

Die vollständige technische Dokumentation, einschließlich einiger XML-Beispiele, finden Sie in diesem Abschnitt:

ANAF/Despre ANAF/Strategii ANAF/Proiecte de digitalizare/E-Factura

Fälle, in denen eine elektronische Rechnung ausgestellt werden muss:cand beneficiarii serviciilor turistice, persoane fizice, efectueaza plata folosind tichete de vacanta – emitentul facturii va emite obligatoriu factura in sistemul e-factura si asta inca de la 1 aprilie 2022.

  • wenn die Begünstigten von touristischen Dienstleistungen, d.h. Privatpersonen, mit Urlaubsgutscheinen bezahlen, wird der Rechnungsaussteller die Rechnung im elektronischen Rechnungssystem ausstellen, und zwar ab dem 1. April 2022.
  • wenn das Unternehmen Produkte verkauft, die als steuerlich riskant gelten – definiert durch OPANAF 12/2022 auf der Grundlage der Dringlichkeitsverordnung 130/2021 – ab dem 1. Juli 2022, verpflichtend.
  • wenn das Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an öffentliche Einrichtungen verkauft (B2G), es sei denn, die Rechnungen werden im Rahmen der Ausführung von Aufträgen ausgestellt, die nach dem Gesetz klassifiziert sind, oder wenn die Vergabe und Ausführung des öffentlichen Auftrags nach den gesetzlichen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz wesentlicher staatlicher Sicherheitsinteressen erfordert. Rechtsgrundlage ist das Gesetz 139/2022, mit dem die Dringlichkeitsverordnung 120/2021 gebilligt und geändert wurde – ab dem 1. Juli 2022 wird sie verbindlich sein.

Wir weisen darauf hin, dass eines der größten Missverständnisse mit der Registrierung im RO e-Invoice System zusammenhängt. Wie aus den geltenden Rechtsvorschriften hervorgeht, ist die Eintragung in dieses Register nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Eintragung in das Register e-Invoice RO ist ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass der Rechnungsaussteller im Rahmen einer B2B-Beziehung Rechnungen nach dem e-Invoice-Standard ausstellen und diese über die ANAF-Plattform an andere im System e-Invoice RO eingetragene Unternehmen senden möchte.

Bitte beachten Sie, dass die B2G-Beziehung keine Verpflichtung zur Eintragung in das RO e-Invoice Register vorsieht. So werden Rechnungen an öffentliche Einrichtungen normal ausgestellt, und nur die Rechnungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe (gemäß den Gesetzen 98/2016, 99/2016 und 100/2016) werden über e-Invoice versandt, wenn diese Lieferungen unter die gesetzlichen Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe fallen und nicht durch die Ausnahmen in diesen Gesetzen abgedeckt sind.

Wenn ein Unternehmen also Produkte mit steuerlichem Risiko an andere Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen verkauft oder wenn es Rechnungen für Waren oder Dienstleistungen an öffentliche Einrichtungen ausstellt, in denen es gesetzlich verpflichtet ist, Rechnungen nach dem e-Invoice-Standard auszustellen, dann ist das Unternehmen nicht verpflichtet, sich im RO e-Invoice-Register zu registrieren.

Bitte beachten Sie, dass es derzeit keine geregelte Frist gibt, bis zu der eine Rechnung per E-Invoice an die ANAF gesendet werden muss. Wir warten auf diesbezügliche Änderungen.

Rechtsgrundlage:

  • ANAF-Erlass 12/2022 über die Bestimmung von Produkten mit hohem Steuerrisiko, die im B2B-Bereich gehandelt werden;
  • Dringlichkeitsverordnung 120/2021 über die Verwaltung, den Betrieb und die Umsetzung des nationalen Systems der elektronischen Rechnungsstellung RO e-Invoice und der elektronischen Rechnungsstellung in Rumänien sowie zur Vervollständigung der Regierungsverordnung Nr. 78/2000 über die Zulassung, die Ausstellung des Fahrzeugausweises und die Bescheinigung der Echtheit von Straßenfahrzeugen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Registrierung oder die Zulassung in Rumänien sowie die Marktüberwachung für diese Fahrzeuge;
  • Gesetz 139/2022 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 120/2021 über die Verwaltung, den Betrieb und die Umsetzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnungsstellung RO e-Invoice und die elektronische Rechnungsstellung in Rumänien sowie zur Vervollständigung der Regierungsverordnung Nr. 78/2000 über die Zulassung, die Ausstellung des Fahrzeugausweises und die Bescheinigung der Echtheit von Straßenfahrzeugen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Registrierung in Rumänien sowie deren Marktüberwachung;
  • ANAF Order 1713/2021 zur Genehmigung des Verfahrens für die Organisation und Eintragung in das RO e-Invoice Register, sowie des Musters, des Inhalts und der Anweisungen für das Ausfüllen des Formblatts (084) “Antrag auf Eintragung in das RO e-Invoice Register / Antwort auf den Antrag auf Eintragung in das RO e-Invoice Register“.