Zuständige Behörde:
Die spezielle Beschwerdebehorde des Finanzministeriums entscheidet über Beschwerden gegen Schuldscheine und andere Steuerbescheide.
Die Bearbeitung von Widersprüchen wird von der spezialisierten Struktur für die Bearbeitung von Widersprüchen innerhalb des Finanzministeriums durch die auf zentraler und territorialer Ebene organisierten Widerspruchsabteilungen durchgeführt.
Die auf zentraler und territorialer Ebene organisierten Streitbeilegungsstellen lösen die von der Leitung der spezialisierten Struktur für die Streitbeilegung innerhalb des Finanzministeriums zugewiesenen Streitfälle je nach Art des Schuldtitels oder des angefochtenen Steuerverwaltungsakts, der Qualität des Streitenden, der Höhe der angefochtenen Steuer-/Geldverpflichtungen, der Steuerbehörde/des Emittenten des angefochtenen Schuldtitels/Steuerverwaltungsakts und des territorialen Umkreises, in dem die Streitenden ihren Steuerwohnsitz haben.
Der Steuerprüfungsbericht bzw. das Protokoll der Steuerbehörde bzw. des Zolls stellt keine Schuld dar, da er die Grundlage für den Erlass des Steuerverwaltungsakts ist, weshalb er nur zusammen mit diesem angefochten werden kann.
Wird nur der Steuerprüfungsbericht/der amtliche Bericht angefochten, fordert die ausstellende Steuerbehörde den Anfechtenden auf, innerhalb von 5 Arbeitstagen mitzuteilen, ob er auch den Schuldtitel anzufechten beabsichtigt; andernfalls wird die Anfechtung als unzulässig zurückgewiesen.
Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid über eine von der Steueraufsichtsbehörde festgesetzte zusätzliche Steuerschuld, der als Ergebnis einer Steuerprüfung zur Abrechnung einer Steuererklärung mit einem negativen Mehrwertsteuerbetrag mit Option auf Rückerstattung erlassen wurde, ist die Zuständigkeit für die Erledigung des Rechtsbehelfs durch den Betrag der festgesetzten zusätzlichen Mehrwertsteuer gegeben.
Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage richtet sich die Zuständigkeit für die Erledigung des Falles nach dem Betrag, um den sich der Steuerausfall verringert.
Wenn infolge des Verlusts der Zahlungserleichterung die anfechtende Partei infolgedessen Belastungen und Zubehör feststellt, wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde nach der Höhe der Belastungen und des Zubehörs festgelegt.
Bei der Bestreitung von steuerlichen Nebenforderungen, die nicht mit den durch Steuerbescheide/den Steuerbescheiden gleichgestellten Steuerverwaltungsakten festgestellten steuerlichen Hauptforderungen zusammenhängen, richtet sich die Zuständigkeit für die Lösung nach der Höhe des angefochtenen Betrages, der in jedem Verwaltungsakt für sich genommen eingetragen ist.
Form und Inhalt der Beschwerdeentscheidung:
Die Entscheidung wird vom Leiter der Beschwerdestelle bzw. von der von ihm bevollmächtigten Person in leitender Stellung unterzeichnet.
Die Entscheidung über die Erledigung der Beschwerde wird wie folgt abgefasst und mitgeteilt:
- eine Ausfertigung wird dem Einspruchsführer/Sonderverwalter/Gerichtsvollzieher oder Liquidator, gegebenenfalls den am Einspruchsverfahren beteiligten Personen und der Steuerbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, übermittelt;
- eine Kopie verbleibt in der Beschwerdeakte;
- eine Kopie wird in der Entscheidungsakte aufbewahrt.
Lösen der Beschwerde:
Zur Klärung der Fälle kann die Streitbeilegungsstelle gegebenenfalls Stellungnahmen der Steuer-/Zollbehörde, die den Schuldtitel bzw. den angefochtenen Verwaltungsakt ausgestellt hat, sowie zur Klärung der Auslegung des Rechtsrahmens von den Fachabteilungen des Finanzministeriums, der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung oder anderen Einrichtungen und Behörden anfordern.
Falls es in ein und demselben Fall widersprüchliche Standpunkte oder Standpunkte gibt, die dem von der Streitbeilegungsstruktur vertretenen Standpunkt widersprechen, kann der Fall gemäß dem Gesetz der Zentralen Steuerkommission des Finanzministeriums vorgelegt werden.
Die Beschwerdestruktur prüft das Vorliegen verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Ausnahmen, bevor die Beschwerde in der Sache entschieden wird.
Aussetzung des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens:
Die Beschwerdestelle kann die Bearbeitung der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen aussetzen.
Wurde die Aussetzung der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach einer Verweisung an die Strafverfolgungsbehörden ausgesprochen, so bittet die Rechtsbehelfsstelle bei der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens die Steuerbehörde, die den Fall an die Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden verwiesen hat, um ihre Stellungnahme zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Verhältnis zur Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden/des Gerichts.
Bei der Entscheidung über Berufungen entscheidet die Berufungsinstanz auch über die Gründe für die Entscheidungen über die Einstellung der Strafverfolgung, die Einstellung oder Beendigung der Strafverfolgung, über die in der Sache erstellten Gutachten sowie über die in den gerichtlichen Entscheidungen enthaltenen Erwägungen, soweit sie sich auf steuerliche Fragen auswirken.
Die Rechtsbehelfsstelle kann das Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag des Rechtsbehelfsführers aussetzen, wenn dieser berechtigte Gründe vorbringt, es sei denn, der Grund für die Aussetzung ist der Antrag an das zuständige Gericht auf Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Steuerverwaltungsakts. Die Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde kann nur einmal beantragt werden. Dieses Ersuchen kann bis zum Erlass des Beschlusses an die Beschwerdestruktur gerichtet werden. Bei der Genehmigung der Aussetzung legt die Beschwerdestelle auch die Frist für die Aussetzung des Verfahrens fest. Das Verwaltungsverfahren wird auf Antrag des Einspruchsführers oder nach Ablauf der von der Beschwerdestruktur gesetzten Frist wieder aufgenommen, unabhängig davon, ob der Grund für die Aussetzung weggefallen ist oder nicht.
Lösungen für die Beschwerde:
Das Beschwerdeverfahren kann ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, da:
- a) unbegründet, wenn die zur Begründung des Rechtsbehelfs vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumente nicht geeignet sind, die Bestimmungen des Schuldtitels oder des angefochtenen Verwaltungsakts zu ändern;
- b) unbegründet, wenn der Anfechtende keine tatsächlichen und rechtlichen Argumente zur Begründung der Beschwerde vorbringt;
- c) unerheblich sind, wenn die angefochtenen Beträge und Maßnahmen nicht durch die Eigentumsurkunde oder den angefochtenen Steuerverwaltungsakt festgelegt wurden;
- d) unzulässig, wenn die Anfechtung der auf der Grundlage der Entscheidung über die Besteuerungsgrundlage erlassenen Steuerbescheide unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 268 Abs. (6) der Steuerverfahrensordnung im Falle einer Beschwerde gegen den Steuerprüfungsbericht oder den von den Steuer- oder Zollbehörden ausgestellten offiziellen Bericht.
Bestimmungen für die Beilegung von Streitigkeiten:
Streitigkeiten, die sich in der Klärung befinden, werden nach den in dieser Dienstanweisung geregelten Zuständigkeitskriterien aufgegriffen und beigelegt.
Beschwerden von Steuerzahlern, die als Großsteuerzahler eingestuft sind und nach Einlegung der Beschwerde nicht mehr die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen für Großsteuerzahler erfüllen, werden von der zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde zuständigen Beschwerdestelle entschieden.
Beschwerden von kleinen und mittleren Steuerzahlern, die nach Einlegung einer Beschwerde die für große Steuerzahler gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen, werden von der zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde zuständigen Beschwerdestruktur entschieden.
Beschwerden eines Steuerpflichtigen, der nach Einlegung einer Beschwerde seinen steuerlichen Wohnsitz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wechselt, werden von der zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde zuständigen Beschwerdestelle entschieden.
Hinweise zur Veröffentlichung von Entscheidungen über die Erledigung von Widersprüchen auf der Website
Die entsprechenden Entscheidungen, die im Rahmen der Bearbeitung von Einsprüchen ergehen, werden nach Anonymisierung auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.
Die Anonymisierung der Entscheidungen, die im Rahmen der Beschwerdeerledigung ergehen, erfolgt durch die Entfernung aller Elemente, die zur Identifizierung der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen oder der öffentlichen Bediensteten, die an der Ausarbeitung und Unterzeichnung der Entscheidung beteiligt waren, führen könnten, sowie des Namens der Fachdirektionen, falls diese in der Entscheidung genannt wurden.
Rechtliche Grundlage:
– Gesetz 554/2004 über Verwaltungsstreitigkeiten mit späteren Änderungen und Ergänzungen; – Verordnung MF 1021/2022 über die Genehmigung der Anweisungen zur Anwendung von Titel VIII des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuergesetzverordnung.