Gemäß Absatz 576 der MF-Verordnung Nr. 1802/2014 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften für die einzelnen Jahresabschlüsse und die konsolidierten Jahresabschlüsse sind Kleinstunternehmen nicht verpflichtet, die in den Absätzen 468 und 469 vorgesehenen Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen zu erstellen.
Gemäß Artikel 28 Absatz (7) des Gesetzes 82/1991 bilden die Jahresabschlüsse ein Ganzes und werden durch den Bericht der Geschäftsführung, den Bericht der Rechnungsprüfer bzw. des Rechnungsprüfungsausschusses, den Bericht über die Zahlungen an die öffentliche Hand, sofern die geltenden Rechnungslegungsvorschriften die Verpflichtung zur Erstellung eines solchen Berichts vorsehen, sowie den Vorschlag für die Gewinnausschüttung oder die Deckung des Bilanzverlustes ergänzt.
Gemäß OMFP 1802/2014 müssen Kleinstunternehmen die in Absatz 468 Buchstaben a, d und e und Absatz 491 (2)(c) vorgesehenen Informationen vorlegen.:
- die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze, einschließlich:
-die auf die verschiedenen Posten angewandten Bewertungsgrundlagen;
-die Übereinstimmung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze mit den in diesem Statut festgelegten Grundsätzen der Rechnungslegung;
-alle wesentlichen Änderungen der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze;
- die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze, einschließlich:
-die auf die verschiedenen Posten angewandten Bewertungsgrundlagen;
-die Übereinstimmung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze mit den in diesem -Statut festgelegten Grundsätzen der Rechnungslegung;
-alle wesentlichen Änderungen der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze;
- der Gesamtbetrag der finanziellen Verpflichtungen, Garantien oder Eventualforderungen und -verbindlichkeiten, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, unter Angabe der Art und Form der gestellten Sicherheiten; davon getrennt werden alle Verpflichtungen in Bezug auf Pensionen und verbundene oder assoziierte Unternehmen angegeben;
- die Höhe der Vorschüsse und Darlehen, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gewährt wurden, unter Angabe der Zinssätze, des Kapitalbetrags und der zurückgezahlten, abgeschriebenen oder erlassenen Beträge sowie der für sie eingegangenen Verpflichtungen in Form von Bürgschaften jeglicher Art, wobei der Gesamtbetrag für jede Kategorie anzugeben ist;
- Informationen über den Erwerb eigener Aktien, nämlich:
- die Gründe für die im Laufe des Haushaltsjahres getätigten Käufe;
- die Zahl und den Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den rechnerischen Gegenwert der im Laufe des Geschäftsjahres erworbenen und veräußerten Aktien sowie den auf sie entfallenden Anteil am gezeichneten Kapital;
- im Falle des entgeltlichen Erwerbs und der entgeltlichen Veräußerung die Gegenleistung für die Anteile;
- die Anzahl und den Nennwert oder, in Ermangelung dessen, den rechnerischen Gegenwert aller von dem Unternehmen erworbenen und gehaltenen Aktien sowie den Anteil am gezeichneten Kapital, den sie darstellen;
Kleinstunternehmen erstellen verkürzte Gewinn- und Verlustrechnungen, die getrennt ausgewiesen werden:
-Nettoumsatz;
-sonstige Einkünfte;
-Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
-Personalkosten;
-Wertberichtigungen;
-sonstige Ausgaben;
-Steuern;
-Gewinn oder Verlust.
Wichtig!
Gemäß Punkt 9 des OMFP 1802/2014 sind Kleinstunternehmen Unternehmen, die zum Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreiten:
- a) Gesamtvermögen: 1.500.000 Lei (entspricht 338.310 Euro);
- b) Nettoumsatz: 3.000.000 Lei (entspricht 676.620 Euro);
Punkt 3.5, Absatz (3) des OMFP 85/2022 besagt, dass dem Jahresabschluss eine schriftliche Erklärung der in Artikel 10 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, genannten Personen beizufügen ist, die die Verantwortung für die Erstellung des Jahresabschlusses übernehmen und bestätigen, dass:
- a) die bei der Erstellung des Jahresabschlusses angewandten Rechnungslegungsgrundsätze mit den geltenden Rechnungslegungsvorschriften im Einklang stehen;
- b) der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie sonstiger Informationen über die Geschäftstätigkeit vermittelt;
(c) die juristische Person ihre Geschäftstätigkeit unter der Annahme der Unternehmensfortführung ausübt.
Gemäß Punkt 3.5 Absatz .(1) der Verordnung 85/2022, gemäß Artikel 28 und Artikel 30 des Gesetzes Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, müssen dem Jahresabschluss der Bericht des Verwaltungsrats, der Bericht der Rechnungsprüfer bzw. der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses sowie der Vorschlag für die Gewinnausschüttung oder die Deckung von Buchverlusten beigefügt werden.
Daher sind den Jahresabschlüssen der Kleinstunternehmen folgende Unterlagen beizufüge:
– die Erklärung des Verwalters über die Einhaltung der geltenden Rechnungslegungsvorschriften;
– den Bericht des Verwalters;
– den Vorschlag für die Gewinn-/Verlustverteilung;
– eine Darstellung (Auszug aus den Erläuterungen) einschließlich der einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätze, Darstellung der außerbilanziellen Posten, Informationen über den Erwerb eigener Aktien).
Bitte beachten Sie, dass das elektronische Format des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021, das von den Hilfsprogrammen erstellt wird, aus einer PDF-Datei mit einer angehängten xml-Datei besteht (die die Formulare Code 10, Code 20, Code 30 und Code 40 enthält), an die eine Zip-Dateierweiterung angehängt werden muss.
Die Zip-Datei-Erweiterung enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente, die in schwarz-weiß gescannt werden, lesbar sind und eine Auflösung haben, die die 10 MB-Grenze der PDF-Datei, an die die Zip-Datei angehängt ist, nicht überschreitet. Die dem Jahresabschluss beigefügte Zip-Datei enthält kein Passwort.
Bitte beachten Sie, dass die letzte Aktualisierung des Smart-PDF für die Jahresabschlüsse (Kleinstunternehmen) am 16. März 2022 erfolgte (Version S1003_A1.0.0):
https://static.anaf.ro/static/10/Anaf/Declaratii_R/1002_5_2021.html
Rechtliche Grundlage:
- anaf.ro
- Verordnung MF 85/2022 zu den wichtigsten Aspekten im Zusammenhang mit der Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen und Jahresabschlussberichten von Wirtschaftsbeteiligten bei den Gebietseinheiten des Finanzministeriums sowie zur Regelung bestimmter Rechnungslegungsaspekte;
- Gesetz 82/1991 über Rechnungslegung
- Neuveröffentlichung mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
- MFP-Verordnung 1802/2014 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften für den Einzeljahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss