IT-Wartungsdienste für PJ im Vereinigten Königreich – steuerliche Behandlung (Fall)

Situation:

Ein rumänisches Unternehmen, das für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, erbringt IT-Wartungsdienste für ein Unternehmen aus Großbritannien.

Wie werden diese Unterhaltsleistungen steuerlich behandelt?

 

 

Lösung:

Zunächst weisen wir darauf hin, dass aus umsatzsteuerlicher Sicht gemäß Artikel 7 Absatz (1) und (2) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 umfassen elektronisch erbrachte Dienstleistungen diehjenige Dienstleistungen, die im Internet oder über ein elektronisches Netz bereitgestellt werden, deren Art ihre automatische Bereitstellung bestimmt, welche nur minimale menschliche Eingriffe erfordert und ohne Informationstechnologie unmöglich zu erreichen ist.

„Artikel  7

 (1) “ „Elektronische Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG umfassen Dienstleistungen, die im Internet oder über ein elektronisches Netz bereitgestellt werden, deren Art eine automatische Lieferung mit minimalem menschlichem Eingreifen bewirkt und die ohne Informationstechnologie nicht erreicht werden können

 (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten insbesondere in den folgenden Fällen:

  • Lieferung digitaler Produkte im Allgemeinen, einschließlich Software und Softwaremodifikationen oder -aktualisierungen;

(b) Dienste, die die Präsenz von Unternehmen oder Einzelpersonen in einem elektronischen Netzwerk, wie z. B. einer Website oder Webseite, bereitstellen oder unterstützen; „

 In der rumänischen Steuergesetzgebung bzw. im Gesetz Nr. 227/2015 gemäß dem ab 2016 geltenden Steuergesetzbuch werden die elektronischen Dienstleistungen zu Artikel 266 „Die Bedeutung einiger Begriffe und Ausdrücke“, Punkt 28 behandelt.

So umfassen „elektronisch erbrachte Dienstleistungen insbesondere die Dienstleistungen gemäß Anhang II der Richtlinie 112 und Artikel 7 Absatz 1 aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011, zur Festlegung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung; “

Daher ist es sehr wichtig, sich daran zu erinnern, dass, obwohl sie im IT-Bereich erbracht werden, die von der rumänischen Firma erbrachten Dienstleistungen (IT-Wartungsdienste)  nicht von der Art elektronischer Dienste, bei denen menschliche Eingriffe minimal sind, sind.

Im Falle von IT-Wartungsdiensten ist der menschliche Eingriff maximal, wobei die entsprechenden Dienste meistens im Notfallbetrieb erbracht werden.

In der Regel erwägen IT-Dienste, dem Begünstigten spezialisierte technische Unterstützung im Bereich der Informationstechnologie bereitzustellen, z. B. den IT-Wartungsdienst, um einen optimalen Betrieb von IT-Geräten sicherzustellen; den Systemwartungsdienst, den Netzwerkadministrationsdienst und ggf. die Hilfestellung durch die Spezialisten des Helpdesk-Systems usw.

In dieser Situation wendet der rumänische Leistungserbringer mit der ausgestellten Rechnung die Bestimmungen der allgemeinen Regel aus Artikel 278 Absatz (2) an, wonach als Ort der Leistung der Ort gilt, an dem der Begünstigte steuerpflichtig ist.

Somit wendet der rumänische Anbieter bei der Rechnungsstellung die B2B-Regelung (Business to Business) an, wobei als Ort der Leistungserbringung der Ort gilt, an dem die jeweilige Leistung „konsumiert“ wird, beispielsweise am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Vereinigten Königreich.

Als Steuerpflichtiger mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Drittlandes ist es nicht relevant, ob dieser Empfänger im Vereinigten Königreich für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. ies war vor 2021 relevant, als das Vereinigte Königreich/UK in die Kategorie der Mitgliedstaaten fiel.

Daher hat der rumänische Anbieter für diesen Dienst die folgenden steuerlichen und buchhalterischen Verpflichtungen in Rumänien:

  • die Rechnung auf den Namen des Begünstigten im Vereinigten Königreich auszustellen, indem der Name der gemäß dem abgeschlossenen Vertrag / der im Rahmen eines IT-Support-Rahmenvertrags erhaltenen Bestellung erbrachten Dienstleistung angegeben wird, falls zutreffend;
  • in die auf den Namen des Begünstigten aus dem Vereinigten Königreich ausgestellte Rechnung den Vermerk „nicht steuerpflichtig in Rumänien, vgl. Artikel 278 Absatz (2) der Abgabenordnung“ oder „nicht steuerpflichtig in Rumänien, vgl. Artikel 44 des Steuergesetzbuchs“ EWG-Richtlinie Nr.112/2006“,Diese Verpflichtung wird durch Artikel 319 Abs. (20) Buchst. (l) aus dem Steuergesetzbuch “ geregelt, wenn eine Steuerbefreiung, Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen dieses Titels oder der Richtlinie 112 oder jeder andere Hinweis darauf, dass die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen steuerbefreit sind, anwendbar ist”
  • die Rechnung in den Buchungsunterlagen zum Wechselkurs der B.N.R.ab dem Ausstellungsdatum als Datum der MwSt.-Berechtigung;
  • die im Verkaufsjournal ausgestellte Rechnung zu einer Steuerbasis in Lei hervorzuheben, die unter Verwendung des zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gültigen Wechselkurses bestimmt wird;
  • den Vorgang nur über die Umsatzsteuererklärung in Zeile 3 namens Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zu melden, bei denen der Lieferort / Leistungsort außerhalb Rumäniens (in der EU oder außerhalb der EU) liegt, ……jedoch ohne Bezugnahme auf Zeile 3.1, die „Innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, nicht von der Steuerbefreiung profitieren“ zugeordnet ist;
  • die durchgeführte Operation nicht zu melden, weder mit dem Code 390 der zusammenfassenden Meldung VIES noch mit dem Code 394 der informativen Meldung.

Rechtliche Grundlage:

EU-Verordnung 282/15-März-2011 zur Festlegung von Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung)

– Abgabenordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).