Regierungsbeschluss (HG) Nr. 206 zur Änderung und Ergänzung der HG Nr. 282 / 2020 zur Genehmigung der methodischen Normen für die Anwendung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 110 / 2017 über das Programm zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und kleiner Unternehmen mit Markt Kapitalisierungsdurchschnitt – IMM INVEST ROMANIA wurde im Amtsblatt Nr. 153 vom 15. Februar 2022 veröffentlicht.
Die Förderung der Änderungen erfolgte im Rahmen der Änderungen und Ergänzungen der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG Nr. 110/2017 gemäß DRINGLICHKEITSVERORDNUNG Nr. 142/2021 (Amtsblatt Nr. 1249/30.12.2021).
Grundsätzlich war es notwendig, die Bestimmungen des Sekundärrechts in Bezug auf das Programm zu korrelieren, durch Einführung der Änderungen und Ergänzungen der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG Nr. 142/2021 auf der Ebene der Anwendungsnormen sowie der Regelung einiger Situationen, die bei der Umsetzung des Programms aufgetreten sind.
So wurden gemäß HG 206/2022 im gesamten normativen Gesetz im Fall des AGRO IMM INVEST-Unterprogramms zusätzlich zu FNGCIMM (Nationaler Kreditgarantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen – SA – IFN), FGCR (Garantiefonds für Kredite an den ländlichen Raum IFN – SA), als Verwalter der staatlichen Beihilferegelung, der ein vom rumänischen Staat über das Finanzministerium erteiltes Sondermandat zur Gewährung von Garantien im Namen und im Auftrag des Staates im Rahmen des AGRO IMM INVEST-Unterprogramms erhalten wird, mithineingeschlossen.
Zudem wurden die Bestimmungen der Dringlichkeitsverordnung Nr. 142/2021, die die Geltungsdauer der Beihilferegelung dahingehend verlängert haben, auf Normenebene umgesetzt, in dem Sinne, dass der Zeitraum, bis zu dem die Begünstigten ausgewählt und Bürgschaftsverträge / Finanzierungsvereinbarungen ausgestellt werden können, bis zum 30. Juni 2022 läuft, danach erfolgt die Auszahlung des Zuschusses bis einschließlich 30. Juni 2023.
Wir weisen darauf hin, dass durch die HG-Nr. 206/2022 auch eine Reihe praktischer Aspekte geregelt wurden, die sich aus der Praxis der Gewährung staatlicher Garantien im Rahmen des Programms / Teilprogramms ergeben, wie z.B.:
- Vervollständigung der Bestimmung zur Erleichterung und Effizienz des Prozesses zur Ausstellung zusätzlicher Dokumente in Bezug auf den Wert der von FNGCIMM / FGCR subventionierten Zinsen, dem Fall nach, durch die Einführung der Methode der zentralisierten Übermittlung des neuen Zinswerts auf der Ebene jedes Finanzierers durch zentralisierte Berichte, die das Risiko des Auslassens einiger Begünstigter verringern und deren Modell auf der Ebene der Garantievereinbarung und der abgeschlossenen Zahlung standardisiert wird mit Finanziers;
- Möglichkeit der einmaligen Verlängerung der Kredite / Kreditlinien, im Hinblick auf die Beseitigung von Interpretationen hinsichtlich der Höchstzahl von Verlängerungen, die im Rahmen eines Kredits/einer Kreditlinie zur Finanzierung des Umlaufvermögens gewährt werden dürfen, wobei hier nur der Höchstzeitraum h. von 36 Monaten, für den die Verlängerung gewährt werden kann, genannt wird.
- Mithineinbeziehung einer Bestimmung über die Befreiung von der Erfüllung der gesetzlichen Formalitäten für die Werbung für Sicherheiten, für die das Gesetz die Erfüllung solcher Formalitäten nicht vorsieht, indem einige Beispiele hinzugefügt werden, aber nicht darauf beschränkt sind, wie z. B. Schuldschein und Bürgschaft, Aspekte, die sich aus der Praxis der Bürgschaftsausführung ergeben
- Vervollständigung der Bestimmung über die Situation, in der eine Investition in Immobilien durch das Programm finanziert wird, und über die Grundstücke, auf denen der Vermögenswert gebaut wird, die durch den im Rahmen des Garantievertrags garantierten Kredit finanziert werden; wird eine gesetzliche Hypothek auf diesem Grundstück/Flächenrecht und auf dem künftigen Bau, der durch das Programm finanziert wird, mit dem Hinweis auf das Bestehen des Grundstücks/Flächenrechts des Begünstigten auf dem Grundstück errichtet;
- auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrags wird eine gesetzliche Hypothek auf dieses Grundstück/Flächenrecht und auf den künftigen Bau, der durch das Programm finanziert wird, errichtet, mit dem Hinweis auf das Bestehen des Eigentums-/Flächenrechts des Begünstigten an dem Grundstück;
- Einführung einer Bestimmung bezüglich der Überprüfung durch FNGCIMM der Einbeziehung in das Jahres-/Gesamtbudget der staatlichen Beihilferegelung im Falle einer Verschiebung der Garantieobergrenzen aus dem IMM INVEST ROMANIA-Programm an das AGRO IMM INVEST-Unterprogramm gegenüber aus Gründen im Zusammenhang mit die Notwendigkeit der Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Haushaltsbestimmungen;
- Möglichkeit, die Garantieobergrenze auch im Sinne einer Erhöhung der im Rahmen des Programms IMM INVEST ROMANIA zugewiesenen Obergrenze von der im Unterprogramm AGRO IMM INVEST zugewiesenen Obergrenze auf Vorschlag von FNGCIMM zu verschieben,um je nach Bedarf den Bürgschaftsbedarf der Finanzierungsbegünstigten innerhalb beider Komponenten des Programms einerseits zu befriedigen und andererseits eine maximale Ausschöpfung der darin zugewiesenen Bürgschaftsobergrenzen zu gewährleisten
- Regelung der Zuweisung der Obergrenze im Jahr 2022 im Zusammenhang mit dem AGRO IMM INVEST-Unterprogramm, gleichermaßen FNGCIMM und FGCR;
- Vervollständigung der CAEN-Codes in Bezug auf die Tätigkeiten, die zur Finanzierungsgarantie innerhalb des Programms, durch Aufnahme des CAEN-Codes 6622 zugelassen werden können, um die Bestimmungen der Normen mit der Absicht des Gesetzgebers in Einklang zu bringen, die Tätigkeit von Versicherungsagenten und -maklern darin aufzunehmen die Aktivitäten, die für den Zugang zum SME INVEST ROMANIA-Programm in Frage kommen;
- Ergänzung der vom Kreditinstitut auf Antrag der Garantie vorgelegten Unterlagen durch Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Kreditinstitut die Förderfähigkeit des Begünstigten als KMU bzw. kleiner Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung überprüft hat; Die Notwendigkeit dieser Verordnung ergibt sich aus der Praxis der Gewährung staatlicher Garantien im Rahmen des Programms
- Regelung der Fälle, die von der Garantie für Investitionskredite befreit sind, der Kauf von Software, Lizenzen, Räumen für Wohnzwecke oder in Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Kaufs unter Denkmalschutz gestellt wurden, in Anbetracht der Tatsache, dass die Software und die Lizenzen keine versicherbaren Güter sind, der Erwerb von Wohnräumen dem Zweck des Programms widerspricht und die Wohnräume in den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden im Fall einer Zwangsvollstreckung schwer zu kapitalisieren sind;
- Änderung der Bestimmung über die Möglichkeit für FNGCIMM / FGCR, je nach Fall, die Berechtigung des Begünstigten hinsichtlich seiner Registrierung im Payment Incidents Center auf der Grundlage von Daten zu überprüfen, die von einem integrierten Finanzdienstleister bereitgestellt werden, mit dem sie einen Vertrag abgeschlossen haben oder eine Vertragsdatenbestimmung schließen können;
- Beauftragung von FNGCIMM / FGCR, den Vertrag über den Verkauf von Immobilien / beweglichen Vermögenswerten, die sowohl herkömmliche Garantien als auch gesetzliche Hypotheken darstellen, nur unter der kumulativen Erfüllung der Bedingung auszustellen, dass der Begünstigte die durch den Verkauf erzielten Beträge vollständig zur Rückzahlung verwenden wird gegebenenfalls im Rahmen des Programms / Teilprogramms garantiertes Darlehen und Einhaltung des Mindestkreditdeckungsgrads mit Garantien von mindestens 100 % im Falle von Investitionsdarlehen;Falls die aus dem Verkauf erzielten Beträge den Restbetrag des nicht zurückgezahlten Darlehens übersteigen, wird die Differenz dem Begünstigten der Finanzierung erstattet;
- Einführung einer Bestimmung über die Möglichkeit für Kreditinstitute, Restrukturierungen des garantierten Kredits für Begünstigte des Programms zu genehmigen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sofern sie die ursprünglich genehmigten maximalen Bedingungen erfüllen
- Wegfall der Verpflichtung zur Überprüfung durch FNGCIMM / FGCR, je nach Fall, zum Zeitpunkt der Analyse des vom Kreditinstitut eingereichten Zahlungsantrags, der Erfüllung des Förderfähigkeitskriteriums in Bezug auf die Vorlage von Sicherheiten durch den Begünstigten des Programms Zeitpunkt der Beantragung der staatlichen Bürgschaftszahlung Dieses Kriterium wird zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Bürgschaft überprüft;
- Ausfüllen der Erklärung des Kreditinstituts, die zum Zeitpunkt der Übermittlung des Zahlungsantrags an FNGCIMM / FGCR erforderlich ist, in Bezug auf die Einhaltung der Verwendung von Krediten durch den Begünstigten im Rahmen des Programms / Unterprogramms, mit Einzelheiten zu den vom Kreditinstitut überprüften Vorgängen dem Kreditziel entsprechen. an den Begünstigten;
- Änderung und Ergänzung der Bestimmungen über gesetzliche Hypotheken und andere Sicherheiten, falls das Kreditinstitut die Ablehnung des Antrags auf Zahlung der Garantie durch FNGCIMM / FGCR anficht oder nicht, im Sinne des Rechts Hypotheken und andere Sicherheiten werden zugunsten von Kreditinstituten ab dem Datum der endgültigen Beilegung des Falles durch das Gericht konsolidiert, oder auf Antrag des Kreditinstituts, das ausdrücklich erklärt, dass es die Ablehnung des von FNGCIMM / FGCR mitgeteilten Antrags auf Zahlung der Garantie nicht gerichtlich anfechten wird, gegebenenfalls diese Regelung, die sich aus der Möglichkeit eines Rechtsstreits ergibt das Kreditinstitut nach Ablehnung des Antrags ggf. Zahlung durch FNGCIMM / FGCR.
Rechtliche Grundlage:
– HG 206 zur Änderung und Ergänzung des Regierungsbeschlusses Nr. 282/2020 zur Genehmigung der methodischen Normen für die Anwendung der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 110/2017 über das Programm zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und kleiner Unternehmen mit mittlerem Markt Kapitalisierung – IMM INVEST ROMANIA;
– DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 142/2021 zur Änderung und Ergänzung der Notstandsverordnung der Regierung Nr. 110/2017 über das Unterstützungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen und kleine Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung – SME INVEST ROMANIA, zur Änderung der staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung der Tätigkeit von KMU im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise , genehmigt durch Kunst. II der Regierungsnotverordnung Nr. 42/2020, zur Änderung von Art. III der Regierungsnotstandsverordnung Nr. 16/2021 zur Änderung und Ergänzung der Regierungsnotverordnung Nr. 110/2017 über das Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen und kleine Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung – SME INVEST ROMANIA sowie zur Änderung und Ergänzung der staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung der Tätigkeit von KMU im Kontext der Wirtschaftskrise, die durch die Pandemie COVID-19, genehmigt durch Art. II der Regierungsnotverordnung Nr. 42/2020 sowie zur Änderung von Art. 164 abs. (2 ^ 1) und (2 ^ 2) des Gesetzes Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch.