Erwerb von Dienstleistungen durch den Nichtsteuerzahler (Fall)

Situation:

 

Ein ABC SRL Unternehmen, Nicht-MwSt.-Zahler aus Rumänien, aber mit einem innergemeinschaftlichen MWST-Code, erhält eine Unterkunftsrechnung (für Rumänien) von einer Plattform, die sich mit der Vermittlung von Unterkünften befasst.  Die erhaltene Rechnung hat einen VIES-Code aus Irland.  Das Unternehmen erhält auch eine Rechnung für Ro-Ro-Flugtickets, die von einer ungarischen Fluggesellschaft gekauft wurden.

Wie werden diese Rechnungen steuerlich und deklarativ behandelt?

 

Lösung:

Steuerliche Behandlung der Unterkunftsrechnung:

 

Gemäß Artikel 278 Absatz (4) Buchstabe a) aus dem Steuergesetzbuch:

,, Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, gilt für die folgenden Leistungen als Erfüllungsort:

  1. der Standort der Immobilie in Bezug auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Dienstleistungen von Sachverständigen und Immobilienmaklern, Unterkünfte im Hotelgewerbe oder in Sektoren mit ähnlichem Anwendungszweck, wie zum Beispiel Ferienlager oder Campingplätze, die Nutzungsrechte an Immobilien gewähren, für Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauarbeiten, wie Dienstleistungen von Architekten und Unternehmen, die die Aufsicht vor Ort übernehmen.

Gemäß Punkt 16 (2) (i) der methodologischen Regeln in Anwendung von Artikel 278 (4) (a) aus dem Steuergesetzbuch:

,, Die zum Art. 278 Abs. 4 Buchst. a aus dem Steuergesetzbuch  genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien umfassen nur solche Dienstleistungen, die in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit der betreffenden Immobilie stehen.  In den folgenden Fällen wird davon ausgegangen, dass die Dienstleistungen einen ausreichend direkten Zusammenhang mit der Immobilie haben:

  1. i) Erbringung von Beherbergungsleistungen in der Hotellerie oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie z. B. Ferienlager oder Campingplätze, einschließlich des Aufenthaltsrechts an einem bestimmten Ort, das sich aus der Umwandlung von Nutzungsrechten für eine begrenzte Zeit und ähnlichen Situationen ergibt.

Daher ist der Ort der Leistungserbringung bei Beherbergungsleistungen derjenige Ort, an dem sich die Immobilie (Hotel) befindet, dh in Rumänien, wobei die steuerpflichtige Person ABC SRL gemäß Artikel 307 Absatz (6) aus dem Steuergesetzbuch ist.

,,(6) In anderen als den zu den Absätzen 2 bis 5 genannten Fällen wird die Lieferung von Güter/Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen durchgeführt, der nicht in Rumänien niedergelassen ist oder nicht als für die jeweilige Lieferung von Güter /Dienstleistungen in Rumänien, gemäß Artikel 266 Abs. (2) als niedergelassen gilt und die nicht gemäß Artikel 316 in Rumänien registriert ist, derjenige in Rumänien ansässige Steuerpflichtiger oder die in Rumänien ansässige nichtsteuerpflichtige juristische

Person, unabhängig davon, ob dieser gemäß Artikel 316 für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, oder eine Person, die nicht in Rumänien ansässig ist, aber gemäß Artikel 316 in Rumänien registriert ist und die gemäß Artikel 275 oder 278 der Begünstigte einiger Lieferungen von Waren / Dienstleistungen die in Rumänien stattfinden, ist.

Ausnahmsweise ist ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person mit Sitz in Rumänien, welche nicht gemäß Artikel 316 oder 317 für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, und welche Begünstigte von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 278 Abs. (4) und (5) (2) oder des Fernabsatzes von Waren im Sinne des Artikels 275 Absatz 2 bis (4) nicht steuerpflichtig, wenn der Lieferant/Dienstleister eine der zu den Artikeln 314, 315 oder 3152 genannten Sonderregelungen anwendet.

Somit wird das rumänische Unternehmen die Mehrwertsteuer über D301 (innergemeinschaftliches Mehrwertsteuerkennzeichen) abführen und D390 nicht einreichen, da es sich nicht um einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Dienstleistungen gemäß Artikel 278 Absatz (2) aus dem Steuergesetzbuch  handelt.

Steuerbehandlung Rechnung für Flugtickets:

Gemäß Artikel 278 Absatz (4) Buchstabe b) aus dem Steuergesetzbuch  gilt „mit Ausnahme der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 für die folgenden Leistungen als Erfüllungsort:

  1. bei Personenbeförderungsdiensten der Ort, an dem die Beförderung in Abhängigkeit von den zurückgelegten Entfernungen durchgeführt wird

Gemäß Punkt 17 der Methodologischen Normen in Anwendung von Artikel 278 Absatz (4) Buchstabe b) aus dem Steuergesetzbuch

,,17.(1) Gemäß Artikel 278 Absatz (4) Buchstabe b) aus dem Steuergesetzbuch  ist der Ort der Erbringung von Dienstleistungen, die in der Personenbeförderung bestehen, der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Entfernungen durchgeführt wird.

(2) Die nationalen Personenbeförderungen sind Beförderungen, die den Erfüllungsort in Rumänien haben und deren Abfahrts- und Ankunftspunkt auf dem rumänischen Hoheitsgebiet liegen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen befindet sich der Ort der Erbringung der Beförderungsleistung daher in Rumänien (der Ort, an dem die Beförderung durchgeführt wird), wobei die zur Zahlung der Steuer verpflichtete Person gemäß Artikel 307 Absatz (6) der ABC SRL ist Abgabenordnung.

Das Unternehmen wird also die Mehrwertsteuer über D301 (innergemeinschaftliches Umsatzsteuerkennzeichen) abführen und D390 nicht vorlegen, da dieser Erwerb gemäß Art. 278 Absatz (2) aus dem Steuergesetzbuch  ebenfalls kein innergemeinschaftlicher Erwerb von Dienstleistungen ist.

Rechtliche Grundlage:

Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Steuerordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

– Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG (Regierungsbeschluss) Nr. 1/2016).