Erstellung und Einreichung der Rechnungslegungsberichte für 2021

Im Amtsblatt Nr. 100 vom 1. Februar 2022 wurde der Beschluss des Finanzministeriums Nr. 85 über die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses und der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbeteiligten an die Gebietseinheiten des Finanzministeriums; sowie zur Regelung einiger buchhalterischer Aspekte, veröffentlicht.

Wir weisen darauf hin, dass die Struktur betreffend die Hauptaspekte der Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses und der Jahresberichte der Wirtschaftsbeteiligten an die Gebietseinheiten des Finanzministeriums ist, sowie was die Regelung einiger Rechnungslegungsaspekte, anwendbar für die Rechnungslegungsberichte ab dem 31.12.2020, anbelangt, ähnlich der OMF Nr. 58/2021 ist.

Das normative Dokument enthält Klarstellungen hinsichtlich der Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 und der von den Wirtschaftsteilnehmern für den 31. Dezember erstellten Jahresabschlussberichte; 2021, sowie deren Vorlage an die Gebietseinheiten des Finanzministeriums.

In OMF Nr. 85/2022 werden die nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellten Kategorien von Jahresabschlüssen dargestellt, nämlich die Rechnungslegungsvorschriften für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, genehmigt durch OMF Nr. 1802/2014, samt späteren Änderungen und Ergänzungen oder Rechnungslegungsvorschriften gemäß den International Financial Reporting Standards, genehmigt durch OMFP Nr. 284/4 samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen für 2016.

So hat sie gemäß dem kürzlich veröffentlichten normativen Gesetz Jahresabschlussberichte zu erstellen und einzureichen:

 

  • gesetzlich in Liquidation befindliche juristische Personen;
  • Untereinheiten, die in Rumänien von Unternehmen gegründet wurden, die in Staaten ansässig sind, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören;
  • Unternehmen, die sich unter den im Rechnungslegungsgesetz vorgesehenen Bedingungen für ein anderes Geschäftsjahr als das Kalenderjahr entschieden haben;
  • Unternehmen, die die Rechnungslegungsvorschriften anwenden, die durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr.844 / 2016, samt späteren Änderungen und Ergänzungen.

Wir betonen, dass diese Anordnung, im Vergleich zu den Informationen vom 31. Dezember 2020, die getrennte Meldung des Nettoumsatzes entsprechend der Haupttätigkeit der Unternehmen sowie der Ausgaben für den Energieverbrauch vorsieht.

Wichtigste Voraussetzungen der OMF Nr. 85/2022:

  • Die Rechnungslegungsvorschriften für den Einzeljahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss, genehmigt durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr.802 / 2014, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr.963 vom 30. Dezember 2014 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen werden wie folgt vervollständigt:

Im allgemeinen Kontenplan, enthalten in Posten 594, sind die Konten 6051 „Ausgaben für Energieverbrauch“, 6052 „Ausgaben für Wasserverbrauch“, 6461 „Ausgaben für Versicherungen für Arbeit entsprechend Arbeitnehmern“ und 6462 „Ausgaben für Versicherungsbeiträge“ enthalten für Arbeiten, die anderen Personen als Arbeitnehmern entsprechen, eingetragen „.

  • Die Rechnungslegungsvorschriften gemäß den International Financial Reporting Standards, genehmigt durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 2844/2016, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 1020 und 1020 bis vom 19. Dezember 2016 , in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, werden wie folgt vervollständigt:

In dem unter Punkt 196 enthaltenen Kontenplan werden die Konten 6051 „Ausgaben für Energieverbrauch“, 6052 „Ausgaben für Wasserverbrauch“, 6461 „Ausgaben für Versicherungen für Arbeit entsprechend Arbeitnehmern“ und 6462 „Ausgaben für Versicherungsbeiträge für Arbeit entsprechend an andere Personen als Arbeitnehmer“ erfasst.

Die Rechnungslegungsvorschriften für juristische Personen ohne Vermögenszweck, genehmigt durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 3103/2017, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 984 vom 12. Dezember 2017, samt nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen, werden wie folgt vervollständigt:

Im allgemeinen Kontenplan, enthalten zu Punkt 344, werden die Konten 6051 „Ausgaben für Energieverbrauch“ und 6052 „Ausgaben für Wasserverbrauch“, 6461 „Ausgaben für Versicherungen für Arbeit entsprechend Arbeitnehmern“ und 6462 „Ausgaben für Versicherungsbeiträge“ enthalten eingetragen. für Arbeiten, die anderen Personen als Arbeitnehmern entsprechen „, erfasst.

 

Anforderungen an die Erstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen

 

  • Für Unternehmen, die die Rechnungslegungsvorschriften für den Einzeljahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss, genehmigt durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen 1802/2014, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, anwenden:

 

Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der folgenden drei Größenkriterien gemäß Punkt 9 Absatz (2) der durch Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1802/2014 genehmigten Rechnungslegungsvorschriften, samt nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen nicht überschreiten, nämlich:

  1. Gesamt Aktiva: 500.000 Lei;
  2. Nettoumsatz: 000.000 Lei;
  3. durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres: 10, Erstellung eines Jahresabschlusses, der umfasst:
  1. erkürzte Bilanz (Code 10), in der Struktur gemäß Punkt 599 der Rechnungslegungsvorschriften;
  2. verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung (Code 20), in der Struktur gemäß Punkt 601 der Rechnungslegungsvorschriften.

Diesen werden das Formblatt „Informationsdaten“ (Code 30) und das Formblatt „Anlagenaufstellung“ (Code 40) beigefügt, die in der Struktur enthalten sind, die zu Punkt 6 bzw. 8 der Anlage Nr. 4 die Bestellung.

Kleinstunternehmen müssen Informationen gemäß Paragraph 576 Absatz (2) der Rechnungslegungsvorschriften offenlegen.

Unternehmen, die zum Bilanzstichtag nicht in die Kategorie der Kleinstunternehmen fallen und die die Grenzen von mindestens zwei der folgenden drei Größenkriterien gemäß Punkt 9 Absatz (3) der Rechnungslegungsvorschriften, genehmigt durch Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1.802 / 2014, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, nicht überschreiten, nämlich:

  1. Gesamt Aktiva : 500.000 Lei;
  2. Nettoumsatz: 000.000 Lei;
  3. durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres: 50, Erstellung eines Jahresabschlusses, der umfasst:
  1. verkürzte Bilanz (Code 10), in der Struktur gemäß Punkt 599 der Rechnungslegungsvorschriften ;
  2. Gewinn- und Verlustrechnung (Code 20), in der Struktur gemäß Punkt 600 der Rechnungslegungsvorschriften ;
  3. Erläuterungen zum Jahresabschluss .

Optional, ele pot intocmi Eigenkapitalveränderungsrechnung  si/sau Kapitalflussrechnung .

Diesen werden das Formblatt „Informationsdaten“ (Code 30) und das Formblatt „Anlagenaufstellung“ (Code 40) beigefügt, enthalten in der Struktur gemäß Punkt 7 bzw. 8 des Anhangs Nr. 4 der Verordnung.

            Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der folgenden drei Größenkriterien überschreiten, die in Punkt 9 Absatz (4) genehmigt durch Erlass des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1.802 / 2014, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, nämlich:

  1. Gesamt Aktiva : 500.000 Lei;
  2. Nettoumsatz: 000.000 Lei;
  3. durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres: 50, Erstellung eines Jahresabschlusses, der umfasst:
  1. Bilanz (Code 10), in der Struktur gemäß Punkt 598 der Rechnungslegungsvorschriften;
  2. Gewinn- und Verlustrechnung (Code 20), in der Struktur gemäß Punkt 600 der Rechnungslegungsvorschriften ;
  3. Eigenkapitalveränderungsrechnung ;
  4. Kapitalflussrechnung ;
  5. Erläuterungen zum Jahresabschluss.

Diese werden vom Formblatt „Informationsdaten“ (Code 30) und Formblatt „Anlagenaufstellung“ (Code 40) enthalten in der Struktur gemäß Punkt 7 bzw. 8 des Anhangs Nr. 4 der Verordnung, begleitet,

Um die Informationen als Einheit auszuweisen, wird die Bilanz / verkürzte Bilanz das Symbol „Code 10“ und die Gewinn- und Verlustrechnung / verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung das Symbol „Code 20“ tragen.

Neu gegründete Unternehmen können für das erste Berichtsjahr den Jahresabschluss gemäß Nummer 20 oder Nummer 21 der durch den Erlass des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 802/2014 genehmigten Rechnungslegungsvorschriften mit späteren Änderungen und Ergänzungen, erstellen.

Für das Geschäftsjahr 2021 erstellen die Unternehmen einen Jahresabschluss, der der Kategorie entspricht, in der diese unter Nummer 9 der vom Erlass des öffentlichen Finanzministers Nr. 1.802/2014 genehmigten und später geänderten Rechnungslegungsvorschriften fallen.

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 ist die Einhaltung der oben genannten Größenkriterien ggf. zum Ende des Geschäftsjahres, auf Basis der aus den Jahresabschlüssen des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelten Kennzahlen und der auf Basis der Rechnungslegungsdaten und der zum Ende des laufenden Geschäftsjahres abgeschlossenen Prüfbilanz ermittelten Kennzahlen, durchzuführen.

Unternehmen, die ein anderes Geschäftsjahr als das Kalenderjahr gewählt haben, bestimmen diese Kriterien auf Grundlage der im Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr ermittelten Kennzahlen und auf Grundlage der Buchungsdaten und der zum Ende des so gewählten Geschäftsjahres erstellten Prüfbilanz, die später als am 1. Januar 2022 endet

Mittlere und große Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse erstellen die Jahresabschlüsse gemäß Ziffer 21 der von der OMFP-Nr.1802/2014, samt nachträglichen Änderungen. Dieser Jahresabschluss unterliegt der gesetzlichen Prüfung.

 

              Prüfungspflichtig sind auch Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten:

  1. Gesamt Aktiva : 16.000.000 Lei;
  2. Nettoumsatz: 000.000 Lei;
  3. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres: 50.

 

Die Prüfungspflicht für die in diesem Absatz genannten Unternehmen gilt, wenn sie die jeweiligen Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten.

Gleichzeitig sind die jeweiligen Unternehmen von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses befreit, wenn die Grenzen von zwei der drei genannten Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden.

Bei Unterehmen ohne Rechtspersönlichkeit aus Rumänien, die zu juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehören, werden, werden, zur Erstellung von Jahresabschlüssen die Bilanzen 481 „Abrechnungen zwischen Einheiten und Untereinheiten“ und 482 „Abrechnungen zwischen Untereinheiten“, je nach Fall auf das Konto 461 „Sonstige Debitoren“ / gesonderte Rechnung bzw. 462 „Sonstige Gläubiger“ / gesonderte Rechnung überwiesen und anschließend zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres wieder auf die Konten, von denen sie stammen, zurückgeführt.

In der Situation, in der die juristische Person mit Sitz im Ausland ihre Tätigkeit in Rumänien durch mehrere ständige Büros ausübt, wird der Jahresabschluss von der zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten bestimmten Betriebsstätte aufgestellt, indem diese die Tätigkeit aller Betriebsstätten wider spiegeln. Zu diesem Zweck fasst die ständig benannte Zentrale die Informationen zusammen, die der von jeder ständigen Zentrale ausgeübten Tätigkeit entsprechen.

Die Fristen für die Einreichung der Jahresabschlüsse bei den Gebietseinheiten des Finanzministeriums sind wie folgt:

  1. für Unternehmen, Landesgesellschaften / Konzerne, autonome Versorgungsunternehmen, Landesforschungs- und Entwicklungsinstitute 150 Tage ab Ende des Geschäftsjahres – jeweils bis zum 30. Mai 2022;
  2. für die anderen Personen gemäß Artikel 1 Absatz (1) – (3) des Gesetzes Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, 120 Tage nach Ende des Geschäftsjahres – jeweils bis zum 2. Mai 2022 .

              Mit Ausnahme der in Rumänien von in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaften eröffneten Unternehmen, reichen Unternehmen aus Rumänien,  die zu juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehören, Jahresabschlüsse innerhalb von 150 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres bei den Gebietseinheiten des Finanzministeriums ein.

Der gleiche Zeitraum gilt für die Vorlage der von den zu Artikel 7 des Beschlusses genannten Betriebsstätten erstellten Jahresabschlüsse. Die benannten Betriebsstätten übermitteln den Jahresabschluss der Gebietseinheit, in der sie eingetragen sind.

Unternehmen, die seit der Gründung bis zum Ende des Geschäftsjahres keine Tätigkeit ausgeübt haben, erstellen keinen Jahresabschluss. In diesem Sinne legen diese den Gebietseinheiten des Finanzministeriums gegenüber eine eigenverantwortliche Erklärung der Person, die die Verpflichtung, die Körperschaft zu leiten hat, vor. Die Erklärung wird innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Haushaltsjahres bei den Gebietseinheiten des Finanzministeriums hinterlegt

  1. Personen, die sich für ein anderes Geschäftsjahr als das Kalenderjahr entscheiden, gemäß Artikel 27 Absatz (3) und Absatz (5) des Gesetzes Nr.82/1991, neu veröffentlicht, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, sind verpflichtet, der Gebietseinheit des Finanzministeriums das gewählte Geschäftsjahr schriftlich mitzuteilen.

Die Einreichung wird bei den Gebietseinheiten des Finanzministeriums mindestens 30 Kalendertage vor Beginn des ausgewählten Haushaltsjahres oder 30 Kalendertage nach dem Tag der Niederlassung für neu gegründete Personen hinterlegt. Die Einreichung wird für ein Haushaltsjahr außer dem Kalenderjahr ab dem Tag ihrer Niederlassung

Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses am 31. Dezember, die Erklärung oder Mitteilung, je nach Fall, wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 42 des Gesetzes Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen mit einer Geldstrafe geahndet von 2.000 Lei bis 5.000 Lei.

Gemäß Artikel 28 und Artikel 30 des neu veröffentlichten Gesetzes Nr. 82/1991 mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen werden je nach Fall vom Bericht der Verwalter, der Prüfungsbericht oder der Bericht des Prüfungsausschusses sowie vom Vorschlag zur Gewinnverteilung oder zur Deckung des Bilanzverlustes begleitet.

Dem Jahresabschluss ist eine schriftliche Erklärung der Personen gemäß Artikel 10 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen – des Verwalters, des Anweisungsbefugten oder einer anderen Person –, die die Verpflichtung hat, das jeweilige Unternehmen zu leiten, wodurch diese die Verantwortung für die Aufstellung des Jahresabschlusses übernimmt und bestätigt, beizufügen:

  1. Die bei der Erstellung des Jahresabschlusses angewandten Rechnungslegungsmethoden entsprechen den geltenden Rechnungslegungsvorschriften;
  2. der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und sonstiger Informationen im Zusammenhang mit dem Unternehmen vermittelt;
  3. die juristische Person ihre Tätigkeit unter Kontinuitätsbedingungen ausübt.

 

Das von den Förderprogrammen generierte elektronische Format der Jahresabschlüsse besteht aus einer PDF-Datei mit einer xml-Datei und einer angehängten zip-Datei. Die ZIP-Datei enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente, gescannt in Schwarzweiß, lesbar und mit einer Auflösung, die die 9,5 MB der PDF-Datei, an die die ZIP-Datei angehängt ist, zulässt.

Wichtiger Hinweis! ANAF veröffentlichte am 4. Februar 2022 das intelligente PDF für S1002-S1003-S1005 – Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2021, erstellt von den Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, vorgesehen auch zu Punkt 1.1 des Anhangs Nr. 1 zum OMF Nr. 85 / 2022 über die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Erstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen und Jahresabschlussberichten von Wirtschaftsbeteiligten an die Gebietseinheiten des Ministeriums für öffentliche Finanzen sowie zur Änderung und Ergänzung von Rechnungslegungsvorschriften.

 

Rechtliche Grundlage:

Gesetz 82/1991 über Rechnungslegung, Neuveröffentlichung samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

www.anaf.ro (https://static.anaf.ro/static/10/Anaf/Declaratii_R/1002_5_2021.html)

Verordnung MoF 85/2022 zu den Hauptaspekten im Zusammenhang mit der Erstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen und Jahresabschlussberichten von Wirtschaftsbeteiligten bei den Gebietseinheiten des Finanzministeriums sowie zur Regelung bestimmter Rechnungslegungsaspekte.