Das Verfahren zur Verwaltung der steuerlichen Verpflichtungen aufgrund der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der PF (2)

J. Verfahren zum Ausgleich und zur Erstattung von Steuerschulden

Die Erstattung der Beträge aus Steuern, Gebühren, Beiträgen und sonstigen Haushaltseinnahmen, die natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder einen freien Beruf ausüben, nach den geltenden Rechtsvorschriften zustehen, erfolgt durch das zuständige Finanzamt erst nach dem Ausgleich mit anderen fälligen steuerlichen Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 168 aus dem Steuergesetzbuch.

K. Vollstreckungsverfahren

Bei der Beitreibung der Steuerforderungen durch natürliche Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens freie Berufe ausüben, ist die koordinierende Vollstreckungsbehörde die zuständige Steuerbehörde. In Fällen, in denen die Zwangsvollstreckung durch Vorladung und Beschlagnahme erfolgt, wird die Zwangsvollstreckung durch die koordinierende Vollstreckungsbehörde durchgeführt.

Auf Antrag der koordinierenden Vollstreckungsstelle sind die zuständigen Vollstreckungsorgane, die das Vollstreckungsverfahren durch Beschlagnahme und Kapitalisierung des beweglichen / unbeweglichen Vermögens von natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben, durchführen, diejenigen zentralen Steuerorgane, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden.

Ausnahmsweise kann die koordinierende Vollstreckungsbehörde diese ausnahmsweise sperren und vollstreckbar machen, wenn eine offensichtliche Gefahr der Veräusserung, Substitution oder Hinterziehung von Vermögenswerten und nachweisbaren Einnahmen des Schuldners besteht, unabhängig davon, wo sich die Waren befinden.

Auf Antrag der koordinierenden Vollstreckungsbehörde ernennen die Vollstreckungsbehörden die Ausschreibungskommissionen, um das Verfahren zur Aktivierung der beschlagnahmten Güter durchzuführen.

L. Regulierung der rechtlichen Tätigkeit

Gemäß dem Verfahren wird die Vertretung vor Gericht unabhängig vom Zeitpunkt des Rechtsstreits durch die Rechtsform innerhalb der den Verwaltungs- oder Vollstreckungsakt erlassenden Finanzbehörde sichergestellt.

Abweichend von der vorstehenden Regel gilt für Streitigkeiten über das Insolvenzverfahren von natürlichen Personen, die selbstständig oder selbstständig sind,  erfolgt die Vertretung vor Gerichten erfolgt durch den Juristischen Dienst innerhalb der zentralen Steuerbehörde, in deren Hoheitsgebiet der nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. a) aus dem Steuergesetzbuch nur während des Zeitraums, in dem der Steuerpflichtige in seiner Verwaltung ist, die in die Rechte und Pflichten der Steuerbehörde übergeht, in deren Verwaltung der Steuerpflichtige zuvor stand.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN:

Steuerliche Registrierung:

  • Ab dem 01.01.2022 werden die nachträglichen Änderungen der Daten aus der steuerlichen Meldeerklärung von den natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben, bei der neuen zuständigen Steuerbehörde gemeldet.

  • Das Verfahren der Steuerunfähigkeitserklärung, der Reaktivierung der für inaktiv erklärten natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben, oder der Berichtigung der materiellen Fehler bei den natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübenoder freie Berufe ausüben, die zum 1. Januar 2022 in Bearbeitung ist, wird durch das neue zuständige Finanzamt abgeschlossen

  • Um das Verfahren der Inaktivierung, Reaktivierung oder Berichtigung wesentlicher Fehler bei natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder inaktiv deklarierte freie Berufe ausüben, abzuschließen,für die sich die Zuständigkeit der Verwaltung zum 1. Januar 2022 ändert,übermittelt die alte Steuerbehörde der neuen zuständigen Steuerbehörde gegenüber alle ausgestellten, übermittelten oder erhaltenen Dokumente, je nachdem, während des Verfahrens der Inaktivitätserklärung, der Reaktivierung der für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen oder der Berichtigung wesentlicher Fehler.

Erklärungspflichten:

Steuererklärungen und Informationserklärungen natürlicher Personen, die selbständig oder selbständig tätig sind, sind ab dem 1. Januar 2022 bei der neuen zuständigen Steuerbehörde abzugeben.

Begleichung der Zahlungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen und Erstattungsoption:

Für alle natürlichen Personen, die selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben, für die sich die Verwaltungszuständigkeit zum 1. Januar 2022 ändert,  übermittelt die alte Finanzbehörde an die neue zuständige Finanzbehörde gegenüber alle in der Spezialdatenbank erfassten Informationen zu den Steuerpflichtigen, für die die zentralen Finanzbehörden ein hohes steuerliches Risiko in den die jeweiligen natürlichen Personen betreffenden rechtlichen Bedingungen festgestellt haben.

Abrechnungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit Erstattungsmöglichkeit innerhalb der gesetzlichen Frist, auch bezogen auf November 2021, von Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben, für welche die Verwaltungszuständigkeit am 1. Januar 2022 nach den Bestimmungen des Art. 331 der Finanzordnung geändert und bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch die neue zuständige Finanzbehörde nicht geklärt ist, wird wie folgt geregelt:

  • bei Abrechnungen, für die Erstattungsbescheide ergangen sind und die Verrechnungs-/Erstattungsstufe bis zum Liefertermin noch nicht abgeschlossen ist, werden die Antragsunterlagen einschließlich der genehmigten Erstattungsentscheidung der neuen zuständigen Steuerbehörde gegenüber, zum Zweck des Abschlusses des Verfahrens übermittelt; die Abrechnungen, für die die Erstattungsbescheide bis zum Lieferdatum nicht ergangen sind, werden zur Abrechnung an die neue zuständige Steuerbehörde gemäß den geltenden Rechtsvorschriften weitergeleitet.

Laut ANAF-Beschluss Nr. 2021 sendet die zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Abrechnung zuständige alte zentrale Steuerbehörde die Konten mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit unbezahlter Option an die neue zuständige Steuerbehörde; zusammen mit Verfahrenshandlungen, die nach dem Abwicklungsverfahren bis zum Tag der Übergabe ausgearbeitet wurden, wie:

  1. der Bericht, der die Eintragung der Person in die spezielle Datenbank vorschlägt, ggf;

  2. den Vermerk, mit dem die Fachabteilung gegebenenfalls die Aufhebung der aufgrund der Einstufung der Bilanzen mit geringem steuerlichen Risiko erstellten Verfahrensakte vorschlägt;

  3. ) den Bericht mit dem Vorschlag zur Aufrechterhaltung bzw. Löschung des Steuerpflichtigen in / aus der speziellen Datenbank;

  4. den motivierten Bericht der Abteilung mit Inkassozuordnungen oder der Rechtsabteilung,wenn für die natürliche Person, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder freie Berufe ausübt, nach Sondergesetz das freiwillige Liquidationsverfahren eröffnet oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist, außer für solche, für die ein Sanierungsplan bestätigt wurde;

  5. andere Dokumente, die für die Abrechnung der Abrechnung erstellt wurden.

Zahlung der steuerlichen Verpflichtungen der natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben:

Ebentuelle Zahlungen natürlicher Personen, die nach dem 31. Dezember 2021 eine selbständige Wirtschaftstätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben, an die Staatskasseneinheiten innerhalb des alten Steuerorgans werden auf die Kasseneinheit des Staates übertragen, an den die neue zuständige Steuerbehörde zugewiesen, auf der Grundlage der folgenden Informationen:

  1. Steueridentifikationscode der natürlichen Personen, die selbständig sind oder im Freihandel tätig sind, für die sich die Verwaltungsbefugnisse ab dem 1. Januar 2022 ändern;

  2. die alte Steuerbehörde;

die neue zuständige Steuerbehörde.

Die bisher vorgesehenen Überweisungsvorgänge werden bis zum 31. März 2022 durchgeführt, indem fehlerhafte Zahlungen automatisch umgeleitet werden

Nach diesem Datum werden alle irrtümlichen Zahlungen von natürlichen Personen, die selbständig oder selbständig in den Staatskasseneinheiten sind, denen die alten Steuerorgane zugeordnet sind, an die Zahler zurückgezahlt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Nebenbetriebe, die von natürlichen Personen gegründet werden, die ihre eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ihre freien Berufe ausüben.

Verwaltung der Zahlungsmöglichkeiten:

Ab dem 1. Januar 2022 erfolgt die Überwachung der Art und Weise der Einhaltung der auf Grund der einschlägigen Rechtsakte gewährten Zahlungserleichterungen für natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausüben oder freie Berufe ausüben, durch die neuen zuständigen Finanzbehörden.

Gemäß dem Verfahren werden die Verwaltungsdokumente, mit denen die Zahlungserleichterungen gewährt wurden, zusammen mit den Umschuldungsplänen von der alten Finanzbehörde in Papierform übermittelt, begleitet von:

  1. den Feststellungsvermerk über die Art und Weise der Einhaltung der bis zum 31. Dezember 2021 gewährten Zahlungserleichterungen;

  2. Garantieerklärungen / Garantieversicherungen, ausgestellt von Kreditinstituten oder gegebenenfalls von einem Nichtbanken-Finanzinstitut, das in den Registern der Rumänischen Nationalbank eingetragen ist, oder Hypotheken- oder Pfandverträge im Original.Bürgschaften/Bürgschaftsversicherungen müssen gültig sein, bei Hypotheken- oder Pfandverträgen muss deren Eintragung zur rechtlichen Publizität erwähnt werden.

              Die bei den Einheiten der Staatskasse hinterlegten Bargarantien, denen die alten Finanzbehörden zugeordnet sind, werden von diesen bis zu der in Pkt 3 des Buchstabens I genannten Frist übertragen, auf den entsprechenden Konten, die von den neuen zuständigen Finanzbehörden bei den Einheiten der Staatskasse, denen sie zugeordnet sind, eröffnet wurden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Nebenniederlassungen, die von natürlichen Personen errichtet werden, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben.

Klärung der Entschädigungs- und/oder Restitutionsanträge der natürlichen Personen, die selbständig wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder freie Berufe ausüben

Anträge auf Ausgleichszahlungen und/oder Erstattungen, die von natürlichen Personen gestellt werden, die eine selbständige Wirtschaftstätigkeit ausüben oder einen freien Handel ausüben und deren gesetzliche Frist für die Abwicklung nach dem 1. Januar 2022 endet, sind der neuen zuständigen Steuerbehörde zur Abwicklung vorzulegen; als Teil der Steuerakte der natürlichen Person.

Vollstreckungsverfahren:

Die alten Steuerbehörden, die vor dem 31. Dezember 2021 Gruben für Einkünfte von Dritten oder für die Verfügbarkeit auf Bankkonten von selbständig tätigen natürlichen Personen die selbständig wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder freie Berufe ausüben, errichteten, übermitteln bis zu der zu Pkt 3 Buchstabe I genannten Frist an Dritte und an alle Banken gegenüber, bei denen Pfändungen vorgenommen werden, die neuen IBAN-Codes, an die die Beträge gezahlt werden, es sei denn, die Anlage wurde nach dem 1. Januar 2021 elektronisch per Fernübertragung übermittelt.

In Fällen, in denen Beträge auf Konto 50.67 „Verfügbar aus Beträgen, die aus der Aktivierung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eingezogen wurden“, aus der Aktivierung von beschlagnahmten Gütern bis zum 31. Dezember 2021 erhalten wurden,  werden diese von der ausführenden Stelle, die die Ware bis zu diesem Zeitpunkt aktiviert hat, verteilt bzw. den Bietern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zurückgegeben.

Übergabe der Entgegennahme der Steuerakten, der Informationen und der Unterlagen zur Verwaltung der steuerlichen Verpflichtungen:

Natürliche Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder eine Freiberuflichkeit ausüben, werden ab dem 1. Januar 2022 von der neuen zuständigen Steuerbehörde verwaltet.

Die Übergabe der Entgegennahme der Steuerakten der natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben, erfolgt zwischen den beteiligten zentralen Steuerbehörden, auf Grundlage des Übergabeprotokolls wird das vom Präsidenten der nationalen Agentur für die Haushaltsverwaltung beschlossene Verfahren entsprechend angewandt.

Bei natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben und für deren Nebentätigkeiten die in den EDV-Systemen enthaltenen Informationen zur Verwaltung von Steuerforderungen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form zwischen den am Liefereingangsverfahren beteiligten zentralen Finanzbehörden innerhalb von 5 Werktagen nach Abschluss des Geschäftsjahres 2021.

In der ANAF-Verordnung Nr. 2021 wird bis zum 21. Januar 2022 das Protokoll zur Übertragung und zum Empfang von Steuerakten von natürlichen Personen, die selbständig tätig sind, sowie für ihre Zweitbetriebe abgeschlossen.

Bei natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder freie Berufe ausüben, werden die Steuerakten von den Steuerbehörden nicht ausgehändigt und aus den Registern, in die sie eingetragen wurden, gelöscht.

Die neue Steuerbehörde kann bei Bedarf Unterlagen oder Auskünfte über die natürliche Person verlangen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgestrahlte freie Berufe ausübt.

Rechtliche Grundlage:

ANAF-Verordnung Nr. 2021/2021 über die Zuständigkeit zur Verwaltung der steuerlichen Verpflichtungen der natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben;

Fiskalprozessordnung von 2015 (Gesetz Nr. 207/2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen.