Neue Regeln für die Deklaration von Bargeldbeträgen beim Zoll

Im Amtsblatt Nr. 1176 vom 13. Dezember 2021 wurde die ANAF Verordnung Nr.1958 zur Genehmigung der Weisungen zur Abgabe der Erklärungen über das begleitete oder unbegleitete Bargeld bei der Zollbehörde, einschließlich des Musters und der Methode für den Erlass der Entscheidung der Zollbehörde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Kontrolle von Bargeld, das in die Union eingeführt oder aus der Union austritt, und zur Aufhebung Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, veröffentlicht.

Gemäß dem kürzlich veröffentlichten Dekret werden neue Regeln für die Anmeldung von Bargeldbeträgen von mindestens 10.000 Euro am Zoll sowie für das Verfahren zur vorübergehenden Zurückhaltung dieses Geldes durch die Zollbehörden festgelegt.

Zu diesem Zweck werden ab dem Datum der Veröffentlichung des Dokuments, d. h. ab dem 13. Dezember 2021, zwei neue Anmeldeformblätter verwendet, um an den Außengrenzen der EU mitgeführte und unbegleitete Barmittel in Höhe von mindestens 10.000 EUR anzumelden.

Folglich müssen Personen, die den Zoll mit Bargeldbeträgen von mindestens 10.000 Euro durchqueren, die betreffenden Beträge bei der Zollstelle anmelden, und der Zoll muss auch über unbegleitetes Bargeld informiert werden.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass gemäß den Bestimmungen der ANAF-Verordnung Nr. 1958/2021 gemäß Art. 7 der Europäischen Verordnung Nr. 1672 / 2018 oder unbegleitetes Bargeld nicht respektiert wird oder Anzeichen dafür vorliegen, dass das Bargeld, ungeachtet des Zielwerts, mit einer kriminellen Tätigkeit in Verbindung steht, können die zuständigen Behörden die Barmittel durch behördlichen Beschluss vorübergehend einbehalten

In diesem Sinne sieht die Verordnung 1958/2021 sowohl das Modell der „Entscheidung über die vorübergehende Bargeldeinbehaltung“ als auch das Modell der „Entscheidung zur Verlängerung der Frist der vorübergehenden Bargeldeinbehaltung“ vor.

Die Entscheidung über die vorübergehende Zurückhaltung von Bargeld muss angemessene Gründe für die von der Zollstelle angeordnete Maßnahme enthalten.

Das Formblatt ist in zwei Ausfertigungen auszustellen, von denen einer der Person ausgehändigt wird, die die Kasse begleitet, oder, im Falle von unbegleitetem Bargeld, dem Absender bzw. dem Empfänger bzw. ihrem Vertreter mitgeteilt wird.

Die andere Kopie wird von der Zollstelle zusammen mit einer Kopie der Identitätspapiere des Inhabers des mitgeführten Bargeldes, der Beförderungspapiere oder anderer einschlägiger Dokumente, auf die sich die Zurückhaltung stützte, aufbewahrt.

Nach dem normativen Dokument muss die Begründung der betreffenden Erklärung daher „die Feststellungen der Zollstelle, die klar, kurz und lesbar und ohne unnötige Angaben vorgelegt wurden, um den Tatbestand und die Rechtsgrundlage für die Grundlage der bestellten Maßnahme zu liefern“. Gleichfalls sind das Datum, der Ort, an dem die Straftat festgestellt wurde, und alle anderen relevanten Daten wie die Route, das Transportmittel oder der Ort, an dem das Bargeld gefunden wurde, anzugeben.

Es ist hervorzuheben, dass die Zollbehörden sowohl Devisen- als auch Inhaberwertpapiere oder Waren, die als Bestände mit hoher Liquidität oder als Prepaid-Karten verwendet werden, behalten können, wobei anzugeben ist, dass diese entsprechend nach Kategorien einzutragen sind.

Im Anschluss an die Einbehaltung der Beträge prüfen die Zollbehörden, ob die Umstände der einzelnen Fälle die Zurückhaltung rechtfertigen, und entscheiden weiter, ob die Einbehaltungszeit verlängert wird oder ob die betreffenden Beträge zurückgezahlt werden.

Die Anzahl der Verlängerungstage wird „(…) je nach Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der vorläufigen Haftzeit“ festgelegt, und alle diese Informationen sind gegebenenfalls der Person mitzuteilen, von der das mitgeführte Bargeld vorübergehend zurückgehalten wurde, oder dem Absender oder Empfänger des unbegleiteten Bargeldes oder ihrem Vertreter.

Wir weisen darauf hin, dass mit Inkrafttreten der ANAF-Anordnung Nr. 19582021 ANAF die Anordnung Nr. 2028/2012 aufgehoben wurde. Aber es enthielt nur die alte Form, die verwendet wurde, um das Bargeld an der EU-Grenze zu deklarieren, aber keine Regeln, um die Beträge von mindestens 10.000 Euro anzumelden und beizubehalten.

Auszug aua der Verordnung ANAF 1958/2021: ANHANG Nr.1:BESCHLUSS über vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln:

 

 

Ministerul Finantelor (Finanzministerium)

Agentia Nationala de Administrare Fiscala

Directia Generala a Vamilor (Zollgenerelldirektion)

Directia Regionala Vamala ………………….

Biroul Vamal (Zollbüro)……………………………..

 

Nr. ……./…………..

Es wurde beibehalten von:

  1. a) Natürliche Person (Name und Vorname) ………………………………………, geboren am …………………. in ………………………, Land …………………….., PERSONENNUMMER ………………., cu Wohnort/ Anschrift ……………………………….., Str. ………………………….. Nr. ……., Bl. ……., Eingang …….., Wohnungsnr. ………., Personalausweis  (Personalausweis / Reisepass) ……………….. Serie  ………. Nr. ……………….., ausgestellt von  ………………………….. am……………………..;

b)Rechtsperson (Bezeichnung) …………………………………………………., mit Steuersitz / Domizil im Land……………………, Ort …………………….., Str. ……………………… Nr. ……., Bl. ……., Eingang  ….., Wohnungsnr.  ….., Kreis …………………., Eintragungsnummer…………………….., vertreten durch …………………………………, in Eigenschaft als………………….., geboren am…………………. in ……………………., Land …………………., PERSONENNUMMER ………………., Wohnort/ Anschrift …………………………….., Str. ……………………. Nr. ….., Bl. ….., Eingang  ….., Wohnungsnr.  ….., Personalausweis  (Personalausweis / Reisepass) ……….. Serie  …….. Nr. ………………, ausgestellt von  ………………….. am ……………………,

als Inhaber des begleiteten Bargeldes bzw. als Absender / Empfänger des unbegleiteten Bargeldes oder als Vertreter des Absenders / Empfängers *).

Der vorübergehende Selbstbehalt der Barmittel-Maßnahme wird auf der Grundlage von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1.672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zur Kontrolle der Einfuhr oder des Austritts aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1.889/2005 für folgende Situation festgelegt:

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1.672 – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Anmeldung von mitgeführtem Bargeld;

– Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1.672 – Nichteinhaltung der Informationspflicht über unbegleitetes Bargeld;

– Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1.672 – es gibt Hinweise darauf, dass das Bargeld ungeachtet des betreffenden Werts mit einer kriminellen Tätigkeit in Verbindung steht**).

Begründung (gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1.672):

………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

Folgende Beträge (***) werden gemäß der Einbehaltung von Beträgen (ARS ) Nr. vorübergehend einbehalten.

Währung (Scheine und Münzen)WertWährungWertWährung
1) 3) 
2) 4) 
Instrumente verhandelbar mit TrägerArt des Instruments, das auf dem Inhaber handelbar istWertWährung
   
Waren als hochwertige Liquiditätsreserven (zB Gold)TypMenge

Gesamtgewicht

( Gramm)

WertWährung
     
Prepaid-KartenTypWertWährung
   

Die Frist für die vorübergehende Zurückhaltung von Bargeld beträgt 30 Tage und kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1.672 auf maximal 90 Tage verlängert werden.
Dieser Beschluss kann nach den Bestimmungen des Gesetzes des Verwaltungsgerichts Nr. 554/2004 in der später geänderten und ergänzten Fassung angefochten werden

Die Bekanntmachung der Gründe gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1.672 ist gleichzeitig mit der Übermittlung/Übermittlung dieses Beschlusses erfüllt.

Zollarbeiter,

……………………………………………….

(Name, Vorname, Unterschrift, Stempel)

Begleiteter Bargeldträger /

Empfänger, unbegleiteter Vertreter der Kasse
Ich habe die Entscheidung zur kenntnis genommen und erhalten.

……………………………………………………………….

(Name, Vorname, Unterschrift,)

Datum …………………………..

Dieser Beschluss wurde in zwei Urschriften abgefasst, von denen eine Kopie dem Inhaber des mitgeführten Bargeldes übergeben/mitgeteilt wurde, und zwar an den unbegleiteten Bargeldempfänger…………………………………………. (Name, Vorname, /Bezeichnung*) heute, den …………………… .

_______

(*)           Nichtzutreffendes streichen.

(**)         Das entsprechende Kästchen ankreuzen.

(***)        Reicht der zugewiesene Platz nicht aus, so ist er auf jeder Seite, die einen Anhang bildet und Bestandteil dieses Beschlusses ist, in zwei von allen Parteien unterzeichneten Ausfertigungen gesondert abzufassen.

Dokument mit gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 geschützten personenbezogenen Daten www.customs.ro

Rechtsgrundlage:

– ANAF-Beschluss 1958/2021 für die Genehmigung von Anweisungen für die Abgabe von Erklärungen über mitgeführte oder unbegleitete Barmittel bei der Zollbehörde, Muster und Art der Erteilung der Entscheidung der Zollbehörde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1.672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zur Kontrolle von Barmitteln, die in die oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1.889/2005;

– Verordnung (EU) Nr. 1672/1889/okt-2005 über die Kontrolle von Barmitteln, die in die oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. /2008.