Patenschaften durch Kleinstunternehmen

Das Sponsoring ist durch das Gesetz Nr. 32/1994 samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen geregelt, und dessen steuerliche Behandlung wird durch das Gesetz Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch in der geänderten Fassung geregelt.

Sponsoring ist der Abschluss eines Vertrages in schriftlicher Form, dessen Inhalt sich aus dem Sponsoringgegenstand, dem Vertragswert, der Dauer des Sponsorings, den Rechten und Pflichten der am Sponsoringakt beteiligten Parteien ergeben muss, d.h Sponsor und Begünstigter.

Jede natürliche oder juristische Person aus Rumänien oder dem Ausland, die eine Patenschaft gemäß dem Gesetz durchführt, gilt als Sponsor.

Natürliche oder juristische Personen aus Rumänien dürfen keine Sponsoring- oder Patronageaktivitäten aus Haushaltsmitteln durchführen.

Gemäß dem Gesetz Nr. 32/1994 kann es der Begünstigte des Sponsorings wie folgt sein:

  1. jede juristische Person ohne Erwerbszweck, die eine Tätigkeit auf dem rumänischen Gebiet ausübt oder auszuüben beabsichtigt: Kultur, Kunst, Bildung, Bildung, Wissenschaft – Grundlagenforschung und angewandte Forschung, humanitäre, religiöse, philanthropische, Sport, Schutz der Menschenrechte, medizinische und medizinische Versorgung, soziale Hilfe und Dienstleistungen, Umweltschutz, soziale und gemeinschaftliche, Vertretung von Berufsverbänden sowie Pflege, Restaurierung, Erhaltung und Hervorhebung historischer Denkmäler;
  2. öffentliche Unternehmen und Behörden, einschließlich spezialisierter öffentlicher Verwaltungsstellen, für die unter Buchstabe (a) genannten Tätigkeiten;
  3. Programme von Fernseh- oder Rundfunkorganisationen sowie Bücher oder Veröffentlichungen in den in (a) definierten Bereichen können ebenfalls gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gefördert werden;
  4. jede natürliche Person mit Wohnsitz in Rumänien, deren Tätigkeit in einem der in (a) genannten Bereiche von einer juristischen Person ohne Erwerbszweck oder von einer in dem Bereich, für den das Sponsoring beantragt wird, tätigen öffentlichen Einrichtung anerkannt ist.

 

Kleinstunternehmen, die gemäß Gesetz 32/1994 Sponsoring zur Unterstützung gemeinnütziger Körperschaften und Kulteinheiten durchführen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Register der steuerbegünstigten Kulteinheiten / Unternehmen eingetragen sind gewährt, gemäß Artikel 25 Absatz (4^1) aus dem Steuergesetzbuch, haben die Möglichkeit, die jeweiligen Steuerbeträge für die Einkommen von Kleinstunternehmen auf 20 % dieser Steuer zu senken.

Die Beträge, die nicht von der Steuer auf die fälligen Erträge von Kleinstunternehmen abgezogen werden, werden über einen Zeitraum von 28 aufeinanderfolgenden Quartalen auf die folgenden Quartale übertragen. Die Verringerung dieser Summen von der Steuer auf die Einkommen der Kleinstunternehmen in den nächsten 28 aufeinanderfolgenden Quartalen wird in der Reihenfolge ihrer Registrierung unter den gleichen Bedingungen zu jedem Zeitpunkt der Zahlung der Steuer auf die Einkommen der Kleinstunternehmen durchgeführt.

Nach den geltenden Bestimmungen sind die Kleinstunternehmen, die das Sponsoring durchführen, verpflichtet, bis zum 25. Januar Formblatt 107 Informationserklärung über die Begünstigten des privaten Sponsorings/ Match/ Stipendien einzureichen, die durch die OpANAF Nr. 1825/2018 genehmigt wurde.

Wir präzisieren, dass für das Quartal, in dem die Sponsoring-Operation durchgeführt wird, Formblatt 100 Erklärung über die Zahlungsverpflichtungen an den Staatshaushalt (geregelt durch OpANAF Nr. 51/2021) abgeschlossen und eingereicht wird.

Erklärung 100 wird vierteljährlich einschließlich des Monats eingereicht, der auf das Quartal folgt, für das die Einkommensteuer auf Kleinstunternehmen festgesetzt wird.

In der Rechnungslegung erfolgt die Erfassung der Sponsoring-Aufwendungen durch:

6584 “ Ausgaben für Beträge oder Vermögenswerte =     5121 “Bankkonten in lei”

           gewährt als Sponsoring”

(auf der Grundlage des Zahlungsbelegs – Kontoauszug – oder der die Waren begleitenden Mitteilung).

Wir betonen, dass die in den Sponsorenvertrag eingegebenen Beträge, die nicht tatsächlich gezahlt werden, das heißt, für die es keine Belege gibt, nicht in den Ausgaben der Zeitspanne erfasst werden können.

Rechtliche Grundlage:

  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
  • Methodische Normen für die Anwendung / Steuergesetzbuch/ (genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1/2016).
  • ANAF-Verordnung 1825/2018 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formulars 107 “ Informative Erklärung zu den Begünstigten von Patenschaften / Mäzenaten / privaten Stipendien‘
  • ANAF Auftrag 51/2021 zur Änderung und Ergänzung des Beschlusses des Präsidenten der nationalen Agentur für Steuerverwaltung Nr. 587/2016 zur Genehmigung des Modells und des Inhalts der Formulare für die Erklärung von Steuern und Abgaben mit einer Selbstbesteuerung oder Quellensteuerregelung.