Nach den steuerrechtlichen Vorschriften ist Reverse Charge eine Möglichkeit, die Zahlung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen.
Durch den Reverse-Charge-Mechanismus erfolgt zwischen dem Anbieter / Anbieter und dem Begünstigten einiger Lieferungen / Leistungen keine Umsatzsteuerzahlung, wobei letzterer für die ausgeführten Vorgänge die Vorsteuer schuldet und grundsätzlich die Möglichkeit zum Abzug der jeweiligen Steuer hat .
Die zwingende Voraussetzung für die Anwendung von Reverse Charge ist, dass sowohl der Lieferant als auch der Begünstigte für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 316 aus dem Steuergesetzbuch registriert sind.
Diese Vereinfachung der Gebührenzahlung erfolgt durch die Ausstellung von Rechnungen, in denen der Lieferant / Anbieter die entsprechende Gebühr, auch für Vorschüsse, nicht einträgt. diese S\Gebühr wird vom Begünstigten berechnet und sowohl als Steuererhebung als auch als Steuerabzug in der Steuererklärung ausgewiesen.
Der Lieferant / Anbieter ist verpflichtet, auf der Rechnung den Hinweis auf Reverse Charge zu vermerken.
Der Erhebung der Mehrwertsteuer in Höhe der abzugsfähigen Steuer ist die Zahlung der Steuer an den Lieferanten / Anbieter gleichgestellt.
Aus buchhalterischer Sicht trägt der Begünstigte während des Besteuerungszeitraums, in dem die Steuer fällig wird, den Betrag der entsprechenden Steuer in der folgenden Abrechnungsformel ein:
4426 “ Abzugsfähige Mehrwertsteuer” = 4427 „Mehrwertsteuer erhoben”.
Bei Nichtanwendung des gesetzlich vorgesehenen Reverse-Charge-Verfahrens bzw. wenn der Lieferant / Anbieter eine Rechnung mit Mehrwertsteuer für die zu Art. 331 Absatz (2) aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen Vorgänge ausstellt bzw. für den Fall, dass der Lieferant / Anbieter die Angabe der umgekehrten Besteuerung in der jeweiligen Rechnung nicht einträgt und der Begünstigte die in der Rechnung ausgewiesene Steuer abzieht, verliert der Lieferant / Anbieter das Recht zum Vorsteuerabzug für den jeweiligen Einkauf von Waren oder Dienstleistungen, weil die materiellen Voraussetzungen bezüglich der Reverse Charge nicht eingehalten wurden und die Rechnung irrtümlich erstellt wurde.
Lieferungen von Waren / Dienstleistungen innerhalb des Landes, für das die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt:
Gemäß Artikel 331 Absatz (2) aus dem Steuergesetzbuch sind die Geschäfte, für die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft angewendet wird, für:
a) Lieferung der folgenden Warenkategorien:
- Eisen- und Nichteisenabfälle von Eisen- und Nichteisenschrott, einschließlich Halbzeuge, die aus ihrer Verarbeitung, Herstellung oder Verhüttung entstehen;
- Reststoffe und andere Wertstoffe aus Eisenmetallen und
- Nichteisenmetalle, deren Legierungen, Schlacken, Aschen und metallhaltige Industrierückstände oder
- ihre Legierungen;
- Abfall von Wertstoffen und gebrauchten Wertstoffen bestehend aus
- Papier, Pappe, Textilien, Kabel, Gummi, Kunststoff, Glasscherben und Glas;
- die zu den Punkten 1 – 3 bereitgestellten Materialien nach ihrer Verarbeitung/Umwandlung
– durch Reinigen, Polieren, Sortieren, Schneiden, Fragmentieren, Pressen oder Gießen .
– Barren, einschließlich Nichteisenmetallbarren, denen sie hinzugefügt wurden
– andere Legierungselemente;
b)Lieferung von Holz und Holzwerkstoffen im Sinne des Gesetzes Nr. 46/2008 – Forstgesetzbuch, neu veröffentlicht;
c) die Lieferung von Getreide und technischen Pflanzen, einschließlich Ölsaaten und Zuckerrüben, die grundsätzlich nicht als solche für Endverbraucher bestimmt sind (gilt bis einschließlich 30.06.2022).
d) die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2003/87 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und Treibhausgasen innerhalb der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, übertragbar gemäß Artikel 12 der Richtlinie, sowie die Übertragung anderer Einheiten, die von Betreibern gemäß derselben Richtlinie verwendet werden können; bis einschließlich 30. Juni 2022).
e) die Lieferung von Strom an einen in Rumänien ansässigen steuerpflichtigen Gewerbetreibenden gemäß Artikel 266 Absatz (2) aus dem Steuergesetzbuch (gilt bis einschließlich 30. Juni 2022) Der Gewerbetreibende vertritt den Steuerpflichtigen, dessen Haupttätigkeit, In hinsichtlich des Strombezugs durch seinen Weiterverkauf repräsentiert wird und dessen Eigenstromverbrauch vernachlässigbar ist.
Ein vernachlässigbarer Eigenverbrauch von Strom bedeutet einen maximalen Verbrauch von 1 % des eingekauften Stroms.
f) die Übertragung von grünen Zertifikaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h) des Gesetzes Nr.220/2008 zur Einrichtung des Systems zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Neuauflage, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;(gilt bis einschließlich 30.06.2022).
g) die Bauwerke im Sinne von Artikel 292 Absatz 2 Buchstabe f) Nummer 2, die Bauwerke und die Grundstücke jeder Art, für deren Lieferung die Besteuerung durch Gesetz oder Wahl gilt
h) die Goldlieferungen von Anlagen von Steuerpflichtigen, die von ihrem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht haben, und die Lieferungen von Roh- oder Halbfabrikaten aus Gold mit einem Titel größer oder gleich 325 Promille an Käufer von Steuerpflichtigen;
i) die Lieferung von Mobiltelefonen, d. h. Geräten, die für die Verwendung in Verbindung mit einem zugelassenen Netz hergestellt oder angepasst sind und auf bestimmten Frequenzen betrieben werden, unabhängig davon, ob sie einer anderen Verwendung dienen (gilt bis einschließlich 30. Juni 2022).
j) die Lieferung von integrierten Schaltkreisen, wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten, vor deren Integration in Endverbraucherprodukte;(gilt bis einschließlich 30.06.2022).Lieferungen von Spielekonsolen, Tablet-PCs und Laptops (gilt bis einschließlich 30.06.2022).
k) die Lieferung von Erdgas an einen Gewerbetreibenden durch einen in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 266 Absatz (2) (gilt bis einschließlich 30. Juni 2022).
i) die Lieferung von Erdgas an einen Gewerbetreibenden durch einen in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 266 Absatz (2) (gilt bis einschließlich 30. Juni 2022).
Der Unternehmer ist ein Steuerpflichtiger, der einen Steuerpflichtigen vertritt, dessen Haupttätigkeit im Hinblick auf den Erdgasbezug deren Weiterverkauf ist und dessen eigener Erdgasverbrauch vernachlässigbar ist.
Ein vernachlässigbarer Erdgasverbrauch bedeutet einen maximalen Verbrauch von 1 % der eingekauften Erdgasmenge.
Für die Lieferung der in i) -k) vorgesehenen Waren wird die Reverse-Charge nur angewendet, wenn der Wert der gelieferten Waren ohne Mehrwertsteuer, ausgewiesen in einer Rechnung, größer oder gleich 22.500 Lei ist.
Beispiel eines Falls: Baulandverkauf:
Situation Eine juristische Person verkauft zwei bebaubare Grundstücke. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sind umsatzsteuerlich registrierte juristische Personen. Welche Mehrwertsteuerregelung gilt für den Verkaufsvorgang?
Lösung: Die Definition von Bauland nach § 292 Abs. 2 Buchst. f Abs. 1 Abgabenordnung „(2) Von der Steuer befreit sind auch folgende Umsätze: f) Lieferung von Gebäuden/Gebäudeteilen und der Grundstücke, auf denen sie errichtet sind, sowie sonstiger Grundstücke. Ausnahmsweise gilt die Freistellung nicht für die Lieferung von Neubauten, neuen Bauteilen oder Bauland. Im Sinne dieses Artikels sind die folgenden definiert:
- bebaubares Land stellt jedes landschaftlich gestaltete oder unbebaute Grundstück dar, auf dem nach geltendem Recht bebaut werden kann;“
Ergänzt werden diese Bestimmungen durch diejenigen aus Art. 55 Abs. 6 aus dem Steuergesetzbuch , die sich auf den Städtebaubrief beziehen, ein Dokument, das zur Einstufung eines Grundstücks als bebaubar oder Grundstück mit anderer Bestimmung führt.
„(6) Betreffs der Anwendung von Artikel 292 Absatz 2 Buchstabe f) aus dem Steuergesetzbuch, ergibt sich die Einstufung eines Grundstücks als Bauland oder Grundstück mit anderer Bestimmung, zum Zeitpunkt des Verkaufs durch den Eigentümer, aus dem städtebaulichen Gutachten. Für den Fall, dass die Lieferung eines Grundstücks, auf dem sich ein Bauwerk befindet, nach der Übergabe des Bauwerks oder unabhängig von der Übergabe des Bauwerks erfolgt; erfolgt die Lieferung durch die Person, die auch das Eigentum an dem Bauwerk besitzt, oder durch eine andere Person, die nur das Eigentum an dem Grundstück besitzt; gilt die Lieferung eines bebaubaren Grundstücks im Sinne des Art. 292 Abs. 2 Buchst. f ) aus dem Steuergesetzbuch .“
Wir erwähnen, dass das Urbanismuszertifikat den rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Zustand des Grundstücks zum Zeitpunkt des Verkaufs zeigt: bebaubar / nicht bebaubar, unabhängig davon, ob das Grundstück in der Stadt oder außerhalb der Stadt liegt.
Beim Verkauf eines Baugrundstücks muss der Eigentümer des Steuerpflichtigen im normalen Regime gemäß den Bestimmungen des Artikels 316 für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein, mit gültigem USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Entstehung (Datum des Eigentumsübergangs) und des Vorsteuerabzugs (Datum der Rechnungsstellung), wendet die folgende Reverse-Charge-Regelung an, die in Artikel 331 Absatz (2) Buchstabe g) geregelt ist, falls der Käufer ein für Mehrwertsteuerzwecke registrierter Steuerpflichtiger mit einem zum Zeitpunkt der Entstehung gültigen Mehrwertsteuercode und der Anrechenbarkeit der Mehrwertsteuer ist.
Dieses Regime ist verpflichtend, ohne fakultativ zu sein, eine Frage, die ausdrücklich unter Artikel 331 Absatz 1 fällt „Sofern nicht in Artikel 307 Absatz 1 vorgesehen, bei steuerpflichtigen Umsätzen; indem der Gebührenschuldner der Begünstigte der zu Absatz 2 genannten Maßnahmen ist. Die verpflichtende Voraussetzung für die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist, dass sowohl der Leistungserbringer als auch der Begünstigte gemäß Artikel 316 für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.“
Wir weisen darauf hin, dass der Eigentümer für den Verkauf jedes Grundstücks eine städtebauliche Bescheinigung einholen muss, um eine korrekte steuerliche Behandlung zu gewährleisten.
Rechtliche Grundlage:
– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
– Methodische Normen für die Anwendung des Steuergesetzbuchs (genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1/2016).