Strom- und Erdgasverbrauch – Ausgleichsregelung

Im Amtsblatt Nr. 1143 vom 27.11.2021 wurde die Verordnung MMPS / ME / MF Nr. 1155 zur Genehmigung des Verfahrens und der Zahlungsmodalitäten der Entschädigungsregelung wurden die Unterlagen, auf deren Grundlage die Abrechnung erfolgt, sowie weitere Maßnahmen, die zur Anwendung der Bestimmungen der RegierungsDringlichkeitsverordnung Nr. 118/2021 über die Einrichtung einer Ausgleichsregelung für den Strom- und Erdgasverbrauch für die kalte Jahreszeit 2021-2022 erforderlich sind, wie auch betreffes den Abschluss der Regierungsverordnung Nr. 27/1996 über die Gewährung von Erleichterungen an Personen, die in einigen Ortschaften des Apuseni-Gebirges und im Biosphärenreservat „Donaudelta“ wohnen oder arbeiten, veröffentlicht.

Das Verfahren und die Modalitäten der Abrechnung der Beträge im Zusammenhang mit der Entschädigungseinrichtung für inländische Kunden:

Ab 1. November 2021, wenden die Strom- und / oder Erdgaslieferanten, im Folgenden Lieferanten genannt, in den ausgestellten Rechnungen die Ausgleichsregelung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 118 / 2021 über die Einrichtung einer Ausgleichsregelung für den Verbrauch von Strom und Erdgas an für die kalte Jahreszeit 2021—2022.

Die Entschädigungsbeträge werden verfahrensgemäß von der Gesamtzahlung der vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen abgezogen.

Auf der Grundlage der im Vormonat ausgestellten Rechnungen übermitteln die Lieferanten in elektronischer Form auf dem Portal aici.gov.ro oder an einer speziellen E-Mail-Adresse, die von der Nationalen Agentur für Zahlungen und soziale Kontrolle, im Folgenden als Agentur bezeichnet, bereitgestellt wird , den Antrag auf Zahlung der mit der Entschädigung verbundenen Beträge, zusammen mit den folgenden Dokumenten:

 

  1. Erklärung in eigener Verantwortung und Zusammenfassung nach Landkreisen über die Höhe der Gesamtvergütung;
  2. die nominelle Situation der Entschädigungsberechtigten;
  3. CSV-Analysedatei mit den der Abwicklungsanfrage zugrunde liegenden Vorgängen.

Die Verantwortung für die Richtigkeit und Berechnung der zur Abrechnung angeforderten Beträge liegt bei den Lieferanten.

Bei monatlicher Abrechnung werden die oben genannten Unterlagen innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats vorgelegt, für den die Abrechnung der vergüteten und in den vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen hervorgehobenen Beträge verlangt wird.

Für die als Ausgleich gewährten Beträge für den Zeitraum November 2021 – März 2022 ist die Frist, bis zu der deren Zahlung von den Lieferanten verlangt werden kann, der 30. Juli 2022.

Verfahren und Fristen für die Abrechnung der Beträge im Zusammenhang mit der Entschädigungseinrichtung für die Begünstigten von nicht privaten Endkunden (IMM(KMU), CMI und andere freie Berufe, Kleinstunternehmen, PFAs, I.I.s, I.F.s):

Begünstigte des Entschädigungsschemas gemäßh Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) —c) der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 118/2021 sind folgende Kategorien von nicht-haushaltsnahen Endkunden

Begünstigte der Entschädigungseinrichtung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) —c) der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 118/2021 sind folgende Kategorien von nicht-haushaltsnahen Endkunden:

  1. kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz (1) Buchstaben b) und c) des Gesetzes Nr. 346/2004 über die Förderung der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
  2. Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz (1) Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 346/2004 über die Förderung der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
  3. die einzelnen Arztpraxen im Sinne des Artikels 2 Absatz (1) der RegierungsDringlichkeitsverordnung Nr. 124/1998 über die Organisation und Arbeitsweise der Arztpraxen mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
  4. Personen, die freie Berufe ausüben, unabhängig von der Organisationsform;eine indikative liste der kategorien der freien berufe ist in anhang nr.4 in diesem Verfahren;
  5. Einzelunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g) der staatlichen Dringlichkeitsverordnung Nr.44/2008 über die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit durch berechtigte natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
  6. Familienunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h) der staatlichen Dringlichkeitsverordnung Nr.44/2008 über die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit durch berechtigte natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
  7. die bevollmächtigten natürlichen Personen nach Artikel 2 Buchstabe i) der RegierungsDringlichkeitsverordnung Nr.44/2008 über die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit durch berechtigte natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.

Für die oben genannten Endkunden wird die Befreiung von der Zahlung, im Falle von Strom, der nachfolgenden Komponenten gewährt, die den Letztverbrauchern während des Antragszeitraums über die Stromrechnungen in Rechnung gestellt werden.

  1. den Tarif für Systemdienstleistungen, die Bestandteile des Übertragungstarifs für die Einspeisung von Strom in das Netz (T_G) und für die Stromentnahme aus dem Netz (T_L), ermittelt nach den Vorschriften der Nationalen Energieregulierungsbehörde;
  2. den Verteilungstarif, d. h. die spezifischen Verteilungstarife, die von der Nationalen Energieregulierungsbehörde durch das Sekundärrecht für die Unternehmen festgelegt wurden, die Stromverteilungsdienstleistungen erbringen;
  3. den Gegenwert der Grünen Zertifikate, d. h. der gemäß der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Energieregulierungsbehörde Nr. 187/2018 zur Genehmigung des Verfahrens zur Abrechnung von Grünen Zertifikaten festgelegte Betrag;
  4. der Beitrag für die hocheffiziente KWK, der gemäß der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Energieregulierungsbehörde Nr. 123/2017 über die Genehmigung des Beitrags für die hocheffiziente Kraft Wärme Kopplung und einigen Bestimmungen zur Abrechnungsmethode mit späteren Änderungen und Ergänzungen festgelegt wurde;
  5. der Betrag, der dem Gegenwert der Verbrauchsteuern auf Strom entspricht, der gemäß Anlage Nr.1 von Titel VIII — Verbrauchsteuern und andere Sondersteuern aus Gesetz Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.

Für die Endkunden im ersten Absatz des Verfahrens wird im Fall von Erdgas die Befreiung von folgenden Komponenten gewährt, die den Letztverbrauchern über die Erdgasrechnungen während des Antragszeitraums in Rechnung gestellt werden:

  1. die regulierten Kosten im Zusammenhang mit dem Erdgastransport, die vom Lieferanten dem Endkunden in Rechnung gestellt werden, festgelegt von der Nationalen Energieregulierungsbehörde;
  2. die regulierten Kosten im Zusammenhang mit der Erdgasverteilung, die vom Lieferanten dem Endkunden in Rechnung gestellt werden, festgelegt von der Nationalen Energieregulierungsbehörde;
  3. der Betrag, der dem Gegenwert der Verbrauchsteuern für Erdgas entspricht, die gemäß Anlage Nr. 1 ermittelt wurden.1 des Titels VIII – Verbrauchsteuern und andere Sondersteuern aus Gesetz Nr.227/2015 / Steuergesetzbuch/, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.

Bitte beachten Sie, dass die zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) (i) und (ii) der Dringlichkeitsverordnung von der Zahlung befreiten Posten von der Gesamtzahlung der vom Lieferanten ausgestellten Rechnung abgezogen werden.

„Artikel 1

(2) Die zu Absatz 1 vorgesehene Förderregelung umfasst folgende Maßnahmen:

………………………………………….

  1. b) für alle Wirtschaftsbeteiligten, Endkunden, aus den in Absatz (1) Buchstaben b) und c) genannten Kategorien für jeden Ort des Verbrauchs:

(i) Befreiung bei Strom von der Zahlung des Gegenwertes der regulierten Tarife bzw. des Einspeise-/Entnahmetarifs, des Verteilungstarifs, des Systemdienstleistungstarifs, des Übertragungstarifs sowie von der Zahlung von Grünen Zertifikaten, Beitrag für hohe KWK-Effizienz und Verbrauchsteuer;

(ii) Befreiung im Fall von Erdgas von der Zahlung des Gegenwerts der Transportkosten, des Verteilungstarifs und der Verbrauchsteuer.”

Bei den oben genannten Endkunden, die Direktverträge über den Transport und / oder den Vertrieb von Erdgas abgeschlossen haben, wird der Wert der vom Fernleitungs- und Netzbetreiber und / oder vom Verteilernetzbetreiber ausgestellten Rechnungen vom Ministerium beglichen .Energie, basierend auf einer Anfrage und den dazugehörigen Belegen.

So wenden die Strom- und/oder Erdgaslieferanten verfahrensgemäß ab dem 1. November 2021 in den ausgestellten Rechnungen die Ausgleichsregelung der Dringlichkeitsverordnung für den von der Endkunden, wie oben angegeben, Begünstigte der Bestimmungen der Dringlichkeitsverordnung.

Auf der Grundlage der in den Vormonaten ausgestellten Rechnungen stellen die Lieferanten dem Energieministerium den Antrag auf Begleichung der mit der Entschädigung verbundenen Beträge, begleitet von:

  1. Antrag auf Vergleich und Erklärung in eigener Verantwortung des gesetzlichen Vertreters;
  2. einen Zentralisierer, der den Betrag der angewandten Gesamtvergütung umfasst und nach den Kategorien der Endkunden aufgeschlüsselt ist.

Verlangt derselbe Anbieter die Abrechnung der Vergütung sowohl für den Strom- als auch für den Erdgasverbrauch, wird der Zentralisierer für jede Leistungskategorie separat erstellt.

Die Verantwortung für die Richtigkeit und Berechnung der zur Abrechnung angeforderten Beträge liegt bei den Lieferanten.

 

Rechtliche Grundlage:

OMMPS 1155/2021 für die Genehmigung des Verfahrens und der Modalitäten der Abrechnung der Beträge im Zusammenhang mit der Entschädigungseinrichtung, der Unterlagen, auf deren Grundlage die Abrechnung erfolgt, sowie anderer Maßnahmen, die für die Anwendung der Bestimmungen des Notverordnung der Regierung Nr. 118/2021 über die Einrichtung einer Ausgleichsregelung für den Verbrauch von Strom und Erdgas für die kalte Jahreszeit 2021-2022 sowie für die Fertigstellung der Regierungsverordnung Nr. 27/1996 über die Gewährung von Erleichterungen an Personen, die in einigen Ortschaften des Apuseni-Gebirges und im Biosphärenreservat „Donaudelta“ wohnen oder arbeiten;

DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 118/2021 zur Einrichtung einer Ausgleichsregelung für den Verbrauch von Strom und Erdgas für die kalte Jahreszeit 2021-2022, sowie zur Fertigstellung der Regierungsverordnung Nr. 27/1996 über die Gewährung von Erleichterungen an Personen, die in einigen Ortschaften des Apuseni-Gebirges und im Biosphärenreservat „Donaudelta“ wohnen oder arbeiten.