Wir erinnern daran, dass im Amtsblatt Nr. 817 vom 4. September 2020, (Teil I) die Notverordnung 153 zur Einführung steuerlicher Maßnahmen zur Förderung des Erhalts / der Erhöhung des Eigenkapitals sowie zum Abschluss einiger normativer Gesetze veröffentlicht wurde.
Als Ergebnis der durch die Drtinglichkeitserlass 153/2020 beschlossenen Maßnahmen zur Einführung steuerlicher Maßnahmen zur Förderung des Eigenkapitalerhalts / zur Erhöhung des Eigenkapitals sowie zur Vervollständigung einiger normativer Akte bei der Anwendung der Maßnahmen von der Verordnung sind die Fristen für die Abgabe von Erklärungen und für die Zahlung der Steuer ab dem Jahr 2021 wie folgt:
- für die Steuerpflichtigen, die Gewinnsteuer zahlen, beträgt die Frist für die Abgabe der Jahreserklärung über die Gewinnsteuer und die Entrichtung der auf das jeweilige Steuerjahr entfallenden Gewinnsteuer abweichend von den Bestimmungen der Art. 41 und 42 der Abgabenordnung bis zum 25. Juni einschl. nächstes Jahr. Für Steuerpflichtige, die unter die Vorschriften des Art. 16 Abs. 5 AO fallen, bis zum 25. des sechsten Monats, einschließlich zum Ende des geänderten Steuerjahres;
- ür Steuerpflichtige, die Einkommensteuer auf Kleinstunternehmen zahlen, beträgt die Frist für die Abgabe der Erklärung für das vierte Quartal und die Zahlung der Steuer für dieses Quartal abweichend von den Bestimmungen des Artikels 56 aus dem Steuergesetzbuch bis zum 25. Juni des Folgejahres;
- für Steuerpflichtige mit bestimmten Tätigkeiten, abweichend von den Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes Nr. 170/2016, mit nachträglichen Ausfüllungen, ist die Frist für die Abgabe der Erklärung für das zweite Semester und die Zahlung der Steuer für dieses Semester bis zum 25. Juni einschließlich des Folgejahres.
Daher werden D101 bis 25.06.2022 und D100 für das vierte Quartal bei Kleinstunternehmen ebenfalls bis 25.06.2022 eingereicht.